Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Hofrat Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Beschäftigung nicht bekannt, **, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, vertreten durch die Referatsleiterin Mag. a B*, wegen Angehörigenbonus , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. Mai 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Schwester des am ** geborenen C*. Dieser leidet an einer leichten Intelligenzminderung bei angeborenem Hirnschaden und zerebralem Anfallsleiden mit rezidivierenden epileptischen Anfällen sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma im Jugendalter, ferner an einer Sprachstörung, einer spastischen Supinationsstellung am rechten Fuß mit Folge einer Sprunggelenksarthrose und [einer] Gesichtsschädelverletzung. Seit 18.3.2024 wohnt er im „Betreuten Wohnen“ der D*. Er bedarf der Unterstützung bei der Körperpflege, etwa beim Duschen oder bei der Reinigung nach dem Stuhlgang. Sein Gangbild ist unsicher, sodass es im häuslichen Bereich bereits zu Stürzen kam.
C* bezieht seit 1.6.1993 von der Deutschen Rentenversicherung eine auf Dauer geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung. In Österreich erwarb er keine Beitragsmonate bei der Beklagten.
Seit 26.10.2018 bezieht er von der Pflegekasse bei der E* Pflegegeld. Er erfüllt die Voraussetzungen für den Pflegegrad 3 nach deutschem Recht.
Mit Bescheid der Beklagten vom 26.11.2024 wurde ein Anspruch der Klägerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des C* ab 18.3.2024 anerkannt. In diesem Bescheid geht die Beklagte von der Pflegestufe 3 aus.
Mit Bescheidvom 21.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom selben Tag auf Zuerkennung eines Angehörigenbonus (§ 21h BPGG) im Wesentlichen mit der Begründung ab, Voraussetzung dafür sei unter anderem die Pflege eines nahen Angehörigen in einem Zeitraum, in dem dieser Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 BPGG gehabt habe. Der von der Klägerin gepflegte Angehörige (C*) habe aber einen solchen Anspruch nicht.
Dagegen richtete sich die als „Beschwerde/Widerspruch“ bezeichnete Klage mit dem Begehren, „den Antrag zu gewähren“, bzw später präzisiert auf Bezahlung des Angehörigenbonus in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. C*, der Bruder der Klägerin, den diese pflege, beziehe aus Deutschland Pflegegeld der Stufe 3, was in Österreich zumindest der Pflegestufe 4, „vermutlich“ aber sogar der Stufe 5 entspreche. Wegen ständiger Sturzgefahr, rechtsseitiger spastischer Lähmung und Epilepsie sei er auf ständige Unterstützung und Anwesenheit („24/7“) einer Betreuungsperson, konkret der Klägerin, angewiesen. Er benötige zudem Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung, bei der Körperhygiene und allen sonst anfallenden Tätigkeiten.
Mit Urteil vom 11.4.2024 habe der EuGH in der Rechtssache C-116/23 entschieden, dass Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c BPGG unabhängig davon hätten, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld in Österreich beziehe oder nicht; die Voraussetzung des Pflegegeldbezugs sei vielmehr auch dann erfüllt, wenn Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen werde. Auf Basis dieses Urteils habe etwa das BVwG bereits festgestellt, dass der auch bei C* bestehendePflegegrad 3 nach deutschem Recht mit der Pflegestufe 4 nach dem BPGG vergleichbar sei (und daher ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld zustehe). Dem sei der hier zu beurteilende Fall eines Angehörigenbonus vergleichbar, sodass die Klägerin aufgrund des dem Pflegegrad der Stufe 3 entsprechenden Pflegegeldbezugs des C* aus Deutschland Anspruch auf einen solchen Bonus habe. Die Ablehnung desselben mit der Begründung, dieser habe keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 5 BPGG, sei diskriminierend und unionsrechtswidrig.
Die beklagte Parteibestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung unter Wiederholung ihres bereits im Bescheid vertretenen Standpunkts. Ergänzend führte sie aus, sie habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.4.2024 einen Antrag vom 22.4.2024 auf Zuerkennung von Pflegegeld an C* abgelehnt. Dieser beziehe Pflegegeld aus Deutschland von der E*, und zwar entsprechend dem Pflegegrad 3. Da er (in Österreich) keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG habe, entspreche der bekämpfte Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen.
Das von der klagenden Partei ins Treffen geführte Judikat des EuGH sei nicht einschlägig, weil es sich auf Pflegekarenzgeld beziehe. Anders als bei diesem obliege die Gewährung und Auszahlung des Angehörigenbonus dem für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständigen Entscheidungsträger; ein solcher existiere im konkreten Fall im Inland aber nicht. Vielmehr wäre auch für die Entscheidung über den Angehörigenbonus der pensionsauszahlende Staat hier also Deutschland zuständig, da C* der deutschen Krankenversicherung unterliege. In Österreich habe dieser keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben und auch keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Begehren auf Zahlung des Angehörigenbonus in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt auf Basis des eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsichtführt es dazu aus, gemäß § 21g Abs 1 BPGG gebühre Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 BPGG in häuslicher Umgebung pflegten und sich aufgrund dieser Tätigkeit unter anderem gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert hätten, ein Angehörigenbonus. Nach § 21h Abs 1 BPGG stehe ein solcher Bonus (auch) Personen zu, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 BPGG in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegten und keinen Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21g leg cit hätten. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für einen Angehörigenbonus in keinem der beiden genannten Fälle.
Gemäß § 3a BPGG hätten österreichische Staatsbürger bzw ihnen gleichgestellte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Anspruch auf Pflegegeld und damit auch auf einen davon abgeleiteten Angehörigenbonus , sofern nicht nach der VO 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sei. Für die Bestimmung des leistungszuständigen Staats seien ausschließlich die Kollisionsregeln nach Art 11 ff der genannten Verordnung heranzuziehen. Danach unterliege jede Person den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäß Art 21 Abs 1 Satz 1 VO 883/2004 hätten Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten und sich dort aufhielten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht würden. Beim Angehörigenbonus handle es sich um eine „Leistung bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 lit a der genannten Verordnung und konkret um eine Geldleistung nach Art 21 derselben. Als „zuständiger Träger“ gemäß Art 1 lit q sublit i der Verordnung sei jene Einrichtung oder Behörde zu verstehen, bei der die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Leistungsantrags versichert sei. Da eine Versicherung des C* bei einer deutschen Pflegekasse bestehe, wogegen er in Österreich keine Leistungen der Beklagten beziehe, sei Deutschland zur Gewährung allfälliger vom Pflegegeld abgeleiteter Ansprüche zuständig. Dies ergebe sich aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente durch C* auch aus Art 29 VO 883/2004. Damit sei ein Anspruch der Klägerin auf Angehörigenbonus gegenüber der Beklagten zu verneinen. Dieser scheitere bereits am Mangel der „österreichischen Zuständigkeit“ zur Gewährung dieser (Geld-)Leistung.
Die Nichtgewährung sei auch weder diskriminierend noch unionsrechtswidrig, weil Österreich in unionsrechtlich zulässiger Weise einen Anspruch gemäß § 3a BPGG nur solchen Unionsbürgern gewähre, für die seine Zuständigkeit für Pflegegeldleistungen gegeben sei. Ein österreichischer Staatsbürger in der Situation der Klägerin erhielte bei fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der VO 883/2004 ebenfalls kein „österreichisches Pflegegeld“ [und auch keinen Angehörigenbonus nach österreichischem Recht].
Aus der Entscheidung des EuGH zu C-116/23 ergebe sich keine andere Beurteilung, weil sich dort die Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung des Pflegekarenzgelds aus Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 ergeben habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (erkennbar unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufungswerberin, das Erstgericht habe die Einholung der zum Beweis dafür, dass die Beeinträchtigungen des C* in Österreich den Bezug von Pflegegeld der Stufe 5, zumindest aber der Stufe 4 rechtfertigen würden, beantragten medizinischen Sachverständigengutachten zu Unrecht abgelehnt. Eine entsprechende Pflegestufe wäre Voraussetzung für den strittigen Anspruch auf Angehörigenbonus; der Beweisantrag sei daher rechtlich relevant.
Dazu ist auszuführen, dass in diesem Zusammenhang ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann vorliegt, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen feststellt (Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 57). Hat das Prozessgericht erster Instanz hingegen, wie hier, zum Beweisthema keine Feststellungen getroffen, kann im Unterlassen einer Beweisaufnahme dazu unter der Voraussetzung der rechtlichen Relevanz(nur) eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, welche mit der Rechtsrüge aufzugreifen ist(vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5[2019] zu § 496 ZPO, Rz 10).
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher jedenfalls nicht vor. In der Unterlassung von Beweisaufnahmen zur Frage der Einstufung des C* nach dem (österreichischen) Bundespflegegeldgesetz und im Fehlen entsprechender Sachverhaltsannahmenliegt aber auch kein rechtlicher Feststellungsmangel, weil das Erstgericht, wie sogleich darzustellen sein wird, einen Anspruch der Klägerin auf Angehörigenbonus zutreffend bereits in Ermangelung der Zuständigkeit Österreichs verneinte. Es kommt daher nicht darauf an, ob C* aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner Einschränkungen Pflegegeld (zumindest) der Stufe 4 gemäß § 5 Abs 1 BPGG zustünde.
Im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt die Berufungswerberin ihren im Verfahren erster Instanz vertretenen Standpunkt, wonach sich aus der Entscheidung des EuGH zu C-116/23 (zum Pflegekarenzgeld) ergebe, dass die Klägerin grundsätzlich auch dann Anspruch auf einen Angehörigenbonus habe, wenn die von ihr gepflegte Person Pflegegeld nicht aus Österreich, sondern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehe. Die gegenteilige Rechtsansicht sei diskriminierend und unionsrechtswidrig. Im Übrigen habe die Beklagte mit der (festgestellten) bescheidmäßigen Anerkennung des Anspruchs der Klägerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des C* auch deren Anspruch (gemeint offenbar: auf Angehörigenbonus) anerkannt.
Dazu ist vorab auszuführen:
Die Berufungswerberin gibt bloß ihren Rechtsstandpunkt aus dem erstinstanzlichen Verfahren wieder und setzt sich mit der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dass und warum es im konkreten Fall (bereits) an der Zuständigkeit Österreichs mangelt welche in dem von der klagenden Partei zitierten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof unstrittig gegeben war sowie dass und warum die Nichtgewährung des Angehörigenbonus im konkreten Fall weder diskriminierend noch (sonst) unionsrechtswidrig ist, nicht auseinander. Damit mangelt es insoweit bereits an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge(RS0043603; RS0043605 ua [T15]) .
Sollte diese allenfalls doch als hinreichend konkretisiert anzusehen sein, hält das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpfte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hingegen für zutreffend, was sich insbesondere unter Hinweis auf die (einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende) Entscheidung 11 Rs 85/24kdes Oberlandesgerichts Linz kurz wie folgt begründen lässt (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG):
Die (sukzessive) Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG ist zu Recht ebenso wenig strittig wie die Rechtswegszulässigkeit.
Nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO 883/2004 ist für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Regel der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Erhält eine pflegebedürftige Person vom Wohnortstaat keine Pension (Rente) und kein sonstiges Einkommen, wohl aber eine Pension (Rente) von einem anderen Mitgliedstaat, fällt sie in die Zuständigkeit des Gesundheitssystems dieses (anderen) Staats und hat (daher) keinen Anspruch auf Pflegegeld im Wohnortstaat ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 3.46 [Stand 1.6.2023, rdb.at]). Diese Regelung gilt nach Art 29 Abs 2 VO 883/2004 auch für Familienangehörige des Rentners, sodass im konkreten Fall Österreich als (bloßer) Wohnsitzstaat des C* auch für die Zahlung des an einen Pflegegeldbezug des betreuten Angehörigen anknüpfenden Angehörigenbonus an die Klägerin nicht zuständig ist.
Zur Begründung, warum eine wie hier aufgrund der Kollisionsnormen der VO 883/2004 erfolgte Leistungsnichtgewährung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, kann uneingeschränkt auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden, denen die Berufung keine tragfähigen Argumente entgegensetzt.
Warum wie im Rechtsmittelverfahren erstmals behauptet die Beklagte durch die bescheidmäßige Anerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege auch deren Anspruch auf Angehörigenbonus „anerkannt“ haben soll, welcher offenkundig nicht Gegenstand des genannten Bescheids war, ist nicht ersichtlich.
Damit bleibt auch die Rechtsrüge erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweise Kostenzuspruch an die mit ihrer Berufung unterlegene klagende Partei nach Billigkeit wurden nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil ausgehend von den Ausführungen der Berufungswerberin im Rahmen der Rechtsrügekeine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO
beschriebenen Qualität zu lösen waren.
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