Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 7 Nc 5/25z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.
Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.
Begründung:
[1]Der Antragsteller begehrt mit (verbesserter) Eingabe vom 1. 10. 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er vorderhand aus Vorgängen in einem Pflegschaftsverfahren, in dem die Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters geprüft wird, und aus einem Amtshaftungsverfahren, in dem die Verhandlungsrichterin nach § 6a ZPO vorgegangen ist, ableiten will. Inhaltlich kommt er aber zum wiederholten Male auf einen aus einem Verfahren im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz vermeintlich resultierenden Amtshaftungsanspruch (Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz) zurück und behauptet, die Vorgänge im Pflegschaftsverfahren leiteten sich „zu 100%“ aus diesen Verfahren ab und stünden daher alle genannten Verfahren „in direkter Verbindung zueinander“.
[2]Das angerufene Landesgericht Salzburg legte – im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu 4 R 168/20h – den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
[3]1. Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren ( RS0122241 ).
[4] 2. Eine Delegierung nach dieser Gesetzesstelle setzt allerdings voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt ( 1 Nc 15/23f Pkt 2. mwN ua). Das ist hier nicht der Fall.
[5]2.1. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen ( RS0129051 ).
[6] 2.2. Die Eingabe des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen:
[7]Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative (Verfahrenshilfe-)Entscheidung in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidung zum Gegenstand eines neuen Antrags. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfe- und sonstigen Rechtssachen aushebeln will, und die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein.
[8]3. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (vgl auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k uva).
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