Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
…T1]; RS0042410 [T28]). [10] 1.2. Das Berufungsgericht ist an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden ( RS0043252 ; RS0042296 ). Es kann den Wert des Entscheidungsgegenstands zwar nicht willkürlich festsetzen, dem Berufungsgericht steht aber ein Ermessensspielraum offen. Sein Ermessen ist ein gebundenes Ermessen, das sich…
…04w). Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei in ihren Anträgen jeweils einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht erlaubt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei, aber auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, zu…
…Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat. Nach der überwiegenden Rsp ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses den erforderlichen - hier gesonderten - Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429). Ebensowenig macht der Umstand, dass die betreibende Partei in ihren Anträgen jeweils einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab, einen gesonderten Bewertungsausspruch entbehrlich…
…EUR übersteigt. Dieser Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296; RS0042617). Auch die Ausführungen des Rekursgerichts zur Bemessungsgrundlage (nach RATG) im Rahmen seiner Kostenentscheidung substituieren den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht. [7] 2…
…Unterlassung einer erforderlichen Bewertung ist im Fall der Erhebung eines Revisionsrekurses unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Beklagten vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS Justiz RS0042296 [T2]). 3. Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs zugelassen, jedoch keinen Bewertungsausspruch getätigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht…
…132/05s uva). Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne eine Bewertung des Rekursgerichts ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der verpflichteten Partei zu beurteilen. Eine unmittelbare Wiedervorlage des…
…JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (2 Ob 36/21i; RS0042296). [8] Das Rekursgericht wird daher diesen Ausspruch nachzutragen haben. [9] 3. Sollte danach der Wert des Entscheidungsgegenstands der Zweitklägerin bzw des Drittklägers 30.000 EUR…
…ist die gemäß § 500 Abs 2 Z 1 iVm § 526 Abs 3 ZPO erforderliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz nicht entbehrlich (RIS Justiz RS0042296). Gleiches gilt, wenn der Kläger - wie hier - einen Feststellungsantrag nach § 236 ZPO nicht bewertete, sodass dessen Streitwert gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz…
…Obersten Gerichtshof uneingeschränkt für zulässig erklärt hat. Nach der überwiegenden Rechtsprechung ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429; 3 Ob 324/00v). Ebensowenig macht der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes im Exekutionsantrag mit einem S 52.000…
…Dieser Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296). 4. Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs zugelassen, jedoch keinen Bewertungsausspruch getätigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil…
…20.000 EUR übersteigt. Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen. Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an…
…wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beide Kläger nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind. Sie stehen…
…EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes war das Zahlungsbegehren von EUR 18.147,28 sA und das Feststellungsbegehren der Klägerin. Das Berufungsgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch iSd § 500 Abs…
…§ 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (RS0042296). Auch die vom Erstgericht über Antrag des Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG mit 200.000 EUR hat keine Auswirkungen auf…
…ordentlichem oder außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. Die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung ist im Fall der Erhebung eines Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS Justiz RS0042296 [T2]). Da im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung nicht stattfindet, bedarf es zur Klärung der Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Zurückweisung des…
…des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- bzw. S 260.000,-- übersteigt; durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes wird dieser Ausspruch nicht ersetzt (Ris-Justiz RS0042296; zuletzt 10 Ob 54/98h). Erst auf Grund dieses bislang fehlenden Ausspruchs kann beurteilt werden, ob der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs als solcher zu behandeln ist…
…Berufungsgericht nicht entbehrlich, weil eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an eine solche Bewertung nach § 56 Abs 2 JN nicht besteht (RIS-Justiz RS0043252; RS0042296). Hingegen ist der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und grundsätzlich bindend (vgl RIS-Justiz RS0042515; 9 Ob 25/08d). Ohne…
…wird aber durch eine von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz ist daran auch nicht gebunden (RS0043252 [T1]). Zwar ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung…
…von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes ersetzt (2 Ob 67/06a; 2 Ob 285/03f uva; RIS Justiz RS0042296). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen, wobei wegen der Zulassung der Revision ein Ausspruch darüber ausreicht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR …
…2 Satz 3 ZPO zwingende Bewertungsvorschriften im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung sind (RIS-Justiz RS0042450 [T1, T2, T6] zur Bewertung; RIS-Justiz RS0119818 und RS0042296 [T3] zum Zweifelsstreitwert). Auf die Frage, ob die beiden Teilbegehren getrennt zu bewerten und dann zusammenzurechnen sind, kommt es daher nicht an. 2.3. Gründe für…
…Satz JN bewertet hätte, wäre die gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz nicht entbehrlich (RS0042296). Gleiches gilt, wenn der Kläger – wie hier – einen Feststellungsantrag nach § 236 ZPO nicht bewertete, sodass dessen Streitwert gemäß § 56…
…Entscheidungsgegenstand überhaupt nicht bewertet: Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden (RIS Justiz RS0043252; RS0042296; zuletzt 4 Ob 39/14k; Kodek in Rechberger ZPO 4 § 500 Rz 3 und 4). Dennoch hat das Berufungsgericht hier…
…ZPO durch eine von den Klägern gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS Justiz RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen…
…EUR 4.000 auch EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Die beiden sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren übersteigt…
…Fall der Erhebung einer Revision bzw wie hier: eines Revisionsre-kurses unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Beklagten vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS Justiz RS0042296 [T2]). Der Akt ist daher dem Rekursgericht zwecks Bewertung und Vornahme eines Zulassungsausspruchs zurückzustellen.…
…20i mwN). Der Bewertungsausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt (RS0042296), Das Berufungsgericht hat daher den Bewertungsausspruch nachzuholen, weshalb diesem der Akt zurückzustellen war.…
…Der Bewertungsausspruch kann nämlich nicht durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstands ersetzt werden (RIS-Justiz RS0042296), an die das Berufungsgericht nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0042617). Die Unterlassung dieses Ausspruchs ist im Rahmen des § 419 ZPO nachzutragen. Dabei wird auch…
… 1 lit b ZPO wird aber durch die Bewertung des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296). An diese Bewertung ist das Gericht zweiter Instanz auch nicht gebunden (RIS Justiz RS0043252), weshalb das Berufungsgericht den unterlassenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands…
…b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS Justiz RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0043252), wird das Rekursgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen…
…b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS Justiz RS0042296), und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen…
…Rechtssicherheit zulässig (an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden [RS0042515]; es besteht keine Bindung an die Parteienbewertung [RS0043252; RS0042296]) und berechtigt . I.1. Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist. Sie erlischt, wenn sie zwecklos wird…
…Senat anschließt, ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, obwohl das Berufungsgericht vermutlich den Zulassungsbereich im Auge hatte (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429). Auch der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des im Streitgegenstand gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem S 52.000…
…nach § 508 Abs 1 ZPO einen 20.000 EUR nicht übersteigenden (1 Ob 574, 575/94 u.v.a.; RIS Justiz RS0042296; RS0042544; 6 Ob 253/00z = EFSlg 94.563; 1 Ob 299/01d). Schon mehrfach wurde eine Ergänzung der angefochtenen Entscheidung…
…1 ZPO durch die von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen, wobei auf…
…b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RIS Justiz RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen…
… 1 ZPO). Dabei ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252; RS0042296). Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt…
…lit b ZPO durch eine vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RS0042296) und das Gericht zweiter Instanz daran auch nicht gebunden ist (RS0043252), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands vornehmen müssen. Dabei wird…
…4). Die Bewertung nach § 56 JN ersetzt nicht einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (RIS Justiz RS0042296; Gitschthaler aaO). 2. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § …
… Ob 199/14x mwN). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die vom Kläger vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RIS Justiz RS0042296). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.…
… 1 ZPO). Dabei ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 JN nicht gebunden (RIS-Justiz RS0043252; RS0042296). 3. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften…
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