Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. November 2024, GZ 3 Nc 22/24z 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Die Eingabe des Antragstellers vom 13. 1. 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte mit seinem an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Antrag vom 26. 11. 2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er – soweit erkennbar – aus der Entscheidung dieses Gerichts vom 10. 11. 2022 zu 5 R 144/22v ableitete. Mit diesem Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz einen der bereits zuvor (wiederholt und kaskadenartig) gestellten Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen (letztlich) eines vor dem Landesgericht Salzburg geführten Anlassverfahrens zurück, weil der Antragsteller keine Änderung der maßgeblichen Umstände gegenüber früheren (rechtskräftig zurückgewiesenen) Verfahrenshilfeanträgen aufzuzeigen vermocht habe.
[2] Mit der hier angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Graz den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag vom 26. 11. 2024 gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück, weil er aus verworrenen, unklaren, sinn und zwecklosen Ausführungen bestehe und sich in der Wiederholung erledigter Streitpunkte und schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe. Es wies den Antragsteller darauf hin, dass weitere vergleichbare Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden.
[3] Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers an den Obersten Gerichtshof, der hier funktional als zweite Instanz angerufen wird, ist zulässig (vgl 5 Ob 124/19z mwN), aber nicht berechtigt :
[4] 1. Da im Verfahren über die Verfahrenshilfe keine Anwaltspflicht besteht, bedurfte der Rekurs des Antragstellers gemäß § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterschrift.
[5] 2. Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden wird.
[6] 3. Ursprünglicher Grund für die wiederholten (erfolglosen) Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers ist ein vermeintlich aus einem Verfahren des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz resultierender Amtshaftungsanspruch (vgl etwa 1 Nc 24/23d; 1 Ob 130/23h). Der Antragsteller vermag offenkundig nicht zu akzeptieren, dass – worauf ihn der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach hinwies (1 Nc 2/23v; 1 Nc 24/23d; 1 Ob 130/23h ua) – seinen wiederholten substanzlosen Anträgen kein Erfolg beschieden sein kann. Vielmehr macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung mit der Behauptung der Unvertretbarkeit auch dieser Entscheidung zum Gegenstand eines neuen Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer weiteren Amtshaftungsklage (1 Nc 68/23z uva).
[7] 4. Auch der vorliegende Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen des angeblich unvertretbar unrichtigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz zu 5 R 144/22v, mit dem dieses einen weiteren kaskadenartigen (inhaltlich wieder auf das ursprüngliche Anlassverfahren bezogenen) Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abwies, entspricht dieser Vorgehensweise.
[8] 5. Das Oberlandesgericht Graz ging daher völlig zu Recht nach § 86a Abs 2 ZPO vor. Dass eine Anwendung dieser Bestimmung geboten war, ergibt sich schon aus der Vielzahl jener Entscheidungen, in denen der Senat den mit vergleichbaren Verfahrenshilfeanträgen des Antragstellers befassten erstinstanzlichen Gerichten eine solche Vorgehensweise auftrug (etwa 1 Nc 24/23d; 1 Nc 61/23w; 1 Nc 68/23z) oder – bei vom Antragsteller (zu Unrecht) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Verfahrenshilfeanträgen – selbst diese Bestimmung anwandte (etwa 1 Nc 35/23x; 1 Nc 36/23v).
[9] 6. Dem Rekurs des Antragstellers, der auch nicht nachvollziehbar darlegt, aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll, kommt somit kein Erfolg zu.
[10] 7. Der Eingabe vom 13. 1. 2025 steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegen (RS0041666).
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