Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* T*, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch die Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Juli 2025, GZ 2 R 87/25v 24, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Kläger und dessen Frau erwarben mit Kaufvertrag vom 9. 6. 2021 eine Liegenschaft. Zwischen den Voreigentümern und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag (Versicherung für Besitz und Familie) für diese Liegenschaft, der vom Kläger und seiner Frau nach § 70 VersVG gekündigt und von der Beklagten zum 31. 8. 2021 storniert wurde.
[2] Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB-P 2016) zugrunde, die auch das Risiko des Erdrutsches abdeckt. Sie lauten auszugsweise:
„ Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. […] “
[3] Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für durch einen Erdrutsch im Juli 2021 verursachte Schäden.
[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[5]Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[6]1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit wurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[7]2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 189/24f zur identen Bedingungslage bereits ausgesprochen, dass im Fall von unter der Erdoberfläche stattgefundenen Kriechbewegungen (etwa von wenigen Millimetern pro Jahr) bereits die primäre Risikobeschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt ist (Rz 33). Unter Erdrutsch ist eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung zu verstehen (RS0135325).
[8] 3. Eine visuelle bemerkbare Rutschung hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet noch im Revisionsverfahren. Vielmehr betont er, dass zahlreiche Rutschungen nur mit Geräten messbar aber selbst für Fachleute und daher auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mit freiem Auge erkennbar seien. Diese Argumentation vermag aber nicht zu begründen, warum ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entgegen der zitierten Entscheidung doch auch visuell nicht wahrnehmbare Bewegungen des Erdreichs unter der Oberfläche unter dem Begriff Erdrutsch subsumieren würde.
[9]Wenn daher das Berufungsgericht unter Verweis auf die Entscheidung zu 7 Ob 189/24f ausgehend vom klägerischen Vorbringen schon die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr als nicht erfüllt beurteilte, ist dies nicht korrekturbedürftig.
[10]4. Sofern die Revision zugrunde legt, ein Erdrutsch sei als Schadensursache festgestellt worden, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (
[11]5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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