Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei * A*, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Juli 2025, GZ 2 R 26/25g 134, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. November 2024, GZ 1 C 2/20b 125, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1]Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. 5. 2015 (rechtskräftig seit 18. 11. 2015) aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Das gegenständliche Unterhaltsverfahren behängt seit 31. 12. 2019 und betrifft den Zeitraum ab 18. 11. 2015 in eventu ab 31. 12. 2016, für welchen die Klägerin laufenden monatlichen sowie rückständigen Unterhalt nach § 68 EheG begehrt.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend mangels Bedürftigkeit der Klägerin ab. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen für nicht zulässig.
[3] In ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof begehrt die Klägerin , diese zuzulassen und das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[4] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage ist verfrüht :
[5]1. Gemäß § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche zwingend mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Für den Wert des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz ist somit nach ständiger Rechtsprechung in Unterhaltsbemessungsverfahren grundsätzlich – abgesehen von Fällen, in denen nur einzelne (rückständige) Teilleistungen eingeklagt werden (vgl RS0046547 [T1], RS0111964 [T1, T3]) – auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, während zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche (Unterhaltsrückstände) nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung in die Bewertung einzubeziehen sind ( RS0122735 [T1, T5], RS0114353 [T1], RS0042366 [T1, T7, T9], RS0103147 [T1, T6, T12, T14, T28, T32], RS0046544[T3]; zuletzt 5 Ob 10/25v).
[6]Die Zulässigkeit der Revision richtet sich hier (790,38 EUR mal 36 = 28.453,68 EUR) daher nach § 502 Abs 4 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
[7]Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109623).
[8]Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T5, T8]).
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