Mittäterschaft bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts (Raub nach Inkrafttreten des StRÄG 1987) mit spontan entstandenen gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
…Umsetzung erfolgte (US 9, 29), spricht sie keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0106268 und RS0117499) an (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe RIS Justiz RS0090015, RS0089608, RS0089831). [5] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld…
…„verletztem Ehrgefühl“ entstandenen „gegenseitigen Rangelei“ statt eines im „geplanten, vereinbarten, arbeitsteiligen Zusammenwirken“ begangenen Raubes; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089831) zieht, weckt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0118780, RS0117446), sondern übt…
…ausdrücklichen Vereinbarung vor der Tat bedarf. Es genügt, wenn die Täter bei der Ausführung des Delikts mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewusst zusammenwirken (RIS Justiz RS0089831). Dass der Beschwerdeführer aber spätestens mit Beginn des Tatgeschehens um die Raubintentionen seines Mittäters und dessen Verwendung einer Waffe wusste und sich dessen ungeachtet mit…
…nämlich gerade nicht erforderlich; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (SSt 60/21; RIS Justiz RS0089831 und RS0106270; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 26). Mit dem Hinweis, dass zwar der Beschwerdeführer und der Angeklagte Jan S…
…Verabredung vor der Tat gerade nicht erforderlich ist; vielmehr genügt schon ein während der Ausführung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss (RIS Justiz RS0089831; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26). Im Übrigen befindet sich die vermisste Begründung auf US 6. Die Ableitung der…
… 125 bzw 135 StGB“ fordernde Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Konstatierungen zur – von entsprechendem Vorsatz getragenen (US 11; RIS Justiz RS0089831) – gemeinsamen Bedrohung des Raubopfers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (US 11 iVm US 13; zur Vornahme [nur] einer dem Wortlaut…
…Opfers konstatierte zeitlich und räumlich eng zusammenhängende Tatablauf vermag dem Beschwerdeeinwand zuwider sowohl die Feststellungen zu einem – wenn auch spontan erfolgten (vgl RIS Justiz RS0089831) – bewussten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden unbekannten Angreifern als auch die Konstatierungen zu einem die Verwendung eines Messers durch einen der…
…ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung der Tat, legt sie nicht dar, weshalb die bereits zitierten Feststellungen nicht ausreichen sollten (vgl RIS Justiz RS0090015, RS0089831). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde die Feststellungen zur subjektiven Tatseite schlicht bestreitet, wird materielle Nichtigkeit nicht dargestellt (RIS Justiz RS0099810). Die Subsumtionsrüge (Z 10) begehrt die…
…ankomme, „zu welchem Zeitpunkt“ der Beschwerdeführer „vom Tatplan des unbekannten Täters Kenntnis erlangte“, wird nicht erklärt (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0089831). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts…
…während der Tatverübung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss genügt ( Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26; RIS Justiz RS0089831 [T4], RS0090015, RS0106270, RS0089499), setzt die Verabredung eine Willenseinigung vor oder zumindest zu Beginn der Tatausführung voraus ( Burgstaller/Schütz in WK² StGB § …
…vornherein ins Leere. Die von der Rüge aufgeworfene Frage, welcher der Angeklagten die Beute weggenommen und sich zugeeignet hat, betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0089831 [T3]; Eder Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 53). Der aus Z 9 lit a, in eventu Z …
…bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamem Vorsatz handeln und bewusst und gewollt zusammenwirken (S 10 der Rechtsbelehrung; vgl RIS Justiz RS0090015, RS0089831). Weiters setzt sich der Rechtsmittelwerber über den Inhalt der Rechtsbelehrung zum Begriff der Täterschaft durch sonstigen Beitrag (S 10 f) hinweg, indem er…
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