Die Angaben eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.
…den Angaben des Sachverständigen auszugehen ist (RS0059243 [T1]). Dessen Angaben über seinen Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl RS0132212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG - GebAG 4 § 34 GebAG E 190 mwN). Beim Zeitaufwand ist somit grundsätzlich von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen…
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