Die Möglichkeit zur Verfahrensunterbrechung nach § 156 Abs 3 PatG 1970 soll die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern.
…Bestimmung sichert somit die Zuständigkeit des Patentamts (und der diesem im Nichtigkeitsverfahren übergeordneten Gerichte) für die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents (RIS Justiz RS0124044). Seit der PatG Novelle 1977 ist die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt. Durch die Patentrechtsnovelle 1984, BGBl…
…zur Verfahrensunterbrechung nach § 156 Abs 3 PatG die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern soll (RS0124044) und daher eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung hat (vgl 17 Ob 18/08h). 2. Entgegen den Voraussetzungen im Provisorialverfahren, in dem die Patenterteilung einen…
…nach § 156 Abs 3 PatG die Zuständigkeit des Patentamts für die (endgültige) Entscheidung über den Bestand eines Patents absichern soll (RIS-Justiz RS0124044) und daher eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung hat (vgl 17 Ob 18/08h). 2.3 Entgegen den Voraussetzungen im Provisorialverfahren, in dem die Patenterteilung einen…
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