Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Stephan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B* , Unternehmer, **, wegen EUR 40.000,00 samt Anhang und EUR 40,00 Nebenforderung , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 40.000,00) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20.10.2025, ** - 6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerinfordert vom Beklagten mit Mahnklage vom 28.08.2025 EUR 40.000,00 samt Zinsen und erhebt eine Nebenforderung von EUR 40,00. Dazu führte sie im Mahnklageformular in der Rubrik Angaben über die Forderung „Lieferung/Kaufpreis“ mit dem Feldcode „**“ sowie eine Belegnummer „**“ vom „28.03.2025“ an. Weiteres Vorbringen zur Hauptforderung erstattete sie nicht. Die Nebenforderung betreffe Mahnspesen gemäß § 458 UGB. Das Zinsenbegehren gründe sich auf § 456 UGB.
Mit Beschluss vom 29.08.2025 trug das Erstgericht der Klägerin binnen 14 Tagen die Verbesserung ihrer Mahnklage durch Vortrag des anspruchsbegründenden Sachverhalts mit der Begründung auf, dass sich allein aus der Angabe einer Belegnummer der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht ableiten lasse, sodass weder die Schlüssigkeit der Klage überprüfbar noch eine Bestimmung des Streitgegenstandes möglich sei.
Die Klägerin ergänzte ihre Mahnklage mit Verbesserungsschriftsatz vom 08.09.2025 daraufhin nur um eine tabellarische Auflistung, aus der sich die Berechnung der Hauptforderung von EUR 40.000,00 ausgehend von einem Rechnungsbetrag von EUR 75.368,82 abzüglich von vier Teilzahlungen und eines gewährten Skontobetrages (Anm.: rechnerisch) ergebe. Die Angaben zur Forderung berichtigte sie mit den Stichworten „Lieferung/Kaufpreis (Rest)“. Weiteres Tatsachenvorbringen zur Hauptforderung erstattete sie nicht.
Daraufhin erließ das Erstgericht am 08.09.2025 einen Auftrag zur Klagebeantwortung, die dem Beklagten samt der Klage am 11.09.2025 (durch Hinterlegung) zugestellt wurde.
Der Beklagte erstattete keine Klagebeantwortung.
Die Klägerin beantragte am 14.10.2025 die Fällung eines Versäumungsurteils.
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteilwies das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit ab. Gemäß § 226 ZPO müsse der in einer Klage geltend gemachte Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Die Klage müsse so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der Anspruch hinreichend substantiiert erscheint. Die rechtserzeugenden Tatsachen seien knapp, aber vollständig anzuführen. Dies sei für die Prüfung der Schlüssigkeit (§ 244 ZPO) und der Zuständigkeit (§ 55 JN) sowie für die Bestimmung des Streitgegenstandes (zur Beurteilung der Reichweite der Rechtskraftwirkung) von Relevanz. Trotz Hinweis auf diese Grundsätze im Verbesserungsauftrag habe die Klägerin kein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet. Mangels Vorbringens zum anspruchsbegründenden Sachverhalt sei weder die Schlüssigkeit der Klage überprüfbar noch eine Bestimmung des Streitgegenstandes ausreichend möglich. Die Angabe von Rechnungsnummer und -datum genüge dafür ebensowenig wie eine Auflistung von Teilzahlungen. Die Abweisung der Hauptforderung wegen Unschlüssigkeit habe die Abweisung des Zinsbegehrens und der Nebenforderung (Inkassokosten) zur Folge.
Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1.Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Versäumungsurteils für zutreffend. Auf deren Richtigkeit kann verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2. Zweck des Mahnverfahrens ist es, bei letztlich nicht bestrittenen Ansprüchen rasch einen Exekutionstitel ohne Führung eines längeren, (kosten-)aufwendigen Verfahrens zu schaffen ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 244 Rz 1). Die Möglichkeit und Notwendigkeit, eine Mahnklage bei ausschließlich auf Zahlung eines EUR 75.000,00 nicht übersteigenden Geldbetrags mit dem Formblatt „ZPForm58a“ im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen (§ 250 ZPO iVm § 1 Abs 1 Z 1 ADV-Form Verordnung 2002), entbindet einen Kläger nicht davon, seine Klage schlüssig und daher den Klagegrund hinreichend im Sinne des § 226 ZPO – im Feld „Ergänzende Anspruchsbeschreibung“ oder „(Weiteres) Vorbringen“ – zu begründen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Zahlungsbefehl gemäß § 244 Abs 2 Z 4 ZPO nicht erlassen werden darf, wenn die Klage unschlüssig ist.
3.Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf urkundliche Belege – wie hier auf eine dem Gericht nicht vorgelegte Rechnung – genügt nicht (RS0001252). Für die Schlüssigkeit der Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass daraus der vom Kläger begehrte Ausspruch als Rechtsfolge abgeleitet werden kann (RS0037516, RS0001252 [insb T4]). Der Kläger hat keine vollständigen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus welchen ein Anspruch rechtlich ableitbar ist. Die Berufung auf eine – wenn auch näher bezeichnete – Rechnung ersetzt nicht den Vortrag des rechtserzeugenden Sachverhalts in der Klage, weil die bloße Ausstellung einer Rechnung weder einen (vertraglichen Kaufpreis-)Anspruch nach § 1054 ABGB noch dessen Höhe noch dessen Fälligkeit (§ 406 ZPO) begründet. Dasselbe gilt für die nicht näher begründete Angabe „Lieferung/Kaufpreis (Rest)“. Daraus lässt sich rechtlich mangels Behauptung einer konkreten Kaufvereinbarung mit dem Beklagten mit einem bestimmten Inhalt (essentialia negotii: Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis) im Sinne der §§ 1054 ff ABGB kein fälliger Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in der geforderten Höhe ableiten.
4.Zusammenfassend genügen die stichwortartigen Angaben der Klägerin nicht, den – aus dem Klagebegehren und dem Tatsachenvorbringen bestehenden – Streitgegenstand und damit den Klagegrund (RS0037522) schlüssig darzutun.
5. Der Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Mangels Beteiligung des Beklagten am Berufungsverfahren war auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil die Schlüssigkeit einer Klage nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar (RS0037780).
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