Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei M*, (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2025, GZ 16 Nc 7/25p 13, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Delegierungsverfahren hinsichtlich eines derzeit am Bezirksgericht Neusiedl am See anhängigen Prozesses wies das Oberlandesgericht Wien – funktionell als Erstgericht – mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.
[2] Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist absolut unzulässig.
[3]Der in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso für Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, auch wenn diese funktionell in erster Instanz tätig wurde (RS0113116).
[4]Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (6 Ob 22/25s).
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