Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.
…keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (vgl RIS-Justiz RS0118857 und RS0123926). Dies gilt auch für die Frage, ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, vorliegt (7 Ob 237…
…immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0123926, RS0118857, RS0110446, RS0110444 [T2] ua). Der Antragsgegner versucht in seinem Rechtsmittel, die als bescheinigt angenommenen und der einstweiligen Verfügung zu Grunde gelegten Vorfälle im Einzelnen…
…ist (§ 382e Abs 1 EO), stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0123926 [T3]; RS0118857). Im Allgemeinen entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige…
…gemäß § 382b EO rechtfertigt, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0110446 [T7]; RS0118857; RS0123926). 3.3. Anders als nach § 382e EO, auf dessen Interessenabwägung sich der Antragsgegner erkennbar beruft, bedarf es einer solchen bei einer einstweiligen Verfügung…
…der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0123926). Die Beklagte stützte ihren Verlängerungsantrag nur darauf, dass sie der Kläger ständig mit Telefonaten belästige und dabei sehr emotional sei. Auf Grund der bisher geführten…
…382b EO rechtfertigt, stellt überdies grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (5 Ob 180/09w; RIS-Justiz RS0123926). Ein körperlicher Angriff iSd § 382b EO ist jede gezielte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers (vgl auch Beck in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR §…
…ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0123926, RS0118857). Die gefährdete Partei (Antragstellerin) konnte die in ihrem Antrag behauptete Bedrohung und Wegnahme der Wohnungsschlüssel durch den Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) nicht bescheinigen…
…stellt als Einzelfallentscheidung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0110446 [T4, T7, T15]; RS0118857; RS0123926). 2. Die Ausführungen des Revisionsrekurses, die Feststellungen würden die Annahme der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens und der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Antragstellerin nicht rechtfertigen…
…weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0118857; RS0123926). 2. Es begründet zwar einen Verfahrensmangel, wenn das Rechtsmittelgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RIS Justiz RS0043461) bzw zusätzliche…
…Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS Justiz RS0123926; RS0118857). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der eben dargelegten Judikatur. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf…
…weil dabei immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind, grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0118857; RS0123926). Diese Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen ist jedenfalls vertretbar: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO, aber auch des Zusammentreffens…
…ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS Justiz RS0123926, RS0118857). 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein…
…ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS Justiz RS0123926; RS0118857). Im vorliegenden Fall hat sich an der bereits zu 7 Ob 14/12b zusammengefassten Tatsachengrundlage (wonach der Antragsgegner regelmäßig physisch, jeweils in…
…Umstände des Einzelfalls entscheidend, weshalb diese Beurteilung regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO darstellt (vgl RIS Justiz RS0118857; RS0123926). 3.2. Hier hat der Antragsgegner die Antragstellerin bedroht, indem er ankündigte, er werde sie in den Wald führen, schlagen und an den Haaren von der…
…zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0123926). Allerdings erweist sich die Beurteilung des Rekursgerichts infolge Abweichens von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als korrekturbedürftig. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise…
…ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt aber keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS Justiz RS0123926; RS0118857), und die bekämpfte Beurteilung liegt im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (10 Ob 103/98i; vgl auch RIS Justiz RS0057036; RS0109529): Anders als…
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