Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * C* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ 12 Hv 26/25z 71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurück-gewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde– soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./1./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I./2./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 3. Jänner 2025 in U*, S* und andernorts
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * C*
1./ mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * M* Bargeld in der Höhe von 830 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem S* mit einer Stahlrute auf den rechten Oberschenkel sowie den Rücken und den Hinterkopf des Opfers schlug, C* die Herausgabe von Mobiltelefon und Umhängetasche samt Inhalt forderte, und beide Angeklagte mit Fäusten mehrfach gegen Kopf und Gesicht des Opfers einschlugen;
...
II./S*, wenn auch nur fahrlässig, „Waffen“, nämlich eine Schreckschusspistole, ein schwarzes Militärmesser mit einer Gesamtlänge von 22 Zentimetern, ein silbernes Multifunktionstaschenmesser sowie ein Messer mit rotschwarzem Griff besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
[3]Bloß gegen den Schuldspruch I./1./ wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Konstatierung kritisiert, wonach die Willenseinigung der Mittäter zur gemeinsamen Tatausführung erst kurz vor der Tatausführung, respektive am Tag vor deren Umsetzung erfolgte (US 9, 29), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RISJustiz RS0090015, RS0089608, RS0089831).
[5]Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände), nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen, und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen – verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[6] Soweit die R üge unter Bezugnahme auf die Angaben des Opfers und die Stückelung der Geldscheine die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz in Zweifel zieht , verfehlt sie als bloße Beweiswürdigungskritik die Ausrichtung am Prozessrecht.
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10, dSn auch Rechtsrüge Z 9 lit a) vermeint, die Tatrichter hätten „ klar getrennte Handlungsabfolgen in zwei Phasen“ und solcherart weder die „erforderliche Zweck Mittel Relation“ (gemeint den zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Erlangung der Beute; vgl RISJustiz RS0093836 [T2]) noch „explizit“ festgestellt, dass die Waffe zur Ausführung der Gewalt oder einer qualifizierten Drohung zwecks Abnötigung von Gegenständen gebraucht worden sei . Damit setzt sie sich prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) über die Gesamtheit der gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 7 ff) hinweg, die das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende Tatsachengeschehen nach außen hin erkennbar auch als Einheit beschreiben ( Eder Rieder in WK 2StGB § 142 Rz 40; Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 142 Rz 5).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereitsbei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[11] Mit Blick auf§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zum Schuldspruch II./ und zum Einziehungserkenntnis angemerkt, dass die Feststellungen zu den drei Messern (Militärmesser, Multifunktionstaschenmesser und Messer mit rot schwarzem Griff US 2, 6, 10; ON 3, 94) mangels Darstellung besonderer Eigenschaften (RISJustiz RS0082031) deren Qualifikation als Waffen iSd § 1 WaffG und somit Tatobjekte des § 50 Abs 1 Z 3 WaffG nicht zu tragen vermögen (RISJustiz RS0122916).
[12]Dies erfordert jedoch kein amtswegiges Vorgehen, da bereits der wenn auch nur fahrlässige Besitz der Schreckschusspistole (§§ 1 Z 1, 3b Abs 1 WaffG; RISJustiz RS0081899) eine Subsumtion als dasVergehen des § 50 Abs 1 Z 3 WaffG trägt (vgl RISJustiz RS0130142) und sich dieser Rechtsfehler weder auf die Strafbefugnis noch die Strafbemessung (US 30 f) auswirkte (RISJustiz RS0099767 [T4]) .
[13]Ebenso erweist sich die gemäß § 26 Abs 1 StGB angeordnete Einziehung dieser drei Messer (US 3, Standblatt 322/25) mangels Bezugs zu einer mit Strafe bedrohten Handlung als verfehlt. Mit Blick auf die eine Vernichtung betreffende Einverständniserklärung des Angeklagten (US 31, ON 70, 34)liegt aber auch diesbezüglich kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO vor ( RISJustiz RS0088201 [T11, T14]).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden