Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. Juni 2025, GZ 19 Hv 31/25b 25.3.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurdedie strafrechtliche Unterbringung des * K* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2]Danach hat er am 10. Dezember 2024 in Y* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung, nämlich einer katatonischen/paranoiden Schizophrenie, derentwegen er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, den in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätigen Krankenpfleger * L* während und wegen der Ausübung dieser Tätigkeit durch einen Faustschlag ins Gesicht zu verletzen versucht, also eine Tat begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 3 Z 2 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die auf Z 4 gestützte Rüge moniert, dass die Unterbringung trotz Antrags in der Hauptverhandlung zeitlich nicht befristet worden sei.
[5]Sie geht bereits deshalb fehl, weil § 25 Abs 1 erster Satz StGB bestimmt, dass vorbeugende Maßnahmen nach (hier:) § 21 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen sind und die begehrte Befristung dem Gesetz fremd ist (vgl Haslwanterin WK² StGB § 25 Rz 1 f).
[6]Mit der auf eine eigene Interpretation einzelner Passagen gegründeten Behauptung, die Aussagen der Zeugen * L* und * S* seien in Ansehung des äußeren Tatgeschehens „in entscheidenden Punkten zueinander widersprüchlich und objektiv mit Belastungseifer getragen“ sowie „akten- und tatsachenwidrig“, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[7]Die weitere, nominell Z 5 und 5a StPO ins Treffen führende Beschwerde richtet sich inhaltlich gegen die Gefährlichkeitsprognose.
[8]Ein den Sanktionsausspruch mit Nichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) belastender Fehler läge nur vor, wenn bei der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnissquellen – Person, Zustand und Art der (Anlass-)Tat – außer Acht gelassen oder die aus diesen Erkenntnissquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lassen würde. Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose sowie deren sachverhaltsmäßige und beweiswürdigende Fundierung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl RIS-Justiz [T7]).
[9] Mit dem Hinweis auf „eine Pflicht zur Wahrheitsfindung“ des Schöffengerichts, der eigenen Bewertung von Verfahrensergebnissen, Spekulationen betreffend „Zweifel an der Neutralität“ des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen und der darauf gestützten Kritik an dessen Expertise wird kein Nichtigkeit im bezeichneten Sinn begründender Umstand aufgezeigt, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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