Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. Oktober 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2024, *, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen Strafe wird Folge gegeben und über Rechtsanwalt * eine Geldbuße in der Höhe von 3.000 Euro verhängt.
Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Verletzung des § 10 Abs 1 RL-BA 2015 schuldig erkannt.
[2] Danach hat er dadurch, dass er * G* in den Jahren 2011 bis 2017 in einem Ehescheidungs-, Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht * und in der Folge in dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen * zu * geführten Verfahren dessen ehemalige Lebensgefährtin * M* gegen ihn vertreten hat, gegen das Verbot der Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RL-BA 2015 verstoßen.
[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RISJustiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[4]Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RLBA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien ( Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 10 RAO Rz 5 f; Csoklich/Scheuba in Csoklich/Scheuba , Standesrecht der Rechtsanwälte 4 72; Scheuba in Murko/Nunner Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 10 RAO Rz 4 ff).
[5] Das Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen (RISJustiz RS0117715). Demnach verstößt die Doppelvertretung auch dann gegen das Gesetz, wenn gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn erfolgte. Vielmehr ist eine Doppelvertretung allein schon deshalb disziplinär und damit strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben (RISJustiz RS0118082; vgl 20 Ds 4/24d Rz 4 f).
[6]Solcherart betrifft die der Sache nach Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO relevierende Kritik an einer unterbliebenen (wie auch betreffend die Verantwortung des Beschuldigten zum bestrittenen Zusammenhang beider Verfahren jedoch ohnehin erwogenen [ES 2 f, 7, 11; vgl zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen: RIS-Justiz RS0098778]) Berücksichtigung von Aussagepassagen der Zeugen * G* und * M*, wonach „weder der Liegenschaftskauf und dessen Finanzierung, noch der Hausbau und dessen Finanzierung, je Gegenstand einer Information waren“ und zusammengefasst über einen gemeinsamen Hausbau und Ersparnisse des * G* nicht mit dem Beschuldigten gesprochen worden wäre, keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268, RS0098646).
[7] Gleiches gilt für das der Berufung angeschlossene Berichtschreiben des B eschuldigten an * M* vom 12. November 2018, wonach * G* bereits einen anderen, vom B eschuldigten verschiedenen Rechtsanwalt beauftragt und die Lebensgemeinschaft mit * M* als (vorerst) beendet betrachtet habe.
[8]Die Berufung wegen Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag keine B e denken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu erwecken, weil sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandersetzte und seine Feststellungen nachvollziehbar begründete.
[9] Soweit sie sich „rechtlicherseits“ gegen die Rechtsansicht des Disziplinarrats mit der Behauptung wendet, der Beschuldigte habe keine unzulässige Doppelvertretung zu verantworten, verletzt sie den – in der Bekämpfung der vom Disziplinarrat festgestellten T atsachen gelegenen (RISJustiz RS0122980; vgl 20 Ds 3/24g Rz 10 mwN; eingehend mwN Ratz , WKStPO § 464 Rz 2 und 8) – gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
[10] Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt sie zudem nicht ( Ratz , WKStPO § 464 Rz 6 und 8; 20 Ds 13/23a Rz 15).
[11] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.
[12]Der Disziplinarrat erachtete eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) für angemessen, wobei er die in der überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) gelegene Grundrechtsverletzung (vgl zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) ausdrücklich durch Reduktion der Geldbuße um 1.000 Euro anerkannte.
[13] Als mildernd wertet er die Unbescholtenheit des B eschuldigten, als erschwerend wurde kein Umstand veranschlagt.
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs(§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RISJustiz RS0054839). Solcherart hat der Disziplinarrat die erschwerenden und mildernden Umstände zutreffend erfasst.
[15] Als weiters erheblich gewichtiger Umstand tritt mildernd hinzu, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof die Verantwortung für sein Verhalten übernommen hat.
[16] Dies hatte ausgehend von durchschnittlichen Einkommensund Vermögensverhältnissen (§ 16 Abs 6 DSt) und unter Heranziehung der dargestellten Strafbemessungsgründe zur Folge, dass die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion einer Reduktion um 1.000 Euro zugänglich war. Die in der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens gelegene Grundrechtsverletzung war mit 1.000 Euro anzuerkennen, sodass die Geldbuße letztlich mit 3.000 Euro auszumessen war.
[17]Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.
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