Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 312.939,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2025, GZ 14 R 61/25f 21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 2025, GZ 10 Cg 23/24m 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.821,85 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Die Klägerin ist eine konzerninterne Besitzgesellschaft, die kein Unternehmen iSd § 1 UGB betreibt und keine Mitarbeiter beschäftigt. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: aws) sagte der Klägerin im April 2021 eine Förderung nach dem Bundesgesetz über eine COVID19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) zu. Dies unter dem Vorbehalt der Einhaltung der entsprechenden Förderungsrichtlinie „COVID 19 Investionsprämie für Unternehmen“ (im Folgenden: F RL). Mangels Erfüllung von Punkt 5.1.1 FRL, wonach (nur) Unternehmen iSd § 1 UGB förderungsfähig sind, verweigerte das aws im Februar 2023 der Klägerin eine Förderung nach dem InvPrG .
[2] Die Klägerin begehrt 312.939,69 EUR sA. Das aws habe ihr eine Investitionsförderung zugesagt. In der Endabrechnung habe die Klägerin die einzelnen Investitionen detailliert aufgelistet. Sie habe die Voraussetzungen der F RL erfüllt. Die Beklagte sei an die Fiskalgeltung der Grundrechte gebunden. Auch ein Unternehmen, das nicht als Betriebsgesellschaft agiere, sei ein förderungswürdiges Unternehmen iSd InvPrG, weil dieses nicht zwischen § 1 oder § 2 UGB differenziere.
[3] Die Beklagte wandte Punkt 5 FRL ein. Mit der Einschränkung der förderungsfähigen Unternehmen auf Unternehmen iSd § 1 UGB sei das Ziel verfolgt worden, am Markt tätige Unternehmen bei der Realisierung ihrer Investitionen zu unterstützen. Die Rechtsform alleine solle kein Zugang zur Förderung sein. Weder „Unterneh- menshülsen“ noch reine Konzerngesellschaften sollten gefördert werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor.
[4] Die Vorinstanzen teilten die Ansicht der Beklagten und wiesen die Klage ab. Die in Punkt 5.1.1 FRL vorgenommene Eingrenzung der Förderfähigkeit auf Unternehmen iSd § 1 UGB entspreche dem InvPrG und genüge auch den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots und des Gleichheitsgrundsatzes. Es entspreche nicht dem Ziel der Investitionsprämie, konzerninterne Verrechnungsleistungen zu fördern. Die Differenzierung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaften sei nicht unsachlich.
[5]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil die Frage der Förderbarkeit im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO sei.
[6] Mit ihrer außerordentlichen Revision bekämpft die Klägerin die abweisende Entscheidung mit dem Antrag, ihrer Klage stattzugeben, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[7] Die Beklagte beantragt in ihrer freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung.
[8] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig ; sie ist aber nicht berechtigt .
[9] 1. In dritter Instanz ist unstrittig, dass die Klägerin während der geltend gemachten Investitionen (nur) als konzerninterne Besitzgesellschaft agierte. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Punkt 5.1.1 F RL die Förderung an die Klägerin ausschließt.
[10] 2. Die Klägerin argumentiert in dritter Instanz im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Zum einen vertritt sie den Standpunkt, dass Punkt 5.1.1 FRL gegen das InvPrG verstoße und daher gesetzwidrig und nichtig sei. Zum anderen sei die Einschränkung auf Unternehmen iSd § 1 UGB in Punkt 5.1.1 F RL gleichheits- und sittenwidrig, weil damit Besitzgesellschaften von Förderungen generell ausgeschlossen wären. Die vorgenommene Differenzierung entbehre jeder sachlich tragfähigen Rechtfertigung und verstoße damit gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und das daraus abzuleitende Sachlichkeitsgebot.
[11] Damit ist die Klägerin nicht im Recht.
[12] 3.1 Das InvPrGverwendet mehrfach den Begriff des Unternehmens (§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und 4 leg cit sowie im Langtitel des Gesetzes). Grundvoraussetzung für eine Förderung ist jedenfalls, dass es sich um ein bestehendes oder neugegründetes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich handeln muss (§ 2 Abs 4 InvPrG). Bereits der im InvPrGverwendete Wortlaut „Unternehmen“ weist darauf hin, dass der Gesetzgeber an den Unternehmensbegriff des UGB (= Unternehmensgesetzbuch) anknüpfen wollte. Insoweit sich die Klägerin auf § 2 UGB bezieht, blendet sie aus, dass das Gesetz dort (nur) vom „Unternehm er kraft Rechtsform“ spricht, der – wie die Klägerin – gerade nicht zwingend ein Unternehm en betreiben muss ( Suesserott/U. Torggler in U. Torggler 3§ 2 UGB Rz 8; Ratka in Straube/Ratka/Rauter,UGB I 4 § 2 Rz 3 uva).
[13] 3.2 Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht von Unternehmern, sondern mehrfach vom Unternehm en , von Unternehm en sinvestitionen oder Unternehm en sstandorten und lassen nicht erkennen, dass auch Personen ohne Unternehmen (bzw Unternehmer kraft Rechtsform, die kein Unternehmen betreiben) förderungswürdig sind (288 BlgNR 27. GP 1 f).
[14] 3.3 Schließlich wurde mit § 3 Abs 1 InvPrG die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, die F RL zu erlassen.
[15] 3.3.1 Bei dieser Richtlinie handelt es sich nicht um eine Verordnung iSd Art 139 Abs 1 B VG, sondern um einen Akt im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ( VfGH V 118/2024 9 Rz 16 und 18). Die F RL ist als rechtsgeschäftliche Willenserklärung auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist ( 1 Ob 30/24d Rz 21; 10 Ob 52/24f Rz 15; 4 Ob 168/24w Rz 8; RS0049862 [T6]).
[16] 3.3.2 Damit ermächtigte der Gesetzgeber den Bund, die näheren Voraussetzungen für die Förderungen (in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung; Art 17 B VG) festzulegen. Die F RL muss unter anderem neben den Rechtsgrundlagen, den Gegenstand der Förderung auch die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderung enthalten.
[17] 3.3.3 Wenn nach Punkt 5.1.1 FRL (nur) Unternehmen iSd § 1 UGB förderungsfähig sind, hält sich das klar im Rahmen der § 3 Abs 1 InvPrG und widerspricht auch sonst nicht diesem Gesetz, das explizit Unternehmen fördern will.
[18]3.3.4 Auch das Schrifttum hält einhellig fest, dass für die Förderungsfähigkeit der Unternehmensbegriff des § 1 UGB einschlägig ist ( Bryndza/Stückler/Kuntner , COVID19: Investitionsprämie nach dem InvPrG in der Unternehmens- und Steuerbilanz, RWZ 2020/55, 332 ; Prodinger , Investitionsprämiengesetz – inhaltliche Bestimmungen der Richtlinie, RdW 2020/500, 701; Kerbl/Albl, Konzerngesellschaften als Unternehmer nach § 1 UGB, SWK 2022/8, 425; Lang , Investitionsprämie für Immobilienunternehmen, SWK 2021/5, 361), wobei zum Teil die Förderungswürdigkeit von reinen Besitzgesellschaften auch ausdrücklich verneint wird ( Bryndza/Stückler/Kuntner , RWZ 2020/55, 332).
[19] 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Punkt 5.1.1 der F RL nicht gesetzwidrig ist.
[20] 4. Auch hinsichtlich der behaupteten Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit des Punktes 5.1.1 F RL vermag sich der Senat dem Rechtsmittel nicht anzuschließen.
[21] 4.1 Auf die Gewährung einer Subvention besteht vor Abschluss des Förderungsvertrags im Allgemeinen kein Rechtsanspruch.Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs steht die öffentliche Hand aber auch bei ihrer privatrechtlichen Tätigkeit und gerade bei der Vergabe von Subventionen unter weitgehenden Anforderungen der Grundrechte und dabei vor allem des Gleichheitsgrundsatzes (RS0038110). Wer immer berufen wird, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorgangs gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein gesetzliches Schuldverhältnis, das nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung einer Bindung an den Gleichheitsgrundsatz unterliegt (RS0102013).
[22]Diese Grundrechtsbindung zwingt den mit der Verteilung betrauten Rechtsträger auch bei der privatrechtlichen Subventionsvergabe nicht nur dazu, Förderungen ohne unsachliche Differenzierung, also grundsätzlich bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren (Verbot der Ungleichbehandlung). Zudem muss auch die Festlegung der Fördervoraussetzungen (typischerweise in den Förderrichtlinien) und deren Anwendung (Auslegung) durch die mit der Subventionsvergabe betraute Einrichtung sachlichen Kriterien entsprechen. Diese darf insbesondere nicht willkürlich erfolgen (vgl RS0038110 [T1, T9, T17]). Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinie ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch (RS0117458; RS0018989 [T2]).
[23] 4.2 Im Anlassfall ist ein solcher Anspruch jedoch zu verneinen. Zum einen wurde bei der Klägerin mangels Vorliegens bestimmter typischer Voraussetzungen (nämlich der Betreibung eines Unternehmens) gerade keine Ungleichbehandlung vorgenommen. Zum anderen ist nicht zu erkennen, warum die Beschränkung der Förderung für Unternehmen durch ein Gesetz, mit dem gerade nur Unternehmen gefördert werden sollen, willkürlich oder unsachlich sein soll. Entsprechendes gilt für die Kunstförderung, die sich nur an Künstler wendet, oder die Sportförderung, mit der nur Sportler gefördert werden sollen.
[24] 4.3 Damit erweist sich auch der zweite Einwand im Rechtsmittel als unbegründet.
[25] 5. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
[26] 6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden