Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arthur K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 93/14a des Landesgerichts Eisenstadt, über den „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 18 Bs 255/16f 4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „Antrag auf Aufhebung“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2015, GZ 12 Hv 93/14a 191c, nicht Folge.
Der dagegen erhobene „Antrag auf Aufhebung“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 295 Abs 3 StPO).
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