Nur der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten ist zu ersetzen, nicht aber Heilungskosten, die nicht der Besserung des durch die Verletzung verursachten Krankheitszustandes gedient haben. Darauf, ob der Verletzte die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit erkennen konnte, kommt es nicht an.
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