Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. M*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. M*, 2. C*, vertreten durch die zu AZ 8 P 85/25k des Bezirksgerichts Urfahr bestellte Erwachsenenvertreterin D*, 3. H*, 4. M*, 5. H*, 6. D*, 7. A*, 8. R*, 9. R*, 10. D*, 11. A*, 12. E*, 13. G*, 14. L*, 15. H*, 16. M*, 17. H*, 16. und 17. Antragsgegner vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, 18. D*, 19. M*, 20. S*, 21. M*, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 24 Abs 6 und § 29 WEG, über die (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerinnen gegen den Beschluss und den Sachbeschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. August 2025, GZ 6 R 42/25y, 43/25w 36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. September 2025, GZ 6 R 43/25w 40, mit denen der Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 15. Jänner 2025, GZ 17 MSch 6/24m 25, zurückgewiesen und der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 7. Jänner 2025, GZ 17 MSch 6/24m 23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerinnen wird Folge gegeben.
Insoweit wird die Entscheidung des Rekursgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 15. Jänner 2025 aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind insoweit Kosten des weiteren Verfahrens über den Rekurs der Antragstellerinnen.
II. In Ansehung des den erstgerichtlichen Sachbeschluss bestätigenden Sachbeschlusses des Rekursgerichts wird der Akt an das Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Streitteile sind Mit und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Für die Zweitantragsgegnerin bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 7. 2025 zu 8 P 85/25k eine Erwachsenenvertreterin unter anderem zur Vertretung in behördlichen Verfahren, die endgültige Bestellung der Erwachsenenvertreterin erfolgte mit Beschluss vom 3. 9. 2025, wobei der Wirkungsbereich nach diesem Beschluss nun ausdrücklich auch die Vertretung im gerichtlichen Verfahren umfasst. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
[2] Zu 17 MSch 2/22w des Erstgerichts fochten die Antragstellerinnen bereits einen Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft vom 2. 5. 2022 an, in welchem sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer für eine näher bezeichnete, umfassende thermische Sanierung der Wohnungseigentumsanlage entschieden hatte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
[3] Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Umlaufbeschluss vom 3. 6. 2024, in dem die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von 67,25 % der Anteile folgendes beschlossen: „Befundaufnahme der Gesamtliegenschaft inkl. Protokoll, Massenermittlung, Kostenschätzung und Ermittlung der voraussichtlichen Bundesförderung zu Gesamtkosten in Höhe von 9.031,20 EUR“. Diese Kosten können aus der Rücklage gedeckt werden. Der Beschlussfassung war eine Eigentümerversammlung am 25. 4. 2024 vorangegangen. Die Beschlussfassung selbst erfolgte im Umlaufweg. Der Umlaufbeschluss wurde am 28. 6. 2024 im Haus angeschlagen.
[4] Die Antragstellerinnen begehrten die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Umlaufbeschlusses, hilfsweise dessen Aufhebung, mit der Begründung, das Thema des B eschlusses sei in der vorangegangenen Eigentümerversammlung nicht erwähnt worden, das Beschlussthema sei unklar und der Umlaufbeschluss widerspreche den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Die Äußerungsfrist sei zu kurz gewesen. Überdies betreffe der Beschluss eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung.
[5] Der 16 . und 17 . Antragsgegner beantragten die Abweisung des Sachantrags mit der Begründung , es gehe um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung; ein krasser Verstoß gegen die für die Verwaltung geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit liege nicht vor. Die für diese Begutachtung auf laufe nden Kosten seien im Übrigen in der Rücklage gedeckt.
[6] In der Tagsatzung vor dem Erstgericht am 5. 12. 2024 erfolgten Zeugeneinvernahmen. Die Antragstellerinnen erstatteten ergänzendes Sachvorbringen. Angekündigt wurde, dass die Entscheidung wegen Entscheidungsreife schriftlich ergehen werde.
[7] Das Erstgericht wies den Sachantrag mit der wesentlichen Begründung ab, der Beschluss ziele auf eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ab. Ei n krasser Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit liege nicht vor. Anhörungs und Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer seien durch die Einräumung einer Ä ußerungsfrist von knapp drei Wochen nicht verletzt worden.
[8] Dieser Sachbeschluss wurde den Antragstellerinnen gemeinsam mit der Übertragung des Tagsatzungsprotokolls vom 5. 12. 2024 am 8. 1. 2025 zugestellt.
[9] Am 10. 1. 2025 beantragten die Antragstellerinnen, die schriftliche Übertragung des Tonbandprotokolls im näher bezeichneten Sinn zu berichtigen, hilfsweise den Umstand des Widerspruchs und dessen Inhalt im Anhang zum Protokoll festzuhalten.
[10] Das Erstgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. 1. 2025 zurück. Dieser Beschluss wurde den Antragstellerinnen am 16. 1. 2025 zugestellt.
[11] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss nicht Folge und wies den gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Anträge auf Protokollberichtigung bzw des Widerspruchs erhobenen Rekurs als unzulässig zurück.
[12] In der Hauptsache teilte es die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Betreffend die Protokollberichtigung verwies es auf § 210 Abs 5 ZPO, wonach insoweit kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. D ie mangelnde gesonderte Anfechtbarkeit im Sinn des § 515 ZPO sei nur dann teleologisch zu reduzieren, wenn aufgrund der Prozesslage effektiver Rechtsschutz nur mehr durch einen abgesonderten Rekurs erlangt werden könne, also infolge des Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht (mehr) erfließen könne. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil den Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 16. 1. 2025 noch knapp drei Wochen der (insgesamt vierwöchigen) Rechtsmittelfrist für den in der Hauptsache ergangenen Sachbeschluss zur Verfügung gestanden seien. Von einem Abschluss der Hauptsache im Sinne einer fehlenden Anfechtungsmöglichkeit sei daher nicht auszugehen, der Rekurs hätte mit dem Rechtsmittel gegen den Sachbeschluss verbunden werden können und müssen.
[13] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Rekursgericht (teils nach Berichtigung) jeweils mit 10.000 EUR übersteigend. Den Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[14] Gegen beide Entscheidungen richten sich von den Antragstellerinnen erhobene Zulassungsvorstellungen verbunden mit ordentlichen Revisionsrekursen, die das Rekursgericht nach Fassung des Berichtigungsbeschlusses dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
[15] In Hinblick darauf, dass gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62–64 AußStrG mit der Maßgabe gelten, dass die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, und die unrichtige Benennung des Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258), sind die Rechtsmittel im Hinblick auf den (teils nachgetragenen) Bewertungsausspruch des Rekursgerichts jeweils als außerordentlicher Revisionsrekurs zu werten.
[16] In Bezug auf die Zurückweisung des Rekurses betreffend die Protokollberichtigung und den Widerspruch ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil dem Rekursgericht insoweit eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
[17] In Bezug auf den Revisionsrekurs in der Hauptsache ist der Akt vorerst an das Rekursgericht zurückzustellen.
I. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Rekurses betreffend Berichtigung des Verhandlungsprotokolls
1. Einseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens
[18] 1.1. Nach dem auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbaren § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ oder die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend.
[19] 1.2. „Als Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden (RS0120860). Das (Revisions )Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist grundsätzlich einseitig (RS0120614).
[20] 1.3. Hier hat das Rekursgericht den Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf Protokollberichtigung bzw des Widerspruchs gegen das Protokoll als unzulässig zurückgewiesen. Dies betrifft nicht „die Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG, das Revisionsrekursverfahren ist in diesem Umfang einseitig. Von der Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung war daher abzusehen.
2. Zulässigkeit des abgesonderten Rekurses
[21] 2.1. Gemäß § 22 AußStrG sind – auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren – (unter anderem) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokolle sinngemäß anzuwenden.
[22] 2.2. Gemäß § 210 Abs 1 ZPO haben demnach die Parteien spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das
[23] 2.3. Gemäß § 210 Abs 2 ZPO kann – wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt – die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. In Folge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.
[24] 2.4. Gemäß § 211 Abs 1 ZPO liefert das in Entsprechung dieser Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt.
[25] 2.5. Nimmt das Gericht nach dem Zeitpunkt des Endes der Tagsatzung eine Berichtigung vor oder entscheid et es (stattgebend oder ablehnend) über einen Widerspruch gegen die Übertragung eines Schallträgerprotokolls, sind diese Beschlüsse nach § 210 Abs 5 ZPO nicht abgesondert, sondern gemäß § 515 ZPO gemeinsam mit der nächsten bekämpfbaren Entscheidung anfechtbar ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG I² § 22 AußStrG Rz 16 mwN).
[26] 2.6. Diese Rechtslage gilt mit der Maßgabe auch im Verfahren außer Streitsachen, dass die bekämpfbaren Beschlüsse nicht bereits mit der nächsten bekämpfbaren Entscheidung angefochten werden können, sondern im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG erst mit der Entscheidung über die Sache selbst ( Gitschthaler aaO Rz 17 mwN). Verfahrensleitende Beschlüsse sind nämlich gemäß § 45 Satz 2 AußStrG – soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist – nur mit dem Rekurs über die Sache anfechtbar.
[27] 2.7. Dies gilt nach der grundsätzlich zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts dann nicht, wenn aufgrund der Prozesslage der effektive Rechtsschutz nur mehr durch einen abgesonderten Rekurs erlangt werden kann, also infolge des Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr ergehen kann (RS0035518; 6 Ob 281/06a [ Rekurs gegen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Protokollierung in der Rekursverhandlung im Unterbringungs verfahren]) oder der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann (6 Ob 87/07y [Unterbrechung Firmenbuchverfahren]). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmef alls hat das Rekursgericht unzutreffend verneint.
[28] 2.8. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerinnen den ihren Sachantrag abweisenden Sachbeschluss des Erstgerichts, der ihnen am 8. 1. 2025 zugestellt worden war, innerhalb der vierwöchigen Rekursfrist bekämpfen konnten und diese Rekursfrist bei Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 16. 1. 2025 noch offen war. Daraus allein ist aber noch nicht ab zuleit en, die Antragstellerinnen hätten ihren Rekurs gegen den Zurückweisungbeschluss mit dem Rekurs in der Hauptsache verbinden müssen .
[29] 2.9. Eine vergleichbare Verfahrenskonstellation lag der Entscheidung 10 ObS 166/03i zugrunde. Dort erhielt der Kläger die schriftliche Urteilsausfertigung am gleichen Tag zugestellt wie die gesonderte schriftliche Ausfertigung des Beschlusses, mit dem sein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens abgewiesen worden war. Der Kläger brachte dagegen – unter Ausnützung der vierwöchigen Berufungsfrist – einerseits eine Berufung und andererseits einen Rekurs gegen die Abweisung seines Wieder eröff ungsantrags ein, der als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung wurde vom Obersten Gerichtshof letztlich mit dem Hinweis darauf bestätigt, dass ein aufgeschobener Rekurs dann selbständig überreicht werden kann, wenn – wie dort – infolge vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann. Nur im Fall, dass der aufgeschobene Rekurs mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden wird, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach § 515 ZPO danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs gegen die nicht gesondert anfechtbare Entscheidung verbunden wird.
[30] 2.10. D ie prozessuale Situation hier ist vergleichbar. Die zu 10 ObS 166/03i verneinte Auswirkung der Verbindung der beiden Rechtsmittel auf die Rekursfrist folgt unmittelbar aus dem – dort vorausgesetzten – Umstand, dass keine Verbindungspflicht bestand. Dies gilt entgegen der Auffassung des Rekursgerichts auch hier . Die Hauptsache war – wenn auch noch nicht rechtskräftig – bereits abgeschlossen. An der selbständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses ist – bei der gegebenen Verfahrenslage – daher nicht zu zweifeln.
[31] 2.11. Damit war dem Revisionsrekurs in diesem Umfang stattzugeben und dem Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs gegen die Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags bzw Widerspruchs aufzutragen.
[32] 2.12. Da die erforderlichen Billigkeitserwägungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens angestellt werden können, war auszusprechen, dass die Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Kosten des Rekursverfahrens sind.
II. Zum Revisionsrekurs in Ansehung des Sachbeschlusses
[33] 1. Die Entscheidung 8 Ob 41/24y sprach jüngst aus, dass auch einem – dort ebenfalls die Protokollierung betreffenden – verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozess beendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet und der damit an sich nicht materiell rechtskräftig werden kann, eine auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das Prozessgericht und das Rechtsmittelgericht erfassende (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zukommt und dies selbst bei Unrichtigkeit eines rechtsgestaltenden Beschlusses gilt (unter Hinweis auf 10 Ob 10/06b; RS0041790; Fasching , Lehrbuch 2 [1990] Rz 1589; Kodek/Mayr , Zivilprozessrecht 5 [2021] Rz 957; M. Bydlinski in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze³ III/2 [2017] Vor §§ 425 ff ZPO Rz 8 [in Fn 7]). Dort hatte das Erstgericht zwar verfehlt, aber unangefochten und damit rechtskräftig die Verwerfung eines Protokollswiderspruchs beschlossen, sodass ein Widerspruch im Sinn des § 210 Abs 1 ZPO nF nicht mehr vorlag.
[34] 2. Die gemäß § 52 Abs 2 WEG iVm § 22 AußStrG auch im (wohnrechtlichen) Außerstreitverfahren anwendbare Bestimmung des § 211 Abs 1 ZPO (vormals § 215 Abs 1 ZPO) ordnet an , dass ein rechtzeitig erhobener Protokollswiderspruch die volle Beweiskraft des Protokolls verhindert: Im Streitverfahren löst dies die in § 498 Abs 2 ZPO vorgesehene Kognition des Berufungsgerichts aus. Dies muss sinngemäß auch für das Außerstreitverfahren gelten, Grundlage für die Sachentscheidung hat jedenfalls das Verhandlungsprotokoll zu sein.
[35] 3. Hier wurde allerdings über den – nach der Aktenlage rechtzeitigen – Widerspruch gegen die Übertragung bzw Protokollierung an sich bislang noch nicht (rechtskräftig) entschieden. Diese Entscheidung wird das Rekursgericht – wie unter Pkt I erörtert – nachzuholen haben. Eine (Vorfrage-) B eurteilung der inhaltlichen Berechtigung des Rechtsmittels betreffend die Protokollierung durch den Obersten Gerichtshof scheidet schon mangels dessen funktioneller Zuständigkeit hierfür aus.
[36] 4 . Der Akt war daher an das Rekursgericht zurückzustellen. Eine neuerliche Vorlage wird nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Protokollsberichtigungsantrag bzw Widerspruch der Antragstellerinnen zu veranlassen sein. Vor der neuerlichen Vorlage wird zu beachten sein, dass eine individuelle Zustellung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses an die Erwachsenenvertreterin der Zweitantragsgegnerin bislang unterblieben sein dürfte.
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