Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt. (Hier: Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm Drittschuldnerklage mit Streitverkündigung an eine in seinem Sekretariat tätige Mitarbeiterin eigenhändig und gab dieses Schriftstück ungelesen an sein Sekretariat weiter, wodurch es der betroffenen Mitarbeiterin gelang, dieses Schriftstück an sich zu nehmen.)
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