Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, wider die beklagte Partei M* AG, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 71.888,75 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückstellung eines Fahrzeugs, in eventu wegen 17.972,19 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 11 R 7/25t 63, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
3. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Mit Beschluss vom 26. 3. 2025, AZ 6 Ob 47/25t, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Anträge auf Vorabentscheidung vom 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C 175/25) und vom 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25) unterbrochen.
[2] 2. Die klagende Partei zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 24. 9. 2025 zurück.
[3] 3. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (1 Ob 98/18w mwN). Insbesondere die Rechtsmittelrückziehung ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 163 ZPO Rz 4).
[4] 4. Die Zurücknahme der Revision ist nach § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[5] 5. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).
Rückverweise