Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.744,27 EUR sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 30. April 2025, GZ 7 R 48/25a-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2025, GZ 14 C 237/24g-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte gestützt auf die behauptete Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsvereinbarung von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung von 2.744,27 EUR sA an zu viel bezahltem Mietzins und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklauseln.
[2] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
[3] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren hingegen zur Gänze ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch fehlt.
[4] Über die gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Klägerin kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht entscheiden.
[5]Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels – sofern kein Fall des § 502 Abs 5 ZPO vorliegt – nach § 502 Abs 2 ZPO das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 63/24a [Rz 6 mwN]). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).
[6] Es ist daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht zu erteilen.
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