Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch die Laback Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2025, GZ 12 Ra 46/25h 97, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt keine nach § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T9, T12]). Ob dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zutrifft, wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf, wenn dem Rechtsmittelgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl RS0016473 [T14]; RS0021095 [T3]).
[2] 2. Eine solche zeigt die außerordentliche Revision nicht auf: Das Berufungsgericht argumentierte, die klagende Arbeitnehmerin habe in erster Instanz zwar vorgebracht, ihren Vorgesetzten gemeldet zu haben, durch „die Situation“ bei der beklagten Arbeitgeberin gesundheitlich angeschlagen zu sein; sie habe aber keine Tatsachen behauptet, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass ihre Vorgesetzten ganz oder teilweise mit Personalagenden befasste leitende Angestellte gewesen seien und ihr Wissen daher der Beklagten zuzurechnen gewesen sei (vgl 8 ObA 35/24s, Rz 12). Kurz zusammengefasst: Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgebracht, welche die in der Berufung behauptete Rechtsfolge – Zurechnung des Wissens ihrer Vorgesetzten an die Beklagte – tragen hätte können. Die außerordentliche Revision hält dem nur pauschal entgegen, dass die Frage der Wissenszurechnung eine „Rechtsfrage“ sei. Auf die konkrete Argumention des Berufungsgerichts geht sie nicht ein, geschweige denn, dass sie Gründe für deren Unvertretbarkeit ins Treffen führen würde.
[3] 3.Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
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