Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG idF vor BGBl I 2023/177 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 149/19k des Landesgerichts Wels, über die Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. November 2024, AZ 8 Bs 225/24f, sowie über einen auf diese bezogenen Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des (nicht als Partei am Verfahren beteiligten) * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. September 2024, GZ 39 Hv 149/19k 108, mit dem sein Antrag auf Übermittlung einer Kopie des gesamten Strafakts sowie auf Erteilung einer Vielzahl von im Antrag näher beschriebenen Auskünften zum Verfahren abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2]Die als Beschwerde dagegen zu wertende Eingabe des * L* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
[3]Da Verfahrenshilfe für am Verfahren nicht beteiligte Personen in der österreichischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (vgl aber § 61 Abs 2, § 67 Abs 7 StPO), war der Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang [...] sowie durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes“ ebenfalls zurückzuweisen.
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