Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Lichtenegger und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A*- Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, Selbstständiger, **, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher RA Mag. Gustav H. Ortner RechtsanwaltsgesmbH in Spittal an der Drau, wegen EUR 25.238,72 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 25.238,72) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17.07.2025, ** - 20, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.10.2025, ** - 20.1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloss als Käuferin am 22.02.2024 mit dem Beklagten als Verkäufer einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeugs der Marke ** mit der FIN **, Erstzulassung 11.05.2017, mit einem Kilometerstand von 179.247 km, zum Kaufpreis von EUR 22.618,14 ab. Vor Abschluss des Kaufvertrags wurde eine Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC durchgeführt, bei der einzelne Mängel festgestellt wurden. Diese Mängel wurden – wie zwischen den Streitteilen vereinbart – vor Abschluss des Kaufvertrags vom Beklagten behoben. Die Klägerin zahlte dem Beklagten am 23.02.2024 den Kaufpreis. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags war am Dach des Fahrzeugs ein Hagelschaden vorhanden.
Gegenstand des Verfahrens ist ein – auf die gewährleistungsrechtliche Auflösung bzw irrtumsrechtliche Aufhebung dieses Kaufvertrags gegründeter – Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von für das Fahrzeug gemachten Aufwendungen, den sie darauf stützt, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis des ihr vom Beklagten nicht mitgeteilten Hagelschadens nicht gekauft hätte.
C* ist Geschäftsführerin der Klägerin, die ein Pflegeheim betreibt. Der Beklagte betreibt seit 38 Jahren ein Einzelunternehmen für den Personentransport und ist gelernter Kfz-Techniker mit Fachbezug zu Schwerfahrzeugen. Die Geschäftsführerin der Klägerin machte mit dem Beklagten und seinem Fahrzeug im Jahr 2023 einen Ausflug mit den Bewohnern der Klägerin. Im Zuge dieses Ausflugs äußerte der Beklagte, dass er beabsichtige, das Fahrzeug zu verkaufen. Der Beklagte übermittelte der Geschäftsführerin der Klägerin in der Folge Bilder vom Fahrzeug. Sie teilte mit, an einem Kauf interessiert zu sein, zuvor jedoch ein Ankaufstest beim ÖAMTC durchgeführt werden müsse. Der Beklagte war damit einverstanden. Die Geschäftsführerin der Klägerin organisierte für den 19.02.2024 einen Ankaufstest beim ÖAMTC. Vor dem Ankaufstest besichtigte die Geschäftsführerin der Klägerin das Fahrzeug außen und innen. Der Ankaufstest brachte folgende Ergebnisse:
„SCHWERE MÄNGEL - im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Feder hinten rechts gebrochen
Traggelenk vorne rechts ausgeschlagen
LEICHTE MÄNGEL - im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Bremsflüssigkeit: Siedepunkt niedriger als 180°C / Wassergehalt größer als 1,5%
Stoßdämpfer hinten links und rechts schwach
Bremsklötze vorne nahe Verschleißgrenze
Bremsscheiben vorne eingelaufen
Kennzeichenbeleuchtung links ohne Funktion
Boden/Rahmen angerostet
Bremsscheibe hinten links - Rostrandbildung ersichtlich
Koppelstange vorne links ausgeschlagen
SONSTIGE WERTRELEVANTE MÄNGEL
Fahrersitz leicht beschädigt/abgenützt
An folgenden Bauteilen ist eine Nachlackierung messbar bzw. ersichtlich: Seitenteil hinten links, Kotflügel vorne rechts, Motorhaube
Klimaanlage hinten rechts (unter der Stoßstange) undicht
HINWEIS:
Ölmessstab steckt in Führung bzw. schwergängig
Fahrzeug behindertengerecht ausgestattet
Motorölstand nahe Minimum
Türkante (Fahrertür) zerkratzt
Innenraum verschmutzt“
Der im Zeitpunkt des Ankaufstests vorhandene Hagelschaden am Dach des Fahrzeugs war im Prüfbericht des ÖAMTC nicht angeführt, weil der zuständige Mitarbeiter das Fahrzeugdach nicht kontrolliert hatte. Die Geschäftsführerin der Klägerin vereinbarte mit dem Beklagten aufgrund des Ankaufstests, dass er die im Prüfbericht angeführten schweren Mängel und die leichten Mängel bis auf „Stoßdämpfer hinten links und rechts schwach“, „Bremsscheiben vorne eingelaufen“, „Boden/Rahmen angerostet“ und „Bremsscheibe hinten links-Rostanbildung ersichtlich“ behebt, was er in der Folge auch gemacht hat. Zwischen dem Beklagten und der Geschäftsführerin der Klägerin wurde vor Abschluss der Kaufvereinbarung nicht über die Themen Unfälle mit dem Fahrzeug, Vorschadenfreiheit oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit gesprochen. Die Geschäftsführerin der Klägerin fragte den Beklagten auch nicht nach diesen Themen. Der Beklagte erwähnte gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin vor Abschluss der Kaufvereinbarung den Hagelschaden am Dach nicht. Dem Beklagten kam es dabei jedoch nicht darauf an, bei der Geschäftsführerin der Klägerin über das Vorliegen Hagelschadens eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten herbeizuführen und sie derart zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu verleiten. [F1] Die Geschäftsführerin der Klägerin hätte das Fahrzeug auch dann zum selben Kaufpreis erworben, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Kenntnis vom Hagelschaden am Dach des Fahrzeugs gehabt hätte. [F2]
Der Beklagte übergab das Fahrzeug am 05.03.2024 an die Geschäftsführerin der Klägerin. Der bereits im Zeitpunkt des Ankaufstests vorhandene Hagelschaden am Fahrzeugdach in Form von mehreren unterschiedlich großen und tiefen Eindellungen war sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch nach der Übergabe für einen Laien und damit auch für die Klägerin ohne nähere Untersuchung leicht erkennbar . [F3] Die Geschäftsführerin der Klägerin verbrachte das Fahrzeug in der Folge am 21.03.2024 neuerlich zum ÖAMTC um eine Besichtigung für einen Kaskoversicherungsantrag durchführen zu lassen. Bei der dortigen Überprüfung wurde der Hagelschaden am Dach festgestellt. Die Geschäftsführerin der Klägerin erlangte auf diese Weise erstmals Kenntnis vom Hagelschaden am Dach. Am 25.03.2024 konfrontierte die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten in einem Telefonat erstmals mit dem Hagelschaden am Fahrzeugdach.
Die Klägerin fordert vom Beklagten EUR 25.238,72 (Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 22.618,14; EUR 1.613,74 Reparaturkosten für den Austausch der Lichtmaschine; EUR 1.006,84 für eine weitere Reparatur und den Kauf von Winterreifen) samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Hagelschaden springe nicht ins Auge, weil man ihn beim Herumgehen um das Fahrzeug nicht erkennen könne. Es sei ihr nicht möglich gewesen, diesen Schaden vor dem 21.03.2024 zu erkennen. Der Beklagte, der vom Hagelschaden wusste, habe sie vor Kaufvertragsabschluss nicht darauf hingewiesen. Sie habe den Beklagten am 25.03.2024 mit dem Hagelschaden konfrontiert, womit sie ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen sei. Die Genehmigung des Mangels sei nicht daraus ableitbar, dass sie nicht unmittelbar an die Mängelrüge die damit einhergehenden Rechtsfolgen bekanntgegeben habe. Das Klagebegehren stütze sie auf Irrtum, arglistige Täuschung sowie auf das Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht.
Sie habe im guten Glauben angenommen, dass das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand sei und nicht über mehr Mängel verfüge, als im ÖAMTC-Prüfbericht angeführt sind. Diese seien – im Gegensatz zum Hagelschaden – Vertragsgrundlage gewesen. Nachdem ihr die Verbesserung aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des erheblichen Hagelschadens aus triftigen in der Person des Beklagten liegenden Gründen nicht zumutbar sowie diese mit erheblichen Unannehmlichkeiten für sie verbunden sei, begehre sie die gewährleistungsrechtliche „Wandlung“ des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 22.618,14.
Sie habe sich aufgrund der vom Beklagten zugesicherten Mängelbehebung beim Kaufvertragsabschluss in einem beachtlichen und wesentlichen Irrtum über die Mängelfreiheit des Fahrzeugs befunden, der vom Beklagten durch List veranlasst worden sei. Der Beklagte habe sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, trotz der Zusicherung, dass sämtliche Mängel behoben worden seien, damit abgefunden, dass das Fahrzeug aufgrund des Hagelschadens nicht mängelfrei ist, ihre Irreführung in Kauf genommen und sie bewusst nicht über den Hagelschaden aufgeklärt, um den Kaufvertrag abzuschließen. Hätte sie vom Hagelschaden gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft und die frustrierten Aufwendungen nicht getätigt. Er habe somit ein Verhalten gesetzt, das kausal für ihre Kaufentscheidung gewesen sei.
Sie habe nach dem Kaufvertragsabschluss aufgrund einer falsch eingebauten Batterie die Lichtmaschine tauschen müssen, wodurch ihr Kosten von EUR 1.613,74 entstanden. Für die Erneuerung der Sommerräder habe sie Kosten von EUR 1.006,84 gehabt. Der Beklagte habe den in diesen frustrierten Aufwendungen gelegenen Schaden durch Übergabe des mangelhaften Fahrzeugs schuldhaft verursacht und indem er es unterlassen habe, sie über den Hagelschaden vor Vertragsabschluss aufzuklären. Die behauptete Gegenforderung bestehe nicht, weil sie nur 280 km mit dem Fahrzeug gefahren sei.
Der Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet – soweit noch relevant – ein, der Anspruch auf Vertragsauflösung/-aufhebung bestehe nicht. Die Klägerin habe das Fahrzeug vor dem Kaufvertragsabschluss besichtigt und hätte den Hagelschaden feststellen können. Auch bei der Fahrzeugübergabe sei der Hagelschaden feststellbar und die Klägerin dazu verpflichtet gewesen, ihn als Mangel bei sonstigem Rechtsverlust sofort zu rügen. Die Klägerin sei ihrer Prüfpflicht schuldhaft nicht binnen angemessener Frist nach Übergabe der Ware nachgekommen, sodass die Rüge am 25.03.2024 verspätet erfolgt sei. Er habe bei der erstmaligen Thematisierung des Hagelschadens erklärt, er habe das Fahrzeug mit dem Hagelschaden gekauft, und dass eine Behebung wegen Rostgefahr schädlicher sei als die Nichtbehebung. Die Vertreterin der Klägerin habe darauf mitgeteilt, der Hagelschaden sei ohnehin nicht relevant; sie habe somit den Zustand des Fahrzeugs akzeptiert. Erst Monate nach diesem Gespräch, im Juni 2024, habe sie wieder mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass die Lichtmaschine kaputt sei. Ferner seien Probleme mit der Klimaanlage moniert worden, wobei er aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung angeboten habe, die Klimaanlage auf Kulanzbasis reparieren zu lassen.
Er habe die Klägerin nicht in Irrtum geführt. Für ihn sei der offensichtliche Hagelschaden nicht relevant gewesen, weil es ein Gebrauchtfahrzeug sei und dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht eingeschränkt werde. Ein Hinweis auf den Hagelschaden sei nicht erforderlich und dieser für die Klägerin nicht kaufentscheidend gewesen. Allfällige Unvollständigkeiten des Prüfberichts gingen zu Lasten der Klägerin, weil sie sich des ÖAMTC bedient habe. Es sei an die unternehmerisch tätige Klägerin ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, sodass auch im Hinblick darauf eine Irrtumsveranlassung in Bezug auf den für jedermann offensichtlichen Hagelschaden ausscheide. Die Klägerin sei keinem wesentlichen Irrtum unterlegen. Sie habe den Hagelschaden als unwesentlich akzeptiert, weil sie andernfalls unmittelbar die „Wandlung“ begehrt und das Fahrzeug in Kenntnis des Hagelschadens nicht weiterverwendet sowie keine Reparaturen durchführen lassen hätte, ohne ihm die Möglichkeit einer Verbesserung einzuräumen. Aus diesem Verhalten und der verspäteten Rüge sei zu schließen, dass die Klägerin den optischen Mangel nicht als kaufentscheidend betrachtet habe, sondern mit einer konkludenten nachträglichen Abänderung bzw Ergänzung des Kaufvertrags (Kauf des Fahrzeugs zum bekannten Preis) einverstanden gewesen sei. Es liege daher kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vor. Der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung des Hagelschadens angemessen gewesen. Eine zusätzliche Wertminderung sei nicht eingetreten.
Die frustrierten Aufwendungen seien nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe die Sommerräder zu einem Zeitpunkt erneuern und umstecken sowie die Batterie einbauen lassen, in dem ihr der Hagelschaden bekannt gewesen war. Er wende eine mit der Anmeldung und mit dem Zeitablauf einhergehende Wertminderung bzw ein Benützungsentgelt von EUR 10.000,00 als Gegenforderung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 4 bis 9 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich folgerte es daraus mit einer Haupt- und Hilfsbegründungen – soweit noch relevant – Folgendes:
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1] bis [F3] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen [EF]:
„Der Beklagte erwähnte gegenüber der Geschäftsführerin der Klägerin vor Abschluss der Kaufvereinbarung auch den Hagelschaden am Dach bewusst nicht. Dem Beklagten kam es dabei darauf an, bei der Geschäftsführerin der Klägerin über das Vorliegen Hagelschadens eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Gegebenheiten herbeizuführen und sie derart zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug zu verleiten.“ [EF1]
„Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags Kenntnis vom Hagelschaden am Dach des Fahrzeugs gehabt hätte.“ [EF2]
„Der bereits im Zeitpunkt des Ankaufstests vorhandene Hagelschaden am Dach des Fahrzeugs in Form von mehreren unterschiedlich großen und tiefen Eindellungen war zu diesem Zeitpunkt als auch nach der Übergabe für einen Laien und damit auch für die Klägerin ohne Einsatz qualifizierter Begutachtungsmaßnahmen – insbesondere unter Verwendung von Hilfsmitteln, die eine Einsichtnahme auf das Fahrzeugdach aus größerer Höhe ermöglichen – nicht erkennbar.“ [EF3]
2. Nach dem Eindruck des Erstgerichts habe die Geschäftsführerin der Klägerin einen „ambivalent glaubhaften persönlichen Eindruck“ hinterlassen, während die Angaben des Beklagten insgesamt glaubhaft gewesen seien. Er habe einen um die Klärung der Tatfragen äußerst bemühten Eindruck hinterlassen und eingeräumt, der Geschäftsführerin der Klägerin nichts über den Hagelschaden am Dach mitgeteilt zu haben. Die bekämpfte Feststellung [F1] zum fraglichen (bewussten) Verschweigen des Hagelschadens begründete es damit, dass der Beklagte glaubhaft über Nachfrage, ob er die Geschäftsführerin der Klägerin vor Vertragsabschluss auf den Hagelschaden hingewiesen habe, beteuert habe, dass sie „eben nur über die Themen im Prüfbericht, über anderes nicht gesprochen hätten“. Er habe den Hagelschaden am Dach nicht absichtlich verschwiegen (ON 17, Seite 10). Im gesamten Beweisverfahren sei kein Beweisergebnis hervorgekommen, das diese Verantwortung des Beklagten erschüttert habe. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe nicht nachvollziehbar darlegen können, warum der Beklagte diesen Umstand hätte verschweigen sollen. Dies wäre nach Ansicht des Erstgerichts auch vor dem Hintergrund des durchzuführenden Ankaufstests nicht nachvollziehbar gewesen, hätte der Beklagte doch damit rechnen müssen, dass der Hagelschaden spätestens im Zuge der Überprüfung hervortritt. Dass der Mitarbeiter des ÖAMTC den Hagelschaden übersehen hat, vermöge daran nichts zu ändern.
Dieser plausiblen, den Gesetzen der Logik nicht widersprechenden Begründung kann die Klägerin keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen:
2.1. Sie kritisiert, dass das Erstgericht die Aussage ihrer Geschäftsführerin nicht berücksichtigt habe. Der Umstand, dass der Beklagte mit dem nach ihrer Aussage von ihr verlangten und beauftragten Ankaufstest beim ÖAMTC vor der Kaufvereinbarung einverstanden war, spricht nicht für eine Absicht, als Verkäufer vorhandene objektive Mängel des damals fast sieben Jahre alten (Gebraucht-)Fahrzeugs verheimlichen zu wollen, um dadurch einen Kaufvertragsabschluss zu erzielen.
2.2. Auch wenn der (den Hagelschaden nicht auflistende) Prüfbericht aus dem Ankaufstest (Beilage ./A) nach der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin zwischen ihr und dem Beklagten im Anschluss gemeinsam besprochen worden sei (ON 17.4, PS 5), lässt dies noch nicht zwingend auf die Absicht zum Verschweigen des Hagelschadens schließen, wenn man bedenkt, dass Inhalt der Besprechung nach der unbekämpft gebliebenen, auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Geschäftsführerin der Klägerin und des Beklagten gegründeten Feststellung nur die Behebung einzelner dieser (in der Beilage ./A mit einem Häkchen markierten) Mängel durch den Beklagten war (vgl ON 17.4, PS 5 und 10). Der Beklagte sagte – im Einklang mit der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin stehend – aus, der Ankaufstest sei für ihn entscheidend gewesen und besprochen worden, über sonstige Themen hätten sie nicht gesprochen. Damit im Einklang zu bringen ist seine Verantwortung bei seiner Einvernahme, er habe den Hagelschaden nicht absichtlich verschwiegen. Er sei nicht überrascht gewesen, dass der Hagelschaden da (Anm.: im ihm vorgehaltenen Prüfbericht Beilage ./A) nicht drinnen steht, weil er im Vorfeld auch nicht daran gedacht habe. Dass die Geschäftsführerin aktiv nach weiteren allfälligen Schäden gefragt und der Beklagte dennoch den Hagelschaden am Dach nicht erwähnte, was für ein bewusstes Verschweigen und nicht für ein Übersehen der fehlenden Anführung des Hagelschadens oder für ein Vergessen spräche, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen.
2.3. Die von der Klägerin ins Treffen geführte deutlich eingeschränkte Mitteilungsbereitschaft des Beklagten ergibt sich auch nicht (zwingend) aus der Aussage ihrer Geschäftsführerin, der Beklagte habe ihr „einmal“ gesagt, dass es einen Schaden im vorderen Bereich des Fahrzeugs gebe (ON 17.4, PS 5). Daraus ist nämlich nicht erkennbar, wann der Beklagte von diesem, von ihr nicht näher konkretisierten Schaden erzählt habe. Ein solcher Schaden lässt sich mit den im Prüfbericht des ÖAMTC (Beilage ./A) angeführten messbaren bzw ersichtlichen Nachlackierungen am vorderen rechten Kotflügel und an der Motorhaube in Einklang bringen. Der erwähnte Schaden im vorderen Bereich des Fahrzeugs legt wiederum die Besprechung des Inhalts des Prüfberichts nahe, der für den Beklagten entscheidend gewesen sei. Eine deutlich eingeschränkte oder selektive Mitteilungsbereitschaft des Beklagten zeigt sich aufgrund der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin daher nicht.
2.4. Aus dem Verlangen eines Ankaufstests durch die Geschäftsführerin der Klägerin kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin „jedenfalls nur am Erwerb eines mängelfreien Fahrzeugs“ interessiert ist, wenn man bedenkt, dass die Klägerin das Fahrzeug trotz festgestellter und nicht vom Beklagten zu behebender leichter Mängel in Bezug auf seine Betriebs- und Verkehrssicherheit und wertrelevanter Mängel (vgl Beilage ./A) zu kaufen erklärte. Wohl aber folgt aus dem Verlangen der Wunsch und das Interesse, den Zustand des Fahrzeugs vor einer Kaufvereinbarung überprüfen lassen zu wollen. Würde man – wie die Klägerin – dem Beklagten unterstellen, den Hagelschaden bewusst verschwiegen zu haben, so müsste man ihm unterstellen, auch nach dem Abschluss des Kaufvertrags auf das Verborgenbleiben des vorhandenen Hagelschadens an der Karosserie (Dach) bei der späteren Nutzung oder Instandhaltung (zB in einer Werkstatt, bei seiner Reinigung) gehofft zu haben. Dies obwohl bei dieser Art des (Karosserie-)Schadens leicht hätte festgestellt werden können, dass er im Zeitpunkt der Kaufvereinbarung oder der Übergabe bereits vorhanden und dem Beklagten grundsätzlich bekannt gewesen war. Die Geschäftsführerin räumte ferner ein, bis zur Angelegenheit mit dem Hagelschaden eine eigentlich recht gute Geschäftsbeziehung zum Beklagten gehabt und von ihm (als im Personentransport tätigen Einzelunternehmer) durchgeführte Ausflüge mit den Bewohnern des Seniorenheims gemacht zu haben (ON 17.4, PS 4 und 15 f), und zwar auch noch danach, wie etwa im Juni 2024 (Beklagter in ON 17.4, PS 12; GF der Klägerin in ON 17.4, PS 15 f). Bei einem bewussten Verschweigen des Hagelschadens musste dem Beklagten klar sein, die Klägerin als Kundin seines Einzelunternehmens bei späterer Entdeckung des Hagelschadens zu verlieren. Für die Verantwortung des Beklagten spricht, dass auch nach der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin die erste Reaktion des Beklagten auf das telefonische Monieren des Hagelschadens jene war, den Hagelschaden „einfach vergessen“ zu haben (ON 17.4, PS 6). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Hagelschaden bewusst verschwiegen (anstatt seine fehlende Anführung im ÖAMTC-Prüfbericht übersehen oder den Hagelschaden bei der Besprechung des Prüfberichts vergessen) zu haben.
2.5. Wenn die Klägerin die Glaubhaftigkeit der Aussage ihrer Geschäftsführerin ins Treffen führt, so ist sie entgegen ihrer Ansicht nicht durchgehend „konsistent“ und nachvollziehbar. Während sie zunächst suggeriert, der Beklagte habe nach Erhalt des Prüfberichts die Behebung der darin angeführten Mängel – also ohne Einschränkung – vorgeschlagen (ON 17.4, PS 5), räumte sie erst über weiteres Befragen und Vorhalt der Beilage ./A und im Widerspruch zum Klagsvorbringen ein, dass der Beklagte das behoben habe, was er hier mit einem Häkchen versehen habe. Über Vorhalt der Beilage ./B gestand sie zu, dass die dort im ersten Satz erwähnte Liste die entsprechende Dokumentation am Prüfbericht sei. Die abgehakten Mängel seien repariert worden und die, die nicht abgehakt wurden, seien daher auch nicht repariert worden (ON 17.4, PS 8 f). Sie ließ ferner die Frage unbeantwortet, warum sie (Anm.: nach Erlangung der Kenntnis vom Hagelschaden) über EUR 2.000,00 Reparaturkosten in ein Fahrzeug investiert habe, das sie eigentlich nicht hätte kaufen wollen (ON 17.4, PS 7 f), mit dem sie so gut wie gar nicht mehr gefahren ist (ON 17.4, PS 8; nach dem Klagsvorbringen 280 km) und auf dessen regelmäßige Nutzbarkeit die Klägerin nach den Beweisergebnissen offenbar nicht angewiesen war. Abgesehen davon zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern das Erstgericht sonst der Aussage ihrer Geschäftsführerin (statt der Aussage des Beklagten) hätte folgen müssen und welcher Rückschluss auf die subjektiven, inneren Vorgänge des Beklagten daraus zu ziehen gewesen wäre.
2.6. Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht, aufzuzeigen, dass die bekämpfte Sachverhaltsannahme des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung ist und für die begehrte Ersatzfeststellung zum bewussten Verschweigen des Hagelschadens auf der Grundlage sämtlicher Beweisergebnisse eine höhere (hohe) Wahrscheinlichkeit spricht.
3. Die bekämpfte Feststellung [F2] zur hypothetischen Kaufentscheidung der Geschäftsführerin der Klägerin beruht nach der Begründung des Erstgerichts auf einer vernetzten Zusammenschau der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin, der Beilagen ./D und ./E und einiger Angaben des Beklagten. Die Beklagte (richtig: die Geschäftsführerin der Klägerin) habe zwar ausgesagt, Wert auf Autos zu legen, die in Ordnung sind, und mehrfach beteuert, dass sie bei Kenntnis des Hagelschadens das Fahrzeug nicht erworben hätte. Gerade deshalb sei jedoch unverständlich, warum sie beinahe zwei Monate nach Erlangung der Kenntnis vom Hagelschaden die in den Beilagen ./D und ./E angeführten Reparaturen und Servicearbeiten hat durchführen lassen. Diesen Widerspruch habe sie nicht glaubhaft aufklären können. Unter Berücksichtigung der Aussage des Beklagten, wonach die Geschäftsführerin der Klägerin den Hagelschaden zunächst einfach hingenommen und damals zu ihm gesagt habe, dass sie das Fahrzeug trotzdem genommen hätte, ging das Erstgericht davon aus, dass sie die Kaufvereinbarung auch bei Kenntnis des Hagelschadens zum selben Kaufpreis abgeschlossen hätte.
Die Unrichtigkeit dieser Überlegungen zeigt die Klägerin nicht auf:
3.1. Die Klägerin meint, das Erstgericht ignoriere die Aussage ihrer Geschäftsführerin, die mehrfach mit Nachdruck betont habe, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis des Hagelschadens nicht, auch nicht zu einem niedrigeren Preis, erworben hätte. Der Vorwurf ist unberechtigt, weil sich das Erstgericht mit der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin auseinandergesetzt, sie aber aufgrund der oben erwähnten ergänzenden Erwägungen nicht für glaubhaft befunden hat.
3.2. Der Hinweis der Geschäftsführerin der Klägerin, sie habe einst bei ihrem Privatfahrzeug einen Hagelschaden sofort reparieren lassen, weil sie – auch bei Firmenfahrzeugen – besonderen Wert auf „ordnungsgemäße“ Fahrzeuge lege, überzeugt aufgrund der übrigen Beweisergebnisse nicht. Sie hat das Gebrauchtfahrzeug nach ihrer Aussage (ON 17.4, PS 8 f) gekauft, obwohl vom Beklagten entsprechend der Vereinbarung nicht sämtliche für die Verkehrs- und Betriebssicherheit, die Optik und den Fahrzeugwert relevanten Mängeln, die in der Beilage ./A angeführt wurden, behoben werden sollten. Befragt danach, warum sie das Fahrzeug gekauft habe, wenn sie nach ihrer Aussage Wert darauf lege, dass ihre privaten Fahrzeuge und jene der Firma „in Ordnung“ sind, legte sie offen, dass dieses Fahrzeug gemessen am beabsichtigten Gebrauch (maximal ein bis zwei Ausflüge mit Bewohnern der Klägerin pro Monat) „in keiner Relation zu einem Neufahrzeug“ stünde, womit sie nur den (im Vergleich zu einem Neufahrzeug niedrigeren) Anschaffungspreis des Gebrauchtfahrzeugs gemeint haben kann. Kaufentscheidendes Kriterium sei für sie gewesen, dass das Fahrzeug mit einer Rollstuhlhebebühne ausgestattet und für den von ihr genannten beabsichtigten Zweck tauglich ist. Insgesamt ergibt sich daraus also schlüssig, dass die Motivation der Geschäftsführerin der Klägerin zum Kauf des fast sieben Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs in seiner Tauglichkeit zum vorgesehenen Gebrauch und seinem im Vergleich zu einem Neufahrzeug geringeren Anschaffungspreis und nicht in einer (dellen- und kratzerfrei erwarteten) Optik bestand. Abgesehen davon sei der Hagelschaden am Fahrzeugdach nach der Argumentation der Klägerin beim Herumgehen um das Fahrzeug aufgrund seiner Höhe nicht erkennbar. Der Vergleich mit einem nicht näher konkretisierten Hagelschaden an einem Privatfahrzeug, dessen Bauart nicht bekannt ist, ist somit kein stichhaltiges Argument, mit dem beim Berufungsgericht Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hervorgerufen werden können.
3.3. Für die zuvor erwähnte kaufentscheidende Erwägung der Geschäftsführerin der Klägerin spricht ebenso ihr vom Erstgericht bedachtes Verhalten, nachdem sie vom Hagelschaden am Fahrzeugdach Kenntnis erlangte. Würde man – wie die Klägerin zu suggerieren versucht – davon ausgehen, dass der Hagelschaden am Fahrzeugdach ihre Geschäftsführerin dazu veranlasst hätte, vom Kauf Abstand zu nehmen, obwohl das Fahrzeug aufgrund seiner Ausstattung ihr kaufentscheidendes Kriterium (Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch) erfüllte und nach ihrem Kalkül einen geringeren Anschaffungspreis als ein Neufahrzeug hatte, ist nicht erklärbar, weshalb sie den Kaufvertrag nicht unmittelbar nach Entdeckung des Hagelschadens rückabwickeln wollte. Die Geschäftsführerin der Klägerin ging dabei selbst aufgrund der Informationen des Beklagten und von Fachleuten des ÖAMTC davon aus, dass der Hagelschaden „nicht so einfach“ repariert werden konnte. Sie hat den Beklagten nach ihrer Aussage auch sicher nicht dazu aufgefordert, dass er ihn repariere (ON 17.4, PS 7). Aus ihrer Aussage und dem Vorbringen der Klägerin zu den von ihr gefahrenen Kilometern (280 km) ergibt sich gerade nicht, dass sie auf das Fahrzeug nach Entdeckung des Hagelschadens angewiesen war und es regelmäßig nutzen wollte. Die Frage nach dem Beweggrund für die Beauftragung von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen in Beilage ./D konnte die Geschäftsführerin der Klägerin nicht beantworten (ON 17.4, PS 7). Auch die Frage, warum sie (Anm.: nach Kenntnis vom Hagelschaden) über EUR 2.000,00 Reparaturkosten in ein Fahrzeug investiert habe, das sie eigentlich so nicht kaufen wollte (ON 17.4, PS 7 f), mit dem sie außer zur Werkstatt und zum ÖAMTC so gut wie gar nicht mehr gefahren ist (ON 17.4, PS 8; nach dem Klagsvorbringen in ON 9, Seite 7: 280 km) und auf dessen regelmäßige Nutzbarkeit die Klägerin nach den Beweisergebnissen offenbar nicht angewiesen war, ließ sie unbeantwortet. Aus dem Kauf neuer Sommerreifen trotz bekanntem Hagelschaden kann daher nur geschlossen werden, dass die Klägerin beabsichtigte, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Die Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die die Klägerin im Mai und Juni 2024 beauftragte (Beilagen ./D und ./E), erfolgten sohin in der daraus zum Ausdruck kommenden Absicht, das Fahrzeug trotz Hagelschaden zu behalten. Damit im Einklang steht die Aussage des Beklagten zum Verhalten der Geschäftsführerin der Klägerin nach Hervorkommen des Hagelschadens, woraus sich ergibt, dass erst die Notwendigkeit des Austausches der Lichtmaschine, Probleme mit der Batterie und der Klimaanlage (vgl die Reparaturrechung in Beilage ./E) Anlass für ihren Wunsch gewesen sei, das Fahrzeug zurückzugeben, während sie den Hagelschaden bis dahin nicht mehr thematisiert habe (ON 17.4, PS 10-12). Damit im Einklang steht die in den Lichtbildern Deckung findende Argumentation der Klägerin in der Berufung (Seite 11), nach der die Eindellungen am Dach aufgrund der Höhe des Fahrzeugs aus der Alltagsperspektive nicht ersichtlich seien, was die Annahme eines fehlenden Einflusses auf die Kaufentscheidung der Klägerin ebenso stützt. Zusammengefasst hat das Erstgericht plausibel erwogen, dass das nach Erlangung der Kenntnis vom Hagelschaden gezeigte Verhalten der Geschäftsführerin der Klägerin dafür spricht, dass der Hagelschaden für sie – im Sinne der Aussage des Beklagten – keine für den Kauf des Fahrzeugs beeinflussende Bedeutung hatte oder (hypothetisch) im Kaufzeitpunkt gehabt hätte.
4. Die bekämpfte Feststellung [F3] zur Erkennbarkeit des Hagelschadens gründete das Erstgericht auf die Lichtbilder in der Beilage ./C, anhand welcher zweifelsfrei ersichtlich sei, dass die Eindellungen am Dach mit freiem Auge erkennbar sind. Dazu sei weder die Zuhilfenahme von Prüfgeräten erforderlich noch über die Führerscheinausbildung hinausgehende technische Kenntnisse. Auch diese Feststellung ist unbedenklich:
4.1. Die von der Klägerin dagegen ins Treffen geführten Lichtbilder im Besichtigungsbericht des ÖAMTC (Beilage ./F) sind wenig aussagekräftig, weil es sich dabei – im Vergleich zur Beilage ./C – weder um Farb- noch um qualitativ hochwertige Fotos handelt. Auf dem letzten Foto vom Fahrzeugdach in Beilage ./F (Seite 3) sind Eindellungen ebenso zu erkennen, weil das Fahrzeugdach nicht „glatt“ wirkt. Dass die Eindellungen am Foto nicht so leicht zu erkennen sind, ist der Qualität des Schwarz-Weiß-Fotos, aber nicht den Lichtverhältnissen oder der Notwendigkeit der Betrachtung aus einer bestimmten Perspektive geschuldet.
4.2. Das Erstgericht hat die leichte Erkennbarkeit mit freiem Auge „ohne nähere Untersuchung“ festgestellt. Dabei stellte es nach seiner Begründung darauf ab, dass die Zuhilfenahme von Prüfgeräten nicht erforderlich ist. Eine Aussage dazu, ob aufgrund der Höhe des Fahrzeugs der Einsatz von Hilfsmitteln notwendig ist, hat es mit der bekämpften Feststellung [F3]nicht getroffen. Soweit die Klägerin daher die Ersatzfeststellung begehrt, der Hagelschaden sei „ohne Einsatz qualifizierter Begutachtungsmaßnahmen, insbesondere unter Verwendung von Hilfsmitteln, die eine Einsichtnahme auf das Fahrzeugdach aus größerer Höhe ermöglichen“, für einen Laien nicht erkennbar gewesen, strebt sie eine ergänzende Feststellung an. Sie macht damit einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, der mit der Rechtsrüge zu behandeln ist.
5.Da die Tatsachenrüge der Klägerin erfolglos bleibt, übernimmt das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
1.Die Klägerin kritisiert die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in zwei Punkten und rügt in diesem Zusammenhang einen sekundären Feststellungsmangel. Sie vertritt die Ansicht, dass ihre Mängelrüge nach § 377 UGB rechtzeitig erfolgt und der Hagelschaden ein zur Gewährleistung berechtigender, nicht im Sinne des § 928 ABGB offenkundiger Mangel sei. Sie geht deshalb davon aus, einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch auf Vertragsauflösung nach § 932 Abs 4 ABGB idF BGBl. I Nr. 175/2021 zu haben.
2.Die Anspruchsprüfung erfordert die Beantwortung der Fragen, a) ob die Klägerin als Unternehmerin den Hagelschaden rechtzeitig als Mangel des Gebrauchtfahrzeugs rügte und damit ihren Gewährleistungsansprüche wahrte, und b) ob es sich dabei um einen nicht offenkundigen, zur Gewährleistung grundsätzlich berechtigenden Mangel im Sinne des § 928 ABGB handelte. Unabhängig davon ist weitere Voraussetzung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs auf Vertragsauflösung nach § 932 Abs 4 ABGB, dass es sich nicht um einen bloß geringfügigen Mangel handelt. Die Beweislast für alle Voraussetzungen des Auflösungsrechts trifft den gewährleistungsberechtigten Übernehmer, somit die Klägerin ( Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7[2023] zu § 932 ABGB Rz 19 mwN)
2.1. Nach den Gesetzesmaterialien zum GewRÄG 2001 liegt ein geringfügiger Mangel dann vor, wenn die Vertragsauflösung angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig wäre, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (ErläutRV BlgNr. 422 XXI. GP, 19).
2.2.Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein die Vertragsauflösung (früher: „Wandlung“) ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (RS0119978). Bei dieser Interessensabwägung sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen (8 Ob 63/05f; 3 Ob 202/10t).
2.3.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit Kaufvertrag vom 22.02.2024 ein fast sieben Jahre altes Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 11.05.2017) mit einem Kilometerstand von 179.247 km zum Kaufpreis von EUR 22.618,14 erworben. Der von der Klägerin geltend gemachte Mangel (Hagelschaden) hat keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, sondern ist ein rein optischer. Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Vertragsauflösung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, weil diese Ermessensentscheidung jeweils von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt (7 Ob 151/11y = RS0119978 [T6]). Wenngleich es sich beim Hagelschaden um keine jedenfalls zu erwartende, übliche Abnützungserscheinung eines Gebrauchtfahrzeugs handelt, wiegt die rein optische Beeinträchtigung eines Gebrauchtfahrzeugs weniger schwer als bei einem neuen oder neuwertigen teuren Fahrzeug. Dass die Klägerin beim Kauf des Fahrzeugs kein gänzlich (objektiv) mangelfreies Fahrzeug erwartete, zeigt der Umstand, dass der Beklagte nach der Vereinbarung nur einzelne für die Verkehrs- und Betriebssicherheit relevante Mängel vor der Übergabe zu beheben hatte. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, dass die Klägerin beim Kauf des Gebrauchtfahrzeugs zur Hinnahme objektiver Mängel grundsätzlich bereit war.
2.4. Hinzukommt vor allem, dass der optische Mangel (Hagelschaden am Fahrzeugdach) – wie die Klägerin selbst (vom Beklagten unbestritten) ins Treffen führte (ON 17.4, PS 17) – beim Herumgehen um das Fahrzeug nicht erkennbar ist. Dies ergibt sich ebenso aus der erkennbaren Höhe des in den Feststellungen abgebildeten Fahrzeugs (US 7). Der Hagelschaden ist damit aus einem üblichen Betrachtungswinkel und bei Nutzung des Fahrzeugs nicht zu sehen.
2.5.Eine vom Beklagten in Abrede gestellte, mit dem optischen Mangel verbundene Wertminderung des Fahrzeugs, die die dafür behauptungspflichtige Klägerin nicht behauptete, rechtfertigt keine Vertragsauflösung, weil sie durch die Herabsetzung des Kaufpreises (Preisminderung nach § 932 Abs 4 ABGB) ausgeglichen und damit die subjektive Äquivalenz der beiderseitigen Vertragsleistungen wiederhergestellt werden könnte. Einen Preisminderungsanspruch macht die Klägerin aber – trotz Erörterung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und ihrer Voraussetzungen durch das Erstgericht (ON 2 und ON 17.4, PS 3) – nicht geltend.
2.6. Schließlich ist bei der Interessensabwägung hier auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin den Kaufvertrag auch in Kenntnis des optischen Mangels (Hagelschadens) abgeschlossen hätte (vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 932 Rz 66 [Stand 15.10.2024, rdb.at]), woraus folgt, dass der Hagelschaden ihre Kaufentscheidung nicht beeinflusst hätte. Die Hinnahme der bei üblicher Verwendung und Betrachtung nicht erkennbaren optischen Beeinträchtigung des Fahrzeugs ist ihr daher auch in Zukunft nicht unzumutbar. Vor diesem Hintergrund überwiegt das finanzielle Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags das Interesse der Klägerin, den Kaufvertrag über ein bei Übergabe fast sieben Jahre altes Fahrzeug wegen eines bei üblicher Nutzung nicht erkennbaren optischen Mangels am Fahrzeugdach aufzulösen.
2.7. Als Ergebnisist festzuhalten, dass der Hagelschaden am Fahrzeugdach die Klägerin nicht zur gewährleistungsrechtlichen Vertragsauflösung nach § 932 Abs 4 ABGB berechtigt, weil er einen bloß geringfügigen Mangel darstellt.
3.Auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit ihrer (ihre Gewährleistungsansprüche wahrenden) Rüge nach § 377 UGB sowie in Bezug auf die Offenkundigkeit des Hagelschadens im Sinne des § 928 ABGB (Frage ob ein zur Gewährleistung grundsätzlich berechtigender Mangel vorliegt) kommt es aufgrund obiger Erwägungen nicht an. Es bedarf demnach auch der im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Rechtsfragen ergänzend begehrten Feststellung nicht, dass „der Hagelschaden am Dach des Fahrzeuges aufgrund der Höhe des Fahrzeugs und der im Vergleich dazu geringeren Körpergröße der Geschäftsführerin der Klägerin ohne Einsatz qualifizierter Begutachtungsmaßnahmen – insbesondere unter Verwendung von Hilfsmitteln, die eine Einsichtnahme auf das Fahrzeugdach aus größerer Höhe ermöglichen – nicht erkennbar [war]“. Feststellungen zur Bauart des kaufgegenständlichen Fahrzeugs hat das Erstgericht ohnehin getroffen, indem es Lichtbilder vom Fahrzeug in die Feststellungen integriert hat.
4. Auf den vom Erstgericht verneinten, auf Irrtum und Arglist gestützten Anspruch auf Vertragsaufhebung (§§ 870 f ABGB) sowie auf den verneinten Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen kommt die Klägerin nicht mehr zurück. Da der geltend gemachte gewährleistungsrechtliche Anspruch auf Vertragsauflösung nicht besteht, hat das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
5. Aus den genannten Gründen muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Dafür gebührt nur ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60, weil es sich bei diesem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz um keinen verfahrenseinleitenden im Sinne des § 23a RATG handelt.
Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren. Die Beurteilung der Geringfügigkeit eines Mangels, die einer Einzelfallbetrachtung bedarf, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0119978 [T7]).
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