Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Ordinationssache der betreibenden Partei S* A*, vertreten durch Dr. Florian Johnann Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei H* ENC, *, Malta, wegen 47.118,78 EUR sA, über den Antrag auf Ordination nach § 28 JN, den
Beschluss
gefasst:
Für die Bewilligung und Vollziehung der von der betreibenden Partei beabsichtigten Rechteexekution wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Hingegen wird der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die weiters beabsichtigte Fahrnis und Forderungsexekution abgewiesen.
Begründung:
[1] Nach dem Vorbringen im Ordinationsantrag und im angeschlossenen Exekutionsantrag hat die Betreibende gegen die Verpflichtete, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil auf Rückzahlung von Spielverlusten erwirkt. Da sich die Verpflichtete weigere, das Urteil zu erfüllen, beabsichtige die Betreibende, die Domain „www.*.at“ pfänden und verkaufen zu lassen. Zudem sei geplant, das Kontoguthaben der Verpflichteten bei der „Bank of Valetta“ in Exekution zu ziehen. Österreichische Urteile auf Rückzahlung von Glücksspielverlusten könnten in Malta nicht vollstreckt werden, weil Malta ein Gesetz erlassen habe, demzufolge maltesische Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile verweigern müssten, die aufgrund von Klagen gegen Gesellschaften mit Sitz in Malta, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügten, ergangen seien. Aus diesem Grund seien vergleichbare Exekutionsverfahren in Malta erfolglos geblieben.
[2]Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN sind teilweise gegeben.
[3] 1.1.Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, wenn es an einem örtlich (bzw international örtlich) zuständigen inländischen Gericht mangelt (RS0053178) und eine der in § 28 Abs 1 JN normierten Voraussetzungen vorliegt. Im Anlassfall kommt als Rechtsgrundlage für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Danach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (3 Nc 12/23d mwN). Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist eine Ordination für Verfahren gegen Parteien, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RS0053178 [T3 und T7]). Eine solche Ausnahme liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Versuch einer Exekutionsführung im Ausland gescheitert ist oder die beabsichtigte zwangsweise Rechtsdurchsetzung nach der Rechtsprechung im anderen Mitgliedstaat generell nicht bewilligt würde (3 Nc 12/23d mwN; 3 Nc 10/24m).
[4] 1.2.Die Betreibende hat ausreichend bescheinigt, dass die maltesischen (Exekutions-)Gerichte das neue Gesetz Nr XXI/2023 (Art 56A Cap 583) zur Anpassung des Glücksspielgesetzes auf österreichische Urteile in Glücksspielfällen anwenden und die Vollstreckung von Urteilen ablehnen, mit denen ein maltesischer Glücksspielanbieter zur Rückzahlung von Spielverlusten verpflichtet wurde. Es ist auch bekannt, dass sich die maltesischen Gerichte weigern, die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des neuen maltesischen Gesetzes – zufolge Verstoßes gegen die Freizügigkeit europäischer gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere gegen Art 36 ff und Art 45 f EuGVVO 2012 – vom EuGH im Weg eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüfen zu lassen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass Exekutionen gegen maltesische Glücksspielanbieter aufgrund österreichischer Urteile in Malta derzeit nicht bewilligt werden und die Rechtsdurchsetzung in Malta daher unzumutbar ist. Die Betreibende hätte zwar noch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta anzuregen. Da auf die Einleitung eines solchen Verfahrens aber kein Rechtsanspruch besteht, wird durch diese Möglichkeit die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung nicht beseitigt (3 Nc 10/24m).
[5] 2.1.Angesichts der dargelegten Rechtslage und Rechtsprechung in Malta sind die Voraussetzungen für eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN im Anlassfall erfüllt. Bei der beabsichtigten Exekution auf die Rechte aus einer at InternetDomain befindet sich das Exekutionsobjekt im Inland (vgl 3 Ob 287/08i; 3 Nc 26/12x). Für die von der Betreibenden zusätzlich genannte Pfändung des Kontoguthabens der Verpflichteten bei der „Bank of Valetta“ und die Fahrnisexekution gilt dies allerdings nicht. I n soweit war der Ordinationsantrag abzuweisen.
[6] 2.2. Als örtlich zuständiges Exekutionsgericht für die beabsichtigte Rechteexekution ist das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, weil die N*.at GmbH als Registrierungsstelle der von der Exekution betroffenen Domains der Verpflichteten im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat.
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