Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 5. September 1976 verstorbenen F*, zuletzt wohnhaft gewesen in *, infolge Revisionsrekurses der gesetzlichen Erben M*, Leichtbauplattenerzeuger, * und Ma*, Pensionistin, *, Altersheim, beide vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27. Jänner 1977, GZ 32 R 42/77 21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 17. Dezember 1976, GZ A 150/76 18, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
K* hat durch ihren Erbenmachthaber als Alleinerbin auf Grund des Testamentes vom 28. August 1976 die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Diese Erbserklärung wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 11. Oktober 1976 angenommen und K* gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Am 3. November 1976 haben M* und Ma* auf Grund des Gesetzes zu je einem Sechstel unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die ebenfalls vom Erstgericht angenommen wurden. In der Tagsatzung vom 24. November 1976 wurde die Todfallsaufnahme durch die Anführung zwei erbberechtigter Kinder nach einem Cousin des Erblassers, nämlich des F* und der M* D*, ergänzt. Die Erbserklärungen des M* und der Ma* wurden daher auf je ein Zwölftel des Nachlasses berichtigt und mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. November 1976 angenommen.
Mit Beschluß vom l. Dezember 1976 wies das Erstgericht der Testamentserbin K* gegenüber M* und Ma* als gesetzlichen Erben die Klägerrolle zu. Das Erstgericht ist hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Es liegt ein fremdhändiges Testament des Erblassers vom 28. August 1976 vor. Dieses wurde in Gegenwart des G* sen., des G* jun. und des Dr. A* unterfertigt. Es handelt sich hiebei um eine in ihrer Echtheit unbedenkliche letztwillige Erklärung. Aus der Urschrift des Testamentes im Zusammenhang mit den Angaben der vernommenen Auskunftspersonen ergibt sich, daß der Erblasser am 28. August 1976 morgens den Wunsch äußerte, ein Testament zu errichten, und daß M* F* den Dr. A* holen ließ. Sie verständigte auch G* sen. und G* jun. bzw holte diese herbei. Nachdem sich Dr. A* mit dem Erblasser allein unterhalten hatte, kamen auch G* sen. und G* jun. in das Zimmer des Erblassers. Dr. A* schrieb auf einer Schreibmaschine das Testament. Der Erblasser las das Geschriebene durch und äußerte, daß „es so recht sei“. Anschließend unterfertigten der Erblasser, G* sen., G* jun. sowie Dr. A* die Urkunde.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß dieses Testament in seiner äußeren Form nicht den Bestimmungen des § 579 ABGB entspreche. Von den gesetzlichen Vorschriften dieser Bestimmung seien zwar das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift und das der Erklärung von drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig gewesen seien und zur Kenntnis genommen hätten, daß die Niederschrift den letzten Willen des F* enthalte, erfüllt worden. Es fehle jedoch bei der Unterschrift der Zeugen der hinweisende Zusatz auf ihre Eigenschaft als Zeugen. Lese man das Testament, so „bestätigen die tieferstehenden Mitunterzeichneten, daß Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat“. Dieser Zusatz stelle sich inhaltlich als eine Bestätigung der Echtheit dar und auch als eine Bestätigung, daß der Erblasser die im zweiten Satz des § 579 ABGB geforderte Erklärung über seinen letzten Willen abgegeben habe. Der Form nach fehle der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz; er sei auch in dieser Bestätigungsklausel nicht generell enthalten. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Zusatz über die Zeugeneigenschaft nicht von jedem einzelnen Zeugen eigenhändig beigesetzt zu sein brauche. Die anwesenden Personen hätten mit ihrer Unterschrift eben nur bestätigt, daß F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet habe. Da das Testament formell nicht der Vorschrift des § 579 ABGB entspreche, sei gemäß § 126 Abs 1 AußStrG der Testamentserbin die Klägerrolle zuzuteilen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Testamentserbin K* Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den gesetzlichen Erben M* und Ma* gegenüber der Testamentserbin K* die Klägerrolle zuwies.
Die Zeugen hätten ihre Unterschriften auf die letztwillige Erklärung des F* gesetzt, die vor der Unterschrift der Zeugen noch den vom Erstgericht angeführten Absatz enthalte, daß „Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und unterzeichnet hat“. Dieser Absatz müsse aber als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz im Sinne der Bestimmungen des § 579 ABGB angesehen werden. Es erübrige sich deshalb, auf die Prüfung der Frage einzugehen, ob die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 28. August 1976 nicht auf jeden Fall auch als mündliches außergerichtliches Testament im Sinne der Bestimmungen des § 585 ABGB zu werten sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs (richtig Revisionsrekurs) der gesetzlichen Erben M* und Ma* aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Es fehle das im § 579 ABGB aufgestellte Formerfordernis, wonach die Zeugen die Urkunde mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz zu unterschreiben hätten.
Gemäß § 579 ABGB muß der Erblasser einen letzten Willen, den er von einer anderen Person niederschreiben ließ, eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drei fähigen Zeugen, von denen wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, daß der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Endlich müssen auch die Zeugen auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben, wobei sie den Inhalt des Testamentes nicht kennen müssen.
Im vorliegenden Fall wurden auf Wunsch des Erblassers Dr. A*, G* sen. und G* jun. als Testamentszeugen herbeigeholt. Nachdem Dr. A* das Testament auf seiner Schreibmaschine geschrieben, der Erblasser das Geschriebene durchgelesen und geäußert hatte, daß es „so recht sei“, unterfertigte er eigenhändig die Urkunde. Unter seiner Unterschrift steht folgender Zusatz: „Die tieferstehenden Mitunterzeichneten bestätigen, daß Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat.“ Dann folgen die eigenhändigen Unterschriften des G* sen., des G* jun. sowie des Dr. A*.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß der angeführte Zusatz als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz im Sinne des § 579 ABGB anzusehen ist, zumal sowohl nach dem Inhalt als auch nach den sonstigen Vorgängen bei Errichtung des letzten Willens kein Zweifel darüber bestehen kann, daß die drei genannten Personen, gegen deren Fähigkeit als Zeugen keine Bedenken geltend gemacht wurden und die bei Abgabe der Erklärung des Erblassers gleichzeitig anwesend waren, die Urkunde als Testamentszeugen unterfertigt haben. Da somit ein in der gehörigen Form errichtetes allographes Testament vorliegt, war gemäß §§ 125, 126 Abs 1 AußStrG den Rechtsmittelwerbern die Klägerrolle gegenüber der Testamentserbin zuzuweisen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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