Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. April 2025, GZ **-25, nach der am 21. Oktober 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf 30 Monate herabgesetzt und davon der Teil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hiefür nach dieser Bestimmung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft am 14. Juli 2025, von 9.35 bis 11.52 Uhr, wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet. Das Urteil enthält ferner ein für das Berufungsverfahren nicht relevantes Adhäsionserkenntnis.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 93/25b-5, zurückgewiesen.
Dem sohin rechtskräftigen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 14. Juli 2024 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie bäuchlings auf ein Bett stieß, sich auf sie legte, ihr Hose und Unterhose auszog, während er ihren Körper unter Anwendung seiner überlegenen Körperkraft mit seinem Gewicht und mit einem seiner Unterarme fixierte und ihr einen Finger in die Scheide einführte, ehe er ihre Vagina mit seinem Glied penetrierte.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Herabsetzung des Strafmaßes abzielt (ON 26.1).
Die Berufung ist berechtigt.
Bei der Strafzumessung ist von der in § 201 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Mildernd ist ferner die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (§ 35 StGB; vgl US 3).
Besondere Erschwerungsgründe im Sinn des § 33 StGB sind nicht gegeben. Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB ist allerdings der ungeschützte Verkehr ( Riffel , WK² § 32 Rz 78) sowie der Vollzug sowohl des Beischlafs als auch dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen.
Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion vor allem mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten als überhöht. In Stattgebung der Berufung ist die Freiheitsstrafe daher auf 30 Monate herabzusetzen. Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe ist unabhängig vom Strafmaß schon nach § 43 Abs 3 StGB ausgeschlossen. Mit Blick auf die dargestellten Milderungsgründe kann allerdings angenommen werden, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Verfehlung handelte, sodass beim Angeklagten von einer hohen Wahrscheinlichkeit zukünftigen Wohlverhaltens auszugehen ist. Da auch generalpräventiv kein Bedarf am Vollzug der gesamten Strafe besteht, kann daher gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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