Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.
…Es hat aber nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen (RIS Justiz RS0129001). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS Justiz RS0037516…
…Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage allerdings wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RIS Justiz RS0117576) - abzuweisen (RIS Justiz RS0129001, vgl auch RS0127852). Das bedeutet aber nicht, dass im Verfahren über den Verjährungseinwand auch andere Einwendungen des Beklagten geprüft werden müssten, hier die angebliche Verletzung…
…§ 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen (RS0129001). Es spricht nur über den Verjährungseinwand ab, ohne die – nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen (RS0127852 [T6]). [20] 2. …
…ein Zwischenurteil zur (verneinten) Verjährung nach § 393a ZPO nur zu ergehen hat, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt (RS0129001), liegen im Anlassfall Umstände vor, die nahe legen, dass sich * zumindest schon insoweit eine konkrete Meinung zur Berechtigung des Klagsanspruchs gebildet haben könnte, als sie…
…auch ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage – wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RS0117576) – abzuweisen (RS0129001). Das heißt, nur die Verjährung eines schlüssigen Anspruchs kann verneint werden. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den…
…RS0127852). Allerdings hat ein solches nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen (RS0129001). Es liegen daher Umstände vor, die nahe legen, dass sich * zumindest schon insoweit eine konkrete Meinung zur Berechtigung des Klagsanspruchs gebildet haben könnte , als sie…
…des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage – wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RIS Justiz RS0117576) – abzuweisen (RIS Justiz RS0129001). Das heißt, nur die Verjährung eines schlüssigen Anspruchs kann verneint werden. 5.2 Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinn des §§ …
…auch ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage – wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RS0117576) – abzuweisen (RS0129001). Das heißt, nur die Verjährung eines schlüssigen Anspruchs kann verneint werden. [18] 4. Da über die Verjährung abschließend entschieden wird, sind über alle für…
…schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RIS-Justiz RS0117576) abzuweisen (RIS-Justiz RS0129001; vgl auch RS0127852). Mit seinem Begehren auf Zuspruch einer monatlichen Geldrente beginnend mit 1. 10. 2010 bis zum 12. 2. 2027…
…auch ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage – wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit ( RS0117576 ) – abzuweisen ( RS0129001 ). [102] 7.2. Das Berufungsgericht hat eine mögliche Haftungsgrundlage der Zweitbeklagten in § 1313a ABGB gesehen und bejaht, dass der Kläger diesbezüglich ausreichend schlüssiges Vorbringen…
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