Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl in der Abstammungssache der Antragstellerin J*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in Imst, gegen den Antragsgegner F*, vertreten durch Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwalt in Landeck, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Jänner 2024, GZ 53 R 127/23z 28, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 20. Oktober 2023, GZ 1 FAM 5/23a 24, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass sie vom Antragsgegner abstammt.
[2] Der Antragsgegner bestreitet.
[3] Die Mutter der Antragstellerin , V*, wurde dem Verfahren bislang nicht beigezogen.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter Spruchpunkt I.6. ua den Antrag des Antragsgegners ab, festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners zur Abgabe einer DNAProbe rechtmäßig sei, und trug dem Antragsgegner unter Spruchpunkt II. auf, der in § 85 Abs 1 AußStrG genannten Mitwirkungspflicht nachzukommen und beim Gerichtsmedizinischen Institut I* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen DNA Test zu machen, widrigenfalls er vorgeführt werde.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen den Spruchpunkt I.6. und II. der erstgerichtlichen Entscheidung wendet, nicht Folge. In diesem Umfang wurde auch der ordentliche Revisionsrekurs vom Rekursgericht zugelassen.
[6] In diesem Umfang bekämpft der Antragsgegner die Rekursentscheidung mit ordentlichem Revisionsrekurs.
[7] Die Antragstellerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[8] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[9]Nach § 82 AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien. Dementsprechend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Mutter der Antragstellerin dem Verfahren zwingend beizuziehen ist.
[10]Im Rechtsmittelverfahren nach § 85 Abs 2 AußStrG sind sämtliche am Verfahren beteiligten Personen und jene Personen, für die die medizinische Untersuchung angeordnet wurde, rechtsmittellegitimiert ( Deixler Hübner in Rechberger, AußStrG 3 § 85 Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG § 85 Rz 2; Pierer in Schneider/Verweijen, AußStrG § 85 Rz 12; vgl auch Spitzer in Gitschthaler/Höllwerth[Hrsg], AußStrG I 2 § 85 Rz 4).
[11] Das Erstgericht wird daher die Entscheidung des Rekursgerichts samt Rechtsmittelbelehrung und den Revisionsrekurs des Antragsgegners der Mutter der Antragstellerin zur allfälligen Erstattung eines eigenen Revisionsrekurses oder einer Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs des Antragsgegners zuzustellen haben. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfristen neuerlich vorzulegen sein.
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