Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz und den Hofrat Mag. Böhm als weitere Richterinnen und weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend * im Rekursverfahren zu AZ 1 Ob 212/24v in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 21. 1. 2025 bestätigte der * Senat des Obersten Gerichtshofs als Rekursgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, mit dem dieses einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen hatte.
[2] Mit Schreiben vom 23. 10. 2025 lehnt der Antragsteller die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4]Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]). Sollte der Antrag vom 23. 10. 2025 darüber hinaus einen auf andere im Antrag erwähnte Entscheidungen des * Senats des Obersten Gerichtshofs bezogenen Ablehnungsantrag enthalten, fehlt es jedenfalls an der Darstellung von einer sachbezogenen Erwiderung zugänglichen Ablehnungsgründen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden