Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem * 2024 verstorbenen E*, zuletzt *, vertreten durch E*, diese vertreten durch Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 111.834,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 2 R 66/25b 131, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der während des Verfahrens verstorbene Kläger hatte mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen, in welchem für den Fall der dauernden 100%igen Invalidität eine Versicherungssumme von 124.260,79 EUR vereinbart worden war. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung AUVB 1976“ zugrunde; sie lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
Begriff des Unfalles
1. Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht.
[...]
Artikel 3
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
I.1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
Werden somit
a) die Unfallfolgen durch nicht mit dem Unfall zusammenhängende Krankheiten oder Gebrechen beeinflusst, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens an diesen Folgen gekürzt. Der Anteil bleibt unberücksichtigt, sobald er weniger als 25 % beträgt;
[…]
II. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
[…]
7. Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss), es sei denn, dass diese Anfälle oder Störungen durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurden;
[…] “
[2] Der Kläger stürzte am 23. 12. 2020; dabei erlitt er ein geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma. Nach diesem Sturz lag beim Kläger eine 100%ige Dauerinvalidität vor.
[3] Die (nunmehr) klagende Verlassenschaft (idF weiterhin: Kläger) begehrt von der Beklagten die (restliche) Leistung in Höhe von 90 % der Versicherungssumme. Die Beklagte habe – ausgehend von einer unfallkausalen Invalidität des Klägers von 10 % – lediglich 12.426,07 EUR geleistet.
[4] Die Beklagte wendete – neben dem Invaliditätsgrad von lediglich 10 % – das Vorliegen des Risikoauschlusses gemäß Art 3.II.7. der AUVB 1976 ein, weil der Unfall auf einen epileptischen Anfall des Klägers zurückzuführen gewesen wäre.
[5] Das Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[6]Die außerordentliche Revision der Klägerin dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7]1. In der Unfallversicherung trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RS0122800). Demgemäß sieht auch Art 3.I.1. der AUVB der Beklagten vor, dass eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht wird.
[8] 2. Wenn das Berufung s gericht vor diesem Hintergrund aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts, beim Kläger habe keine unfallkausal bedingte, auf das Sturzereignis allein zurückzuführende 100%ige Dauerinvalidität bestanden, sondern habe durch den Unfall bedingt eine Invalidität von 10 % bestanden und könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit der Unfall eine darüber hinausgehende dauernde Invalidität verursacht habe, davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine unfallkausale Invalidität von ausschließlich 10 % unter Beweis gestellt und damit auch nur Anspruch auf eine Leistung von 10 % der Versicherungssumme hat, ist das vertretbar.
[9] 3. Die vom Kläger angesprochene Beweislast der Beklagten für die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen ( RS0119522 ) wird hier nicht schlagend, weil dem Kläger bereits der ihm obliegende Beweis für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (soweit diese über 10 % hinausgeht) nicht gelungen ist. Fragen der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen gemäß Art 3.I.1. lit a) AUVB stellen sich daher nicht, wovon das Berufungsgericht im Ergebnis auch ausgeht.
[10] 4 . Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt (RS0042386). Mangels Anspruch des Klägers auf
[11]5. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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