Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 2024/38 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über die Beschwerden des * gegen die Beschlüsse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Februar 2025 (ON 18) und vom 27. Juni 2025 (ON 26) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] * erstattete am 4. September 2024 gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (ON 1).
[2]Letzterer sprach mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vom 24. Februar 2025 aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung des * wegen der gegen ihn von * erhobenen Vorwürfe vorliegt (ON 18).
[3] Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 wies der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Anträge des *, ihm eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses auszufolgen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, zurück (ON 26).
[4]Im anwaltlichen Disziplinarverfahren steht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 47 DSt dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt daher, dass dem Anzeiger das Beschwerderecht nicht zukommt (RISJustiz RS0083382, vgl auch RISJustiz RS0057248).
[5] Die Beschwerden des Anzeigers * waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden