Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. B*, geboren am * 2019, und 2. A*, geboren am * 2020, beide vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, geboren am * 1992, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 2025, GZ 45 R 314/25x 66, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verpflichtete den Vater vom 1. 3. 2024 bis 28. 2. 2025 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von je 290 EUR für beide Kinder und ab 1. 3. 2025 zu einem monatlichen Unterhalt von 330 EUR für die minderjährige B* sowie 300 EUR für den minderjährigen A*.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen erhob der Vater einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
[4] Diese Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[5]1. Im Unterhaltsverfahren bemisst sich der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung des strittigen monatlichen Unterhalts (RS0103147 [T2]; RS0122735 [T1]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0112656) und beträgt im vorliegenden Fall 11.880 EUR bzw 10.800 EUR.
[6]2. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[7] Demgemäß wäre der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte, was bisher nicht der Fall war.
[8]3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T13, T14]).
[9]4. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Parteien sich gemäß § 6 Abs 1 AußStrG im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht daher in dritter Instanz Anwaltspflicht.
[10] 5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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