Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Markl Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revisionen der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Februar 2025, GZ 2 R 131/24i 46, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Juli 2024, GZ 30 C 700/23g 38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsbeantwortungen werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist aufgrund des Kaufvertrags vom 11. 9. 2014 mit ihrer Mutter zu jeweils 25/5696 Anteilen Miteigentümerin einer Liegenschaft und Wohnungseigentumspartnerin betreffend das mit diesen Anteilen verbundene Wohnungseigentum an der Wohnung W 2 und an dem Autoabstellplatz AP 105. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 39/2848 Anteilen ideelle Miteigentümerin dieser Liegenschaft.
[2] Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft. Mit den 46/2848 Anteilen der Beklagten ist das Wohnungseigentum an der Wohnung W 22 und des Autoabstellplatzes AP 107 verbunden. Im Grundbuch wurde dazu angemerkt: „Wohnungseigentum an W 22 samt AP und AP 107 (43+3+3 Anteile, wobei zu TZ 2384/72 und TZ 2652/95 jeweils AP 107 erworben wurde)“. Sie erhielt diese Liegenschaftsanteile von ihren Eltern mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 16. 10. 2014. Unter Punkt 3. dieses Vertrags räumte die Beklagte ihren Eltern auf den 49/5696 Anteilen samt Wohnungseigentum an W 22 und AP 107 das unentgeltliche Fruchtgenussrecht auf die Dauer von 10 Jahren ein. Mit Nachtrag vom 17. 11. 2014 zum Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 16. 10. 2014 hielten die Vertragsparteien fest, dass das Übergabsobjekt je 43/5696 Anteile samt Wohnungseigentum an W 22, je 3/5696 Anteile samt Wohnungseigentum an KFZ-Abstellplatz AP 107 und je 3/5696 Anteile an einem KFZ-Abstellplatz ohne nähere Topbezeichnung sei.
[3] Der Autoabstellplatz AP 104 wurde – so wie auch weitere Autoabstellplätze – mit 3/2848 Anteilen parifiziert. Mit dem ursprünglichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag aus 1971/1972 wurde an dem Autoabstellplatz AP 104 jedoch kein Wohnungseigentum-Zubehör begründet. Im Grundbuch ist ausdrücklich festgehalten: „Kein Wohnungseigentum an AP […] 90 bis 104 mit je 3 Anteilen.“ Die Fruchtgenussberechtigten haben den Autoabstellplatz AP 104 an einen Dritten vermietet.
[4] Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, Dritten an dem Autoabstellplatz AP 104 Rechte zu dessen Benützung einzuräumen und auf ihren Vater und dessen Ehefrau (die Fruchtgenussberechtigten) einzuwirken, dass diese die Benützung des Autoabstellplatzes AP 104 durch Dritte beenden und die Neueinräumung entsprechender Benützungsrechte am Autoabstellplatz AP 104 von den genannten Personen unterlassen werde. Weiters erhebt sie 4 Eventualbegehren, mit denen sie begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Mietvertrag über den Autoabstellplatz AP 104 zu beenden und die Neueinräumung eines Benützungsrechts an Dritte zu unterlassen (1. Eventualbegehren), auf ihre Eltern einzuwirken, dass der Mietvertrag über den Autoabstellplatz AP 104 beendet und die Neueinräumung eines Benützungsrechts unterlassen werde (2. Eventualbegehren), die Einräumung von Fruchtgenuss- oder sonstigen Nutzungsrechten an dem Autoabstellplatz AP 104 ab sofort (3. Eventualbegehren) sowie die Berühmung eines Rechts zur Benützung des Autoabstellplatzes AP 104 zu unterlassen (4. Eventualbegehren).
[5] Der Beklagten stünden keine Rechte am Autoabstellplatz AP 104 zu. Selbst wenn die Vermietung des Autoabstellplatzes nicht durch die Beklagte, sondern durch die Fruchtgenussberechtigten erfolge, sei sie für die Eigentumsfreiheitsklage passiv legitimiert, weil sie sich selbst eines Rechts am Autoabstellplatz AP 104 berühme und durch die Fruchtgenussrechtseinräumung dessen Vermietung direkt veranlasst habe.
[6] Die Beklagte wendete ein, sie sei – abgesehen von den 46/2848 Anteilen (Wohnungseigentum an W 22 und AP 107) – auch zu 3/2848 Anteilen ideelle Miteigentümerin der Liegenschaft, wobei mit diesen Anteilen die Zuweisung eines weiteren Autoabstellplatzes intendiert gewesen sei. Als Eigentümerin oder aufgrund einer Benützungsvereinbarung sei sie zur ausschließlichen Nutzung des Autoabstellplatzes AP 104 berechtigt. Ihre Passivlegitimation sei nicht gegeben, weil sie und die Fruchtgenussberechtigten als einheitliche Streitpartei geklagt werden hätten müssen.
[7] Das Erstgericht wies das Haupt- und sämtliche Eventualbegehren ab. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie wegen des Fruchtgenussrechts weder ein Recht auf Nutzung und Verwaltung ihres Wohnungseigentumsobjekts noch ein Recht auf Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft habe. Der Wohnungseigentümer könne dem Fruchtgenussberechtigten kein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen und ein unerwünschtes Verhalten nicht verbieten.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, bestätigte die Abweisung des Haupt- und des 1. und 2. und von Teilen des 3. Eventualbegehrens aus den vom Erstgericht vertretenen Gründen, gab dem 3. Eventualbegehren teilweise und dem 4. Eventualbegehren zur Gänze statt. Es verneinte das Bestehen einer Benützungsvereinbarung. Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts erfordere die Intabulation, was am Autoabstellplatz AP 104 rechtlich unmöglich sei, weil er nicht als Rechtssubjekt im Grundbuch aufscheine. Da die Beklagte ihren Eltern ein Fruchtgenussrecht an einem Autoabstellplatz ohne nähere Top-Bezeichnung eingeräumt habe, und alle drei davon ausgegangen seien, dass es sich dabei um den Autoabstellplatz AP 104 handle, sei das 3. Eventualbegehren in dem Umfang, dass es die Beklagte zu unterlassen habe, Dritten sonstige Nutzungsrechte am Autoabstellplatz AP 104 einzuräumen, demgegenüber berechtigt. Ebenso sei dem 4. Eventualbegehren stattzugeben, weil sich die Beklagte für die Alleineigentümerin des Autoabstellplatzes AP 104 halte.
[9] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend. Die Revision sei zulässig, weil die Kriterien für die mittelbare Störung und die Rechtsberühmung bei Fruchtgenussrechten zugunsten Dritter in der Rechtsprechung nicht eindeutig klar seien.
[10] Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, dem Hauptbegehren, in eventu dem 1., in eventu dem 2. und in eventu zur Gänze dem 3. Eventualbegehren stattzugeben.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revision, die Entscheidung dahin abzuändern, dass auch das 3. Eventualbegehren zur Gänze und das 4. Hauptbegehren abgewiesen werden.
[12] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten die Parteien jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.
[13]Die Revisionen beider Parteien zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und sind damit entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
I . Zur Revision der Klägerin
[14] 1. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe keine ideellen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben, die den Autoabstellplatz AP 104 „repräsentierten“, und daher auch kein Fruchtgenussrecht an solchen Anteilen einräumen können. Ihre passive Legitimation sei gegeben, weil sie die rechtswidrige Störung der ideellen Miteigentümer in ihrem Nutzungsrecht an dem zwar parifizierten, aber keiner Wohnung als Zubehör zugeordneten Autoabstellplatz AP 104 durch Einräumung des Fruchtgenusses veranlasst habe.
[15] 1.1. Nach § 1 Abs 2 WEG 1975 war selbständiges Wohnungseigentum an einem KFZ-Abstellplatz außerhalb von Parkhäusern nicht möglich; die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Nutzungsrechts an einem KFZAbstellplatz war – so wie auch nach § 1 Abs 2 WEG 1948 (vgl 5 Ob 18/14d) – nur in Form von Zubehör-Wohnungseigentum vorgesehen (5 Ob 2/24s; 5 Ob 216/24m).
[16] 1.2. Der Autoabstellplatz AP 104 wurde zwar mit 3/2848 Anteilen (in Vorbereitung von Wohnungseigentums-Zubehör) parifiziert, jedoch keinem Wohnungseigentums objekt als Zubehör zugeordnet. Die auf diesen Autoabstellplatz fallenden 3/2848 Anteile sind daher nach wie vor ideelle Miteigentumsanteile.
[17] 1.3.Aus der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 2 WEG 2002 ergibt sich, dass – wenn so wie hier nicht an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet wurde und daher ein sogenanntes „Mischhaus“ vorliegt – die sich auf die Wohnungseigentümer beziehenden Regelungen des neuen Rechts sinngemäß auch für die schlichten Miteigentümer gelten, soweit die ihnen entsprechenden Bestimmungen des WEG 1975 auch für die schlichten Miteigentümer galten. Solange einer solchen Eigentümergemeinschaft noch schlichte Miteigentümer angehören, gilt jedoch anstelle des § 33 WEG 2002 der § 20 WEG 1975.
[18] 1.4.Die Sonderregelung des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 idF BGBl I 1999/147 gilt aber nur für die Verteilung der Erträgnisse, nicht jedoch für die Verwaltung der Liegenschaft (5 Ob 79/14z; 5 Ob 520/89 MietSlg 41.062).
[19] 1.5.Weder das WEG 1948 noch das WEG 1975 enthalten – mit Ausnahme des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 – Sonderregelungen für Objekte, die im schlichten Miteigentum verblieben sind. Für die Verwaltung der Liegenschaft kommen daher grundsätzlich die Vorschriften des 16. Hauptstücks des ABGB zur Anwendung (vgl § 8 Abs 3 S 2 WEG 1948 bzw § 14 Abs 1 WEG 1975). Nach § 833 S 1 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Unabhängig davon, ob die Beklagte auch ideelle Miteigentümerin der Liegenschaft ist oder nicht, stehen ihr grundsätzlich – so wie allen anderen Mit- und Wohnungseigentümern – jedenfalls Verwaltungsrechte an dem Autoabstellplatz AP 104 zu.
[20] 1.6.Für den Fruchtgenuss an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Eigentümer einer derart belasteten Wohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst hat (1 Ob 11/08m; RS0011841). Ebenso wenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, weil die insoweit bestehenden Nutzungsrechte ebenfalls an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden sind. Das Fruchtgenussrecht verdrängt insoweit den Eigentümer des damit belasteten Anteils, dem damit auch keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse zustehen (5 Ob 50/20v; RS0011873). Unabhängig davon, ob die Beklagte in die Vermietung des Autoabstellplatzes AP 104 einwilligte oder die Fruchtgenussberechtigten die der Beklagten konkret zustehenden Nutzungsrechte eigenmächtig überschritten, hat sie keine Handhabe, dagegen vorzugehen (1 Ob 11/08m), sodass die Klägerin mit ihrer Argumentation gegen die Abweisung des Hauptbegehrens und der beiden ersten Eventualbegehren auch keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzeigen kann.
[21] 2.Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache und entsteht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften erst durch die Verbücherung (RS0088537). Soweit sich die Klägerin gegen die Teilabweisung des 3. Eventualbegehrens wendet, weil sich die Beklagte nach Ablauf des zeitlich befristeten Fruchtgenussrechts zur Rechtseinräumung am Autoabstellplatz AP 104 veranlasst sehen könnte, übergeht sie die Begründung des Berufungsgerichts, dass daran mangels Eintragung im Grundbuch kein Fruchtgenuss begründet werden kann. Ein mangels Eintragungsfähigkeit inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht (dazu RS0088537) wäre aber ohnedies den sonstigen Nutzungsrechten zu unterstellen. Insoweit wurde ihrem Begehren aber stattgegeben.
[22] 3.Wenn sich die Klägerin in der Revision erstmals darauf stützt, dass das befristet für 10 Jahre eingeräumte Fruchtgenussrecht am 16. 10. 2024 geendet habe und die Beklagte mit diesem Zeitpunkt in den Mietvertrag als Vermieterin eingetreten sei, übersieht sie, dass die erst nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgte Beendigung des Fruchtgenussrechts auf die hier vorliegende Entscheidung keinen Einfluss hat (RS0036969). Tatsachen, die erst nach Verhandlungsschluss erster Instanz eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden (5 Ob 179/21s).
[23] 4. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage spricht die Klägerin nicht an.
II. Zur Revision der Beklagten
[24] 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Teil des 3. Eventualbegehrens und mit dem zur Gänze zugesprochenen 4. Eventualbegehren als unmittelbare und alleinige Störerin in Anspruch. Warum hinsichtlich dieser beiden Begehren die Beklagte nur mit den beiden Fruchtgenussberechtigten als einheitliche Streitpartei geklagt werden hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten stellen sich beim 4. Eventualbegehren auch keine Fragen der mittelbaren Störung im Zusammenhang mit Fruchtgenussrechten. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist damit nur von theoretischer Bedeutung (RS0102059).
[25] 2.Richtig ist, dass vor dem WEG 2002 zustande gekommene schlüssige Benützungsvereinbarungen mit dem Inkrafttreten des WEG 2002, dessen § 17 Abs 1 für Benützungsvereinbarungen nunmehr ein Schriftlichkeitserfordernis vorsieht, grundsätzlich aufrecht bleiben. Einem nach dem 30. 6. 2002 im Weg der Einzelrechtsnachfolge neu hinzutretenden Mit- und Wohnungseigentümer gegenüber bleibt die konkludente Benützungsvereinbarung aber nur dann wirksam, wenn der Rechtsnachfolger mit schriftlichem Vertrag in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt oder der von seinem Vorgänger (allenfalls auch konkludent) übernommenen Verpflichtung schriftlich beitritt (5 Ob 205/14d Pkt 6.3.; 5 Ob 93/17p Pkt 6.1. und 6.2.). Diese Grundsätze kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin und ihre Mutter die jeweils 39/5696 Anteile an der Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben und diese Anteile nach dem dort eingeholten Gutachten unter anderem den Autoabstellplatz AP 104 „repräsentieren“. Unerheblich ist daher, ob die Klägerin mit Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 20. 4. 2023 die von ihrer Mutter erworbenen 39/5696 Anteile mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat, wie die Beklagte argumentiert.
[26] 3. Zusammenfassend gelingt es auch der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[27] III.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung haben. Die – je gleichlautenden – Ersatzansprüche sind gegeneinander aufzurechnen.
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