Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 5. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LLM, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Robier, Anwärter des Rechtsanwalts Mag. Klein, über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Oktober 2025, GZ **-75, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde - soweit hier von Interesse - der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.I.1.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A.I.2.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall Abs 2 SMG (A.I.3.), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B.I.), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B.II.), [gemeint:] des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B.III.1. und 2.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B.III.2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zur Zahlung eines Verfallbetrags von EUR 17.820,00 verurteilt sowie gemäß § 390a Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Die Entscheidung enthält auch Einziehungs- und Konfiskationserkenntnisse.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in ** und anderen Orten des Bundesgebiets
A. im Zeitraum von September 2022 bis 8. Februar 2025 vorschriftswidrig Suchtgift
I. 1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge eingeführt, indem er teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B*, teils alleine, zumindest 1.358 Gramm Kokain mit 923,44 Gramm Kokain-Base von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet importierte;
2. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest 198 Gramm Kokain mit 134,64 Gramm Kokain-Base an B*, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch diese, teils für deren Eigenkonsum, weitergab,
3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er weitere Mengen Kokain und MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten bis zum Eigenkonsum innehatte;
B. am 8. Februar 2025
I. B* mit Gewalt
1. zur Handlung des Auslassens des Täschchens genötigt, indem er ihr in ihre rechte Hand biss und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und
2. zur Duldung ihres Ausquartierens, indem er sie an den Haaren aus der Wohnung zerrte und sie über eine Stiegenstufe stieß;
II. B* durch die zu Punkt B.I. geschilderten Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt (Bisswunde an der Hand, Hämatome im Gesicht, Abschürfungen am Knie);
III. wenn auch nur fahrlässig, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, folgende Waffen besessen, und zwar
1. einen Pfefferspray sowie ein Messer und ein Jagdmesser ,
2. einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Höhe der Sanktion und strebt deren Anhebung an (ON 78).
Sie ist erfolgreich.
In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG jeweils auf die Gesamtmenge der von einer Person im Tatzeitraum unbefugt besessenen Gegenstände („Waffen und Munition“) abzielen (RIS-Justiz RS0130142; 15 Os 86/20s) und dass unter den Waffenbegriff des Waffengesetzes nicht Gegenstände fallen, die wesensmäßig als Gebrauchswerkzeug bestimmt sind (VwGH vom 12. September 2006, 2005/03/0068), weshalb insoweit nicht vom Vorliegen mehrfacher Vergehen je nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG ausgegangen wird.
Strafbestimmend ist der Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und diese durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). In concreto treffen zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammen, wobei sich die Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckten.
Als mildernd kommt dem Angeklagten zugute, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Auch liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB vor. Der Angeklagte war umfassend geständig und zeigte seine Reumut auch in einer Kooperationsbereitschaft mit der Polizei.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) zeigt sich ein differenziertes Bild. Zum einen ist - entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Berufung - die Menge des Suchtgifts , auf die sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten bezogen, beachtlich. Er importierte 61 Grenzmengen (§ 28b SMG) Kokain, mithin deutlich mehr als das zweifache der strafbestimmenden Menge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG, jedoch konsumierte er nach den erstgerichtlichen Feststellungen davon (teils zusammen mit B*) rund 52 Grenzmengen selbst, woraus sich eine unterdurchschnittliche Schädigung und Gefährdung anderer durch das importierte Suchtgift im Sinn des § 32 Abs 3 StGB ergab. Zum anderen überließ er aber auch rund 9 Grenzmengen zum Weiterverkauf im C*, welche Mengen wiederum ein Vielfaches des nach § 28b SMG normierten Quantums darstellen. Dass die Einfuhr des Suchtgifts (wie die Berufungsbeantwortung hervorstreicht) in einer Grenzregion erfolgte, bleibt hier angesichts dessen willentlicher Verbringung in das Inland unbeachtlich.
Das teilweise Zusammenwirken mit (seiner Freundin) B* bei der Suchtgiftdelinquenz erhöht den Handlungsunwert. Dieser wird auch nicht durch die eigene Abhängigkeit des Angeklagten gemindert, befindet er sich doch seit über zehn Jahren im Substitutionsprogramm, weshalb der „Beikonsum“ nicht notwendig gewesen wäre. Die Sicherstellung minimaler Mengen von für den eigenen Konsum vorgesehenen Suchtgift beeinflusst die Strafe nicht.
Unter Abwägung dieser für die Strafzumessung relevanten Faktoren, erscheint - gerade mit Blick auf die Strafuntergrenze von einem Jahr - eine zweijährige Freiheitsstrafe notwendig, aber auch ausreichend.
Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs1 StPO.
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