Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
…ersetzt werden, weil derartige Änderungen die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen und deshalb einem richterlichen Eingriff entzogen sind (9 Ob 8/17p; RS0117159; RS0013205). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt daher eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus (RS0117159 [T2]). [41] 4.1. Damit ist im gegebenen Zusammenhang die Unterscheidung…
…oder rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, entspricht gesicherter Rechtsprechung (RIS Justiz RS0117159). Diese Auffassung wird in der Lehre geteilt ( H. Böhm in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 828 Rz 7; Egglmeier Schmolke in…
…richterlichen Eingriff entzogene Verfügung im Sinn des § 828 ABGB darstellt, bei der die Zustimmung durch den Außerstreitrichter schon deshalb nicht ersetzt werden könnte (RS0117159), kann daher dahinstehen. [16] 6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 Abs 1 AußStrG. Da § 54 Abs 1a…
…eine Willenserklärung. Anders als im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung kann die Zustimmung zu einer Verfügung nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters substituiert werden (RIS Justiz RS0117159; H. Böhm in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 828 Rz 3 und 7). 5.2 Für eine Verfügung iSd § 828…
…substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen der Gemeinschafts oder Anteilsrechte einen Akt der Verfügung iSd § 828 ABGB dar (vgl RIS Justiz RS0109188 [insbesondere T17]; RS0117159; RS0120725). Dem Verwalter stehen solche die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft überschreitende Verfügungsakte nicht zu (5 Ob 20/01d). Dieser hat vielmehr nur in Angelegenheiten…
…voraussetzt und die fehlende Einwilligung der Erstantragsgegnerin in die geplante Substanzveränderung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar ist (1 Ob 47/04z; RIS Justiz RS0117159). Der Umstand, dass infolge Vorliegens einer bindenden Entscheidung über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs im vorliegenden Fall im Rahmen eines Außerstreitverfahrens zu entscheiden ist, besagt…
…nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden, weil derartige Änderungen die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen und deshalb einem richterlichen Eingriff entzogen sind ( RS0117159 ). Die Rechtmäßigkeit einer Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus ( RS0117159 [T2]; RS0013205 ). Damit ist hier die Unterscheidung zwischen Verfügungen im Sinne des §…
…Miteigentümern nur zur Entscheidung über die Durchführung einer von der Mehrheit beschlossenen Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung des gemeinsamen Gutes angerufen werden kann (stR, RIS Justiz RS0117159; ua Egglmeier Schmolke in Schwimann [Hrsg], ABGB TaKomm § 834 Rz 5 mwN; RIS Justiz RS0013692), stand der Entscheidung des Rekursgerichts hier nicht…
…um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann (vgl RIS Justiz RS0117159). Diese begehrten Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. Die Voraussetzungen des § 834 ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller …
… 16 Abs 2 WEG umfasst (5 Ob 38/01a wobl 2001/108 SZ 74/37; RIS Justiz RS0109188 [T17]; RS0117159; 5 Ob 116/01x wobl 2002/5). Die Widmung einerseits als allgemeiner Teil der Liegenschaft und andererseits als Wohnungseigentumsobjekt erfolgt ausschließlich durch…
…des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, weil derartige Änderungen die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte betreffen und deshalb einem richterlichen Eingriff entzogen sind (s RIS Justiz RS0117159). Die Rechtmäßigkeit einer Substanzveränderung setzt daher eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus (RIS Justiz RS0117159 [T2]; RS0013205). Eine richterliche Entscheidung (§ 835 ABGB) kann…
…also durchaus unter Umständen durch Anrufung des außerstreitigen Gerichtes auch in einem solchen Fall die Sanktionierung zu erlangen gesucht werden könne. Die zu RIS-Justiz RS0117159 zusammengefassten Entscheidungen betrafen Fälle des § 828 ABGB, also auch nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzbare (Gamerith in Rummel, ABGB3 § 828 Rz 4…
…Einstimmigkeit sind demnach unzulässig. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann – im schlichten Miteigentum – nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden (RIS-Justiz RS0117159). 1.2. Jeder Miteigentümer, auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert, ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den…
…Sinn der Rekursentscheidung daran festzuhalten, dass die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Verfügung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar ist (RIS Justiz RS0117159; 5 Ob 116/01x = wobl 2002/5 [Call] = RIS Justiz RS0109188 [T5]; 5 Ob 38/08m = RIS Justiz RS0109188 [T15…
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