Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ 9 Hv 14/25b 48.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] M it dem angefochtenen Urteil wurde* S* jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./1./a./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./2./), sowie mehrererVergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und W*
A./ von Mai 2023 bis * Dezember 2024 mit (1./a./) und an (2./) einer unmündigen Person, nämlich der am * 2010 geborenen * R*
1./a./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit ihr in fünf Angriffen Analverkehr und in zwei Angriffen Oralverkehr durchführte;
2./ in fünf Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie an ihren unbekleideten Brüsten streichelte und seinen Penis an ihrer unbekleideten Vagina rieb;
B./ von April/Mai 2023 bis * Dezember 2024 durch die zu A./ beschriebenen Taten und von * Dezember 2024 bis 12. März 2025 dadurch, dass er mit R* in neun Angriffen Analverkehr und in mehrfachen Angriffen Oralverkehr durchführte, wobei er anlässlich des Oralverkehrs einmal in den Mund und dreimal auf den unbekleideten Brustbereich der Genannten ejakulierte, mehrfach seinen Penis an ihrer unbekleideten Vagina rieb und sie an der unbekleideten Brust streichelte jeweils mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, weil er von deren Mutter mit der Betreuung und Obhut betraut wurde, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Von vornherein keine solchen Bedenken werden geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter – wie etwa die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin – ins Treffen geführt werden (RISJustiz RS0099649 [T10, T11, T13, T14, T15]).
[5] Ins Leere geht daher das Vorbringen, mit dem unter Verweis einerseits auf einzelne – im Übrigen im Urteil durchwegs erörterte (US 15 ff) – Aussagen der Zeugin R*, einer Freundin und der Großmutter derselben sowie andererseits auf staatsanwaltschaftliche Amtsvermerke vom 14. und 15. März 2025 „Widersprüche und Unstimmigkeiten“ in den Aussagen des Opfers zur Anzahl und Art sowie zum Ort der Vorfälle und zur Frage der Anwesenheit Dritter aufgezeigt werden sollen.
[6] Soweit die Rüge sexuelle Handlungen des Opfers mit einem Jugendlichen thematisiert, nimmt sie nicht auf zu entscheidenden Tatsachen getroffene Feststellungen Bezug (RISJustiz RS0117499).
[7] Mit der Schlussfolgerung, die Beweisergebnisse würden die Möglichkeit nahelegen, dass R* auch schwerwiegende Vorwürfe gezielt erfinden oder verfälschen könne, wenn dies ihrem persönlichen Interesse diene oder emotionale Konflikte auf diese Weise bewältigt werden sollen, übt die Beschwerde in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (RISJustiz RS0117961).
[8] Gleiches gilt für die Behauptung, bei eingehender Auseinandersetzung mit den in der Nichtigkeitsbeschwerde dargestellten Aussagen und Tatsachen hätte das Erstgericht zur Schlussfolgerung kommen müssen, dass die Vorwürfe des Opfers den Anschein erwecken, von eigenen innerfamiliären oder persönlichen Schwierigkeiten ablenken zu wollen und möglicherweise die Absicht verfolgen, dem Angeklagten bewusst zu schaden.
[9] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen weckt die Rüge mit dem Verweis auf einen (keine Verletzungsspuren dokumentierenden) Untersuchungsbericht vom 14. März 2025 (ON 4.9; vgl dazu US 17). Dies gilt auch für die Bezugnahme auf den Bericht über die freiwillige Nachschau im Wohnhaus des Angeklagten am 18. März 2025, bei der „keine tatrelevanten Gegenstände oder Hinweise“ gefunden wurden (ON 5.9), und die Behauptung, die vom Opfer angegebene Verwendung des Codewortes „Netz“ sei durch den sichergestellten Chatverlauf nicht belegt worden.
[10] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5a beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162 [T3]).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[12]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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