Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
…Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände (vgl 1 Ob 185/18i). Es kann sonst die für jeden selbständigen Streitgegenstand gesondert vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Revision (RS0130936; RS0042642) nicht erfolgen. [8] 2. Eine Zusammenrechnung kommt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN nur in Frage, wenn die…
…Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741; RS0106759). [8] 1.3. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). 2. Subjektive Klagenhäufung [9] 2.1. Bei subjektiver Klagenhäufung (Parteienhäufung) sind die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche (nur dann…
…Behauptungen der Gegenseite oder die getroffenen Feststellungen) maßgeblich (RS0042741; RS0106759). [20] Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen ( RS0130936 ; RS0042642 ; RS0042741 [T18]; vgl § 508 Abs 4 ZPO). 2.4.3. Subjektive Klagenhäufung [21] Bei subjektiver Klagenhäufung (Parteienhäufung) sind die von mehreren Parteien…
…im Sinn des § 55 JN zusammenzurechnen. Daher ist die Zulässigkeit der Revision für jeden geltend gemachten Verstoß gesondert zu prüfen (vgl RIS Justiz RS0130936). Dies führt zur Beurteilung des Revisionsrekurses als in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO unzulässig , soweit er sich gegen…
…Abs 4 JN) – einer gesonderten Bewertung. Es kann sonst die für jeden selbständigen Streitgegenstand gesondert vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Revision (RIS Justiz RS0130936; RS0042642) nicht erfolgen. Eine Zusammenrechnung kommt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN dieser Bestimmung nur in Frage, wenn die einzelnen…
…ist (§ 55 Abs 4 JN) – einer gesonderten Bewertung. Es kann sonst die für jeden selbständigen Streitgegenstand gesondert vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (RS0130936; RS0042642) nicht erfolgen. [8] Eine Zusammenrechnung kommt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN nur in Frage, wenn die einzelnen Ansprüche…
…Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). [13] Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). Diese selbständigen Begehren hat das Berufungsgericht daher auch gesondert zu bewerten (RS0130936 [T1]; RS0042741 [T18]). [14] 2. Im vorliegenden Verfahren ist eine objektive und…
…§ 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0037838; RS0053096). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). [7] Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche (objektive Klagenhäufung) setzt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang…
…anzusehen; daher scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950; RS0110872 [T8]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). 1.4. Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN einen…
…diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). [10] 1.4 Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt nach § 55 Abs 1 Z 1…
…diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). [14] 1.2. Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die von…
…geleistet wurden und auf keinem gemeinsamen Vertrag beruhen, nicht vor. [18] Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). [19] Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden…
…die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). [8] 2.3 Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagenhäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die…
…2 Ob 55/20g = RS0053096 [T23] = RS0110982 [T9]). [11] 4. Die Revisionszulässigkeit ist demnach für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (vgl RS0130936; RS0042642). Da keiner der Entscheidungsgegenstände 5.000 EUR überstieg, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. [12] 5. Die…
…Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Rekursgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (RS0130936, RS0042642). Es waren daher zwei Zulassungsaussprüche zu tätigen: Jener in Betreff des Anspruchs von EUR 2.720 samt Nebengebühren folgt aus § 528 Abs 2 Z…
…11 Z 2 ZPO. Eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche findet nicht statt (vgl RS0110982). Daher ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). Die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Erstklägers resultiert aus § 502 Abs 2 ZPO. Hinsichtlich der Zweitklägerin ist die ordentliche Revision nicht…
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