Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom (richtig:) 27. Juni 2025, GZ **-52, nach der am 29. Oktober 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Sigl durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre herabgesetzt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er am 4. Juli 2024 in ** B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm zunächst einen wuchtigen Schlag in das Gesicht und sodann, als er am Boden lag, einen wuchtigen Tritt mit der linken Ferse gegen den Kopf versetzte, wobei B* aufgrund einer Abwehrhandlung lediglich Hämatome erlitt.
A* wurde hiefür unter Anwendung von § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 87 Abs 1 StGB – unter Anrechnung der Vorhaft von 29. April 2025, 19.48 Uhr bis 27. Juni 2025, 11.00 Uhr – zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 56).
Ihr kommt Berechtigung zu.
Die Strafbefugnis reicht vorliegend von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 87 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG).
Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon zweimal wegen (auch) gegen die körperliche Integrität gerichteter und damit auf derselben schädlichen Neigung beruhender Straftaten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) erhöhen der rasche Rückfall durch Tatbegehung weniger als fünf Monate nach dem Vollzug einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Nr. 1 und 2 der Strafregisterauskunft bzw. ON 36) sowie der Umstand, dass die Tat völlig anlasslos und gegen ein bereits (schwer) verletztes Opfer (vgl US 4) erfolgte, den Schuldgehalt.
Mildernd wirken, dass der Angeklagte die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), das Geständnis, das zwar mit Blick auf die den Vorfall dokumentierende Videoaufzeichnung (ON 11) nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, jedoch – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – als reumütig im Sinn des ersten Falls des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu werten ist (ON 51, PS 5: „Es tut mir leid, was ich gemacht habe.“), sowie der Umstand, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings setzt das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens voraus (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb die vom Opfer erlittenen (leichten) Verletzungen (vgl US 4: ein oder mehrere Hämatom[e]) nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich sind und die mildernde Wirkung des Versuchs etwas abschwächen (vgl RIS-Justiz RS0091271 [T2]; Riffel,WK² StGB § 34 Rz 31).
Davon ausgehend erweist sich ungeachtet des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts der Tat und der bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9 ff mwN) die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren als überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf ein der Schuld, der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessenes Maß von drei Jahren herabzusetzen ist.
Eine gänzliche oder auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 9 JGG iVm §§ 43, 43a StGB scheitert – mit Blick auf das im engsten Sinn einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und die Tatbegehung im raschen Rückfall nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe – an der (auch bei jungen Erwachsenen) auf extreme Ausnahmefälle abzielenden qualifizierten Wohlverhaltensprognose (im Sinne von hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde [ Schroll , WK 2JGG § 5 Rz 49, 51 und 52]; RIS-Justiz RS0092050 [T1]; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 43a Rz 5 mit Verweis auf Konflikt- oder Krisensituationen).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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