Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerald K*****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Margit E*****, und 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.553,64 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30. Juni 2004, GZ 53 R 153/04p-35, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26. Jänner 2004, GZ 11 C 1908/03m-29, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 10. 8. 2001 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem Wolfgang W***** als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW den unbesetzt bei einer Zapfsäule abgestellten PKW des Klägers gerammt hat. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Erstbeklagte im Sinne des § 6 Abs 1 Satz 2 EKHG dem Wolfgang W***** die Benutzung des PKW schuldhaft ermöglicht hat. Zu dieser Frage gibt es an sich reichhaltige Rechtsprechung (siehe Schauer in Schwimann², Kommz ABGB, § 6 EKHG Rz 14 f; Apathy, Kommz EKHG, § 6 EKHG Rz 17 f jeweils mwN). Für die Beurteilung der Frage, ob der Halter die ihn treffende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (ZVR 1998/2; ZVR 2000/9). Aufgrund dieser Einzelfallbezogenheit sind daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Erstbeklagte habe die Schwarzfahrt nicht schuldhaft ermöglicht, nicht erblickt werden. Die Erstbeklagte hat die Fahrzeugpapiere und den Autoschlüssel in ihrer Kommode im Arbeitszimmer ihrer Wohnung versperrt und die Schlüssel für die Kommode in den Urlaub mitgenommen. Während ihres Urlaubes hat der Mitbewohner Wolfgang W***** die Kommode aufgebrochen, Schecks, Mobiltelefon, Fahrzeugpapiere und die Autoschlüssel an sich genommen und schließlich den gegenständlichen Unfall verschuldet. Wenngleich die Erstbeklagte Wolfgang W***** erst im April 2001 kennenlernen und diesem eine Wohnmöglichkeit in ihrer Wohnung gab, kann in der Ansicht, von der Erstbeklagten könne nicht mehr verlangt werden, als die Fahrzeugpapiere und Schlüssel versperrt in einer Kommode aufzubewahren und den Kommodenschlüssel mitzunehmen, keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden.
Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Die beklagten Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen haben.
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