Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Alterspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. August 2025, GZ 9 Rs 69/25w-57, mit dem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. April 2025, GZ 11 Cgs 113/22w-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
[2]Gleiches gilt für den Fall, dass das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
[3] Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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