Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 11. April 2025, GZ **-71, nach der am 16. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Ulf Schulze-Bauer sowie des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Pirker durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I C) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I B 1), jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I B 2) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II) sowie eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 1 StGB (I A) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die erlittene Vorhaft wurde gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet (ON 71, 3). Weiters wurde – soweit hier relevant – der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.500,00 und C* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem – zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, AZ 13 Os 96/25d (ON 80.1) – rechtskräftigen Schuldspruch hat der Angeklagte in **
(I) mit, von oder an der am ** geborenen, sohin zur jeweiligen Tatzeit unmündigen B*
A) in der Nacht vom 29. auf den 30. Juli 2024 in der irrtümlichen Annahme, die Genannte habe das vierzehnte (nicht jedoch das sechzehnte) Lebensjahr bereits vollendet (US 4), unter Ausnützung deren mangelnder Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er, nachdem er zuvor wiederholt mit seiner Zunge über ihre Vulva geleckt hatte, mit einem Finger in ihre Vagina eindrang,
B) nachdem er die Genannte zuvor mit dem Beruhigungsmittel Lorazepam betäubt hatte,
1) den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zu unternehmen versucht (§ 15 StGB [I B 1 b und d]), und zwar
a) in der Nacht vom 29. auf den 30. Juli 2024, indem er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang,
b) am 30. Juli 2024 durch die sinngemäße Äußerung, er gebe ihr 250 Euro, wenn sie mit ihm Sex habe, sie werde Geld fürs „Ficken“ bekommen,
c) am 30. Juli 2024, indem er, nachdem er zuvor wiederholt mit seiner Zunge über ihre Vulva geleckt hatte, mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, sowie
d) am 29. Juli 2024 durch die Äußerung, wenn sie Geld brauche, könne sie ihm „Einen blasen“, weiters
2) am 30. Juli 2024 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, indem er sie sinngemäß aufforderte, sie solle seinen Penis in ihre Hand nehmen und ihn befriedigen, wobei sie in der Folge an seinem Penis bis zur Ejakulation manipulierte, ferner
C) durch die zu I B 1 genannten Taten mit Gewalt, indem er ihr mehrmals ohne ihr Wissen das bewusstseinsbeeinträchtigende Beruhigungsmittel Lorazepam (sogenanntes K.O.-Mittel) verabreichte, wodurch es zur Ausschaltung ihrer Willensbildung oder Willensbetätigung kam, weil sie sediert und zeitweise bewusstlos war (US 5, 7, 16 f, 19 und 22), zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt und zu nötigen versucht, sowie
(II) in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2024 die aufgrund starken Alkohol- und Suchtmittelkonsums bewegungsunfähige und solcherart wehrlose C* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm.
Gegen das Urteil richtet sich nunmehr noch die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird, sowie die angemeldete, unausgeführt gebliebene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 69, 72).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Strafnormierend ist § 201 Abs 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren vorsieht.
Mildernd zu berücksichtigen sind der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die Alkoholisierung des Angeklagten (§ 35 StGB; US 7). Entgegen den Berufungsausführungen liegt ein bisher ordentlicher Lebenswandel des Angeklagten mit Blick auf insgesamt zehn – wenngleich bereits längere Zeit zurückliegende, allerdings nicht getilgte – Vorstrafen nicht vor, vielmehr ist (wie unten ersichtlich) ein Teil davon als erschwerend zu werten. Weiters liegt entgegen der Berufungsausführung weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vor (zugestanden wurde lediglich die Tathandlung zu I A, wobei er ein Alter des Opfers von 18 Jahren angenommen habe, und der Geschlechtsverkehr zu II, allerdings unter Behauptung eines normales Bewusstseins dieses Opfers). Erschwerend wirken neben dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit einem Vergehen auch vier einschlägige Vorstrafen (Punkte 2., 3., 7. und 8. der Strafregisterauskunft ON 67, zumal Sittlichkeitsdelikte ebenso gegen die körperliche Integrität des Opfers gerichtet sind wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben [vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 71 Rz 8]), wobei diesen besonders Gewicht nicht zukommt (Verurteilungen wegen § 88 Abs 1 und 4 StGB, § 83 Abs 1 StGB, § 88 Abs 1 StGB und § 83 Abs 2 StGB zwischen 1984 und 1998). Im Rahmen des § 32 StGB sind auch eine von C* erlittene Körperverletzung (US 8) sowie die psychischen Tatfolgen bei B*, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch unter psychotherapeutischer Behandlung stand (ON 70, S 15), zu berücksichtigen. Insbesondere in Anbetracht der den Tathandlungen zugrunde liegenden hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerte ist die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Der lediglich angemeldeten, nicht ausgeführten Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt keine Berechtigung zu. Der C* zuerkannte Betrag von EUR 500,00 stützt sich auf ein Anerkenntnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 70, S 22), der B* zugesprochene Betrag von EUR 1.500,00 ist im Hinblick auf die erfolgten Tathandlungen, die massive Beeinträchtigung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts und den bereits bei den Erschwerungsgründen angeführten Tatfolgen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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