Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * J* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ 26 Hv 13/25d 62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J*gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2]Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB), schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, einem Zustand nach schädlichem Substanzgebrauch sowie einem nicht stabilisierten Residualzustand, am 22. Oktober 2024 in F*
1./ Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich * D*, * S*, * B*, * W*, * Ö* und * M* an seinerDurchsuchung und Vorführung nach dem UbG, indem er seine Hand aus dem Festhaltegriff der Beamten riss, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft vom Polizeifahrzeug wegdrückte, wodurch er gemeinsam mit D* und S* zu Boden stürzte , S* mit der Hand gegen den Hinterkopf schlug und sich am Boden liegend unter Anwendung erheblicher Körperkraft gegen die Fixierung durch die Beamten sperrte sowie mit den Armen und Beinen ausschlug;
2./ durch die zu 1./ beschriebene Tat Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt und an der Gesundheit geschädigt, nämlich
a./ S* in Form von Abschürfungen an den Knien sowie die Gewalteinwirkung überdauernden Schmerzen am Hinterkopf,
b./ D* in Form einer Schürfwunde am rechten Knie,
und somitTaten begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB (2./) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3]Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zu 1./ nur auf einzelne Elemente der Widerstands handlungen des Betroffenen, nämlich dessen Schlag gegen den Hinterkopf des S* sowie den infolge Wegdrückens vom Polizeifahrzeug erfolgten gemeinsamen Sturz zu Boden. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RISJustiz RS0106268 und RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – weiteren Tathandlungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme der Subsumtion nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB darstellen.
[5] Im Übrigen wurden der Umstand, dass einzelne B eamte keine Wahrnehmungen zu Details des Vorgangs hatten (US 8 f, 10), sowie die Aussagen der Belastungs zeugen (insbesondere auch jene von M*, B*, Ö*, S*) entgegen der Rüge sehr wohl gewürdigt (US 8 ff).
[6]Mit dem Einwand eines alternativen Tatgeschehens richtet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[7] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ (US 4 f) einerseits und den Konstatierungen zur schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen (US 5) andererseits kein Widerspruch, ist doch Schuldfähigkeit kein Erfordernis für die Bildung des Vorsatzes (RISJustiz RS0090295 [T1, T4]). Ein Widerspruch liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen als unvereinbar zu werten sind (RISJustiz RS0117402 [T12, T14, T15]). Die Konstatierung eines entsprechenden Täterwillens hingegen ist vielmehr Voraussetzung (auch) der Anordnung einer Unterbringung iSd § 21 Abs 1 StGB (RISJustiz RS0090295; Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 14).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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