Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 130/20, D 87/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, den
Beschluss
gefasst:
Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, AZ 23 Ds 12/23a, wird dahingehend berichtigt, dass es auf der Seite 2 der Urschrift nicht „Generalanwältin MMag. Sauter Longitsch LL.M.“, sondern „Generalanwältin Dr. Schreiber LL.M.“ zu lauten hat.
Gründe:
[1] Dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2024, GZ 23 Ds 12/23a12, haftet im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein Schreibfehler an, der gemäß § 270 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt von Amts wegen zu berichtigen war.