Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag a . Schiller (Vorsitz), den Richter Mag. Scheuerer und die Richterin Dr in . Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Irmgard Neumann, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* , **, und 2. C* AG , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 23.192,59 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 7.479,76) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Jänner 2025, **-83, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2025, **-96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt und teils abgeändert . Es hat einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 8.978,33 samt 4 % Zinsen aus EUR 717,33 seit 19. Juni 2020, aus EUR 6.000,00 vom 19. Juni 2020 bis 15. Juni 2022 und aus EUR 8.261,00 seit 18. Oktober 2021 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 14.214,26 samt Zinsen wird abgewiesen .“
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 9. Juni 2019 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen ** und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Den Erstbeklagten trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls. Die Zweitbeklagte hat dem Kläger am 1. Juli 2020 einen Betrag von EUR 8.600,00 [EUR 6.000,00 Schmerzengeld; EUR 500,-- Sachschaden; EUR 1.200,00 Reparaturkosten; EUR 250,00 Pflegeleistung; EUR 250 Haushaltsleistung und EUR 400,00 Fahrkosten] überwiesen.
Der Kläger begehrte letztlich Schadenersatz von EUR 23.192,59 samt Zinsen (Schmerzengeld EUR 600,00 [12.600,00 abzüglich Zahlung von insgesamt EUR 12.000,00]; Motorradkleidung EUR 1.750,00 [EUR 2.250,00 abzüglich Zahlung EUR 500,00]; Reparaturkosten EUR 653,08 [1.853,08 abzüglich Zahlung EUR 1.200,00]; Haushaltshilfe- und Pflegekosten EUR 2.245,00 [EUR 2.745,00 abzüglich Zahlung EUR 500,00]; Fahrtkosten EUR 5.632,51 [EUR 6.032,51 abzüglich Zahlung EUR 400,00]; Heilbehandlungskosten EUR 12.312,00).
Im Berufungsverfahren sind allein das Schmerzengeld, die Reparaturkosten, die Fahrtkosten im Umfang von EUR 2.044,68 und die Heilbehandlungskosten im Umfang von EUR 6.761,00 strittig.
Dazu brachte er im Wesentlichen vor:
1. Zu den Reparaturkosten:
Die geschätzten Reparaturkosten für das Motorrad würden EUR 1.853,08 betragen. Der Kläger habe bislang tatsächlich EUR 664,98 aufgewendet. Das Motorrad sei als Oldtimer anzusehen; mangels originaler Ersatzteile habe das Motorrad trotz Reparaturabsicht noch nicht wieder vollständig hergestellt werden können. Es bestehe Anspruch auf den Ersatz der Reparaturkosten die auch den objektiven Minderwert darstellten würden. Abzüglich der geleisteten Zahlung von EUR 1.200,00 sei noch ein Restbetrag von EUR 653,08 offen.
2. Zu den Fahrtkosten:
Er betreibe eine zahnärztliche Ordination in D* und in E*. Eine Arbeitnehmerin des Klägers habe ihn regelmäßig in beide Ordinationen bringen müssen, damit er notwendige Instandhaltungsarbeiten veranlassen und seine Mitarbeiterinnen anweisen habe können, gewisse Behandlungen (Zahnreinigungen etc.) selbst vorzunehmen. Im Zeitraum 17. Juni 2019 bis 29. November 2019 seien 69 Fahrten sowohl nach E* als auch nach D* angefallen. Die Strecke nach E* betrage hin und retour 180,8 km, was bei einem Kilometergeld von EUR 0,42 insgesamt EUR 5.239,58 ergebe. Der Weg in die Ordination in D* betrage hin und retour 6,2 km, was EUR 179,34 ergebe. Hätte er diese Fahrten mit dem Taxi zurückgelegt, wären wesentlich höhere Kosten entstanden. Damit sei er der ihn treffenden Schadensminderungspflicht nachgekommen.
3. Zu den Heilbehandlungskosten:
Die Heilbehandlungen bei Dr. F* stünden in einem zeitlichen Zusammenhang zum Unfall. Die Behandlungen hätten zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt, sodass sie sachgemäß und geboten gewesen und damit ersatzfähig seien.
Die Beklagten wandten – auf das Wesentliche zusammengefasst – ein:
1. Zu den Reparaturkosten:
Reparaturrechnungen seien nicht vorgelegt worden, sodass nur der objektive Minderwert, der maximal EUR 1.200,00 betrage, ersatzfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seinen Aufwendungen die tatsächlichen Beschädigungen behoben habe. Eine weitere Reparaturabsicht bestehe offenbar nicht.
2. Zu den Fahrtkosten:
Zum einen sei der geltend gemachte Zeitraum nicht nachvollziehbar, weil der Kläger spätestens seit Anfang Juli 2019 sein Fahrzeug selbst hätte lenken können. Überdies hätten die Fahren in beide Ordinationen auch ohne Unfall absolviert werden müssen, sodass kein ersatzfähiger Schaden vorliege.
3. Zu den Heilbehandlungskosten :
Grundsätzlich seien nur jene kausalen Heilbehandlungskosten zu tragen, die der notwendigen und zweckmäßigen Behandlung dienten. Nicht evidenzbasierte Behandlungen seien auszuscheiden.
Mit der angefochtenen Entscheidungsprach das Erstgericht dem Kläger – ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten – weitere EUR 8.378,33 (EUR 1.220,00 Motorradkleidung; EUR 280,00 Haushaltshilfe- und Pflegekosten; EUR 117,33 Fahrtkosten; EUR 6.761,00 Heilbehandlungskosten) samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren von EUR 14.814,26 samt Zinsen ab. Es traf die auf den Seiten 6 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen und im erforderlichen Umfang zurückgekommen wird und folgerte rechtlich im Wesentlichen: Unter Berücksichtigung aller unfallkausalen Verletzungsfolgen sowie der durch den Unfall hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger sei ein globales Schmerzengeld von EUR 13.040,00 angemessen. Infolge vollständiger Bezahlung dieses Betrages sei ihm kein weiterer Betrag zuzuerkennen. Der Anspruch auf Reparaturkosten betreffe grundsätzlich die Kosten einer möglichen und wirtschaftlichen Reparatur, wobei Reparaturabsicht genüge. Der Kläger habe EUR 661,98 aufgewendet, um das Motorrad in einen betriebs- und fahrbereiten Zustand zu versetzen. Das Fahrzeug werde in diesem Zustand verbleiben, eine darüber hinausgehende Reparatur könne nur erfolgen, wenn der Kläger Ersatzteile finden würde. Die Wahrscheinlichkeit, zu diesen zu gelangen, sei aufgrund des Alters des Motorrads (Baujahr 1984) gering. Mit der (vor Klagseinbringung) erfolgten Teilzahlung von EUR 1.200,00 sei der Anspruch – unter Anwendung des § 273 ZPO – zur Gänze abgegolten. Jene Fahrtkosten, die sich ausschließlich auf die Fahrten zu den Ordinationen in D* und E* von 17. Juni bis 20. August 2019 beziehen, seien nicht ersatzfähig, weil es sich um Fahrten handle, die der Kläger auch ohne den Verkehrsunfall vorgenommen hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Er bekämpft es im Umfang einer Abweisung von EUR 7.479,76 samt Zinsen und stellt primär den Abänderungsantrag auf Zuspruch eines Betrags von EUR 15.858,09 samt Zinsen; hilfsweise wird im Umfang der Anfechtung ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt.
A. Zur Aktenwidrigkeit:
Der Berufungswerber behauptet, die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung „im Zeitraum vom 17. Juni 2019 bis 20. August 2019 wurde der Kläger 15 Mal von seinen Angestellten von seiner Wohnung zur Ordination in D* und wieder zurückgebracht und 15 Mal in die Ordination nach E* gebracht“ sei aktenwidrig.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel; sie kann auch dann vorliegen, wenn im Urteil Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, die in den Akten überhaupt keine Grundlage haben. Keine Aktenwidrigkeit liegt indes in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§§ 471 ZPO Rz 14).
Im Prozess behaupteten die Berufungsgegner, der Zeitraum für die geltend gemachten Fahrtkosten in seine Ordinationen in E* und D*, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger brachte dagegen vor, im Zeitraum vom 17. Juni 2019 bis 29. November 2019 seien unter Bezugnahme auf handschriftliche Aufzeichnungen 69 Fahrten angefallen. Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass sich das Erstgericht mit den tatsächlich im Zeitraum vom 17. Juni bis 20. August 2019 vorgenommenen Fahrten in seine Ordinationen nicht auseinandersetzte. Dies schadet aber nicht, weil diese Frage für den Verfahrensausgang ohne Relevanz ist, kann doch der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 14).
Eine Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit einer für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung wesentlichen Feststellung liegt somit nicht vor, sodass der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht übernimmt die kritisierte Feststellung auch nicht.
B. Zur Beweisrüge:
Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung:
„Jene Behandlungen, die von Dr. med. F* mit Honoranoten Nr. ** (EUR 2.298,00) und Nr. ** (EUR 1.884,00) gegenüber dem Kläger in Abrechnung gebracht wurden, stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall am 9. Juni 2019“
und begehrt die Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse Verbesserung durch die Behandlungen erzielt werden konnte. Die Erstordination fand am 18. Juni 2019 statt und wurden die somatischen Folgen des Motorradunfalls behandelt.“
Die bekämpfte Feststellung ist vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpfte Feststellung ernsthaft zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
Aus dem Gutachten des vom Erstgericht bestellten medizinischen Sachverständigen Dr. G*, insbesondere seinen Ausführungen in der Gutachtenserörterung ergibt sich zweifelsfrei, dass die durchgeführten (Bioresonanz)Behandlungen (laut Rechnungen Beilagen ./V und ./W) nicht der Behandlung der unfallskausal erlittenen Verletzungen dienten. Erklärend führte er aus, dass von diesen jedenfalls kein evidenzbasierter Behandlungserfolg zu erwarten ist. Ob ein solcher bloß nicht ausgeschlossen werden kann, ist rechtlich nicht relevant.
C. Zur Rechtsrüge:
1. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Erstgericht ihm aus der Position Schmerzengeld weitere EUR 600,00 zusprechen hätte müssen. Offenbar irrtümlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagten insgesamt EUR 13.040,00 an Schmerzengeld bezahlten, obwohl die mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2024 in dieser Position vorgenommene Klagseinschränkung um EUR 1.040,00 auf Basis der Sachverständigengutachten Dris G* und Dris H*, und nicht infolge Zahlung vorgenommen wurde (vgl ON 58, S 3 1.Absatz). Der Kläger begehrte an Schmerzengeld EUR 12.600,00. Nach Zahlung von EUR 12.000,00 war ihm daher ein weiterer Betrag von EUR 600,00 zuzuerkennen.
2. Dem Geschädigten steht grundsätzlich der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich ("tunlich") ist. Der Naturalersatz durch Reparatur eines beschädigten Kfz ist aber nicht schon deshalb untunlich, weil die Reparaturkosten über dem gemeinen Wert (Zeitwert) liegen. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte die Reparatur nicht durchführt, verbietet sich der Ersatz fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe, wenn diese höher als die objektive Wertminderung sind. Es genügt, dass der Geschädigte die Reparatur beabsichtigt, wofür ihn die Beweislast trifft. Für die Untunlichkeit trifft hingegen die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger (OGH 2 Ob 116/08k). Wird die Reparatur nicht vorgenommen, so bekommt der Geschädigte nur Wertersatz (objektive Wertminderung der Sache infolge der Beschädigung) (OGH 3 Ob 225/98d; Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1323 Rz 17). Fiktive Reparaturkosten stehen nicht zu.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lägen die fiktiven Reparaturkosten bei EUR 1.853,08 brutto. Eine über die bereits vorgenommene Reparatur des Oldtimer-Motorrades im Umfang von EUR 661,98, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit wieder herzustellen, ist mangels Ersatzteilen nicht möglich. Es besteht auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, in Zukunft diese Ersatzteile zu bekommen. Das Fahrzeug wird in diesem Zustand verbleiben. Das Erstgericht hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erkennen gegeben, dass es die vom Kläger (als alternative Schadensberechnung) begehrte objektive Wertminderung gemäß § 273 ZPO ermittelte und mit EUR 1.200,00 festsetzte.
Steht fest, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt, ist der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, kann das Gericht gemäß § 273 Abs 1 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Diese freie richterliche Schadensfestsetzung ist ein Ausfluss des Gedankens der Prozessökonomie. Eine Kosten-Nutzen-Analyse lässt es sinnvoll erscheinen, statt eines aufwendigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Höhe eines Schadens dessen Schätzung nach freier richterlicher Überzeugung zu erlauben. Der Kläger trägt in diesem Fall nur die Behauptungslast, nicht aber die Beweislast für die Höhe des Schadens.
Der Berufungswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die vom Erstgericht nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorgenommene Schätzung dieser Schadensposition zu korrigieren wäre. Das Erstgericht hat unter Zugrundelegung der für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren die Schadenshöhe nach Ermessen nachvollziehbar festgesetzt. Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung des objektiven Minderwerts finden sich im durchgeführten Beweisverfahren nicht.
3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die von seinen Assistentinnen geleisteten Fahrdienste als Zuwendungen auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Vorteilsausgleichs nicht zu berücksichtigen seien, ist ihm zu entgegnen, dass er seine berufliche Tätigkeit als Wahlarzt in seinen beiden Ordinationen in D* und E* ausübt und – unabhängig vom Unfallgeschehen – regelmäßig und mehrmals pro Woche dorthin fährt. Aufgrund des Unfalls konnte er den Weg nicht selbständig zurücklegen, sondern fuhr er mit seinen Assistentinnen mit, die für diese Fahrdienste keine Entschädigung erhielten. Nachdem er diese Fahrten (selbständig) immer zurückgelegt hätte, handelt es sich beim geltend gemachten Kilometergeld um Sowiesokosten, die ihm auch dann entstanden wären, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Mehrkosten gelangten nicht zu Darstellung. Diese Aufwendungen sind ihm daher nicht zu ersetzen.
3. Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten. Darunter ist der für die gänzliche oder teilweise Heilung bzw. der zur Abwehr der Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands entstehende Aufwand zu verstehen. Der Aufwand muss nicht erfolgreich sein; er ist aber nur dann zu ersetzen, wenn entweder die Maßnahme vom medizinischen Standpunkt aus gesehen notwendig und zweckmäßig erscheinen oder wenigstens eine günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt der Ersatz höherer Kosten auch dann nicht in Betracht, wenn dies der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entspricht (RIS-Justiz RS0030427; OGH 2 Ob 284/01f = ZVR 2004/38). Die Kosten für alternative Behandlungsmethoden (sog „Außenseitermethoden“) werden dann ersetzt, wenn sie tatsächlich zu einer Besserung der Leiden des Verletzten geführt haben und eine zumutbare schulmedizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht oder erfolglos geblieben ist. Nachdem es sich bei den Behandlungen laut Honorarnoten Nr. ** und Nr. ** (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgestelltermaßen nicht um solche handelt, bei denen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und der Kläger auch nicht vorbrachte, dass diese tatsächlich zu einer Besserung seiner Leiden geführt haben, hat das Erstgericht das Begehren auf Ersatz dieser Kosten mit Recht abgewiesen.
Aus diesen Gründen war in teilweiser Stattgebung der Berufung der Zuspruch auf EUR 8.978,33 sA zu erhöhen; das Mehrbegehren war abzuweisen.
Aufgrund des vom Erstgericht ausgesprochenen Kostenvorbehalts nach § 52 Abs 1 ZPO hatte das Berufungsgericht keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
Rechtsfragen von über den Einzelfall übersteigender Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb keine Gründe für die Revisionszulassung vorlagen.
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