Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen.
…das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen – hier nicht gegebenen (US 8, 14) – Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des…
…Acht lässt, dass der Angeklagte eine Beteiligung an den Taten bestritt (US 14 f), wird sie diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl RIS Justiz RS0116299 [T2, T3], RS0126734). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einwand des Fehlens schwerer Schuld. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* M* war…
…11. Hauptstück der StPO eigenständig zu bewerten und dabei das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden (RIS Justiz RS0126734 , RS0116299) – Verantwortungs-übernahme des Angeklagten übergeht (vgl US 4 und 7). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur…
…schon die fehlende Verantwortungsübernahme, damit auch spezialpräventiv ein Hemmnis entgegen, womit die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) scheitern muss (vgl RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). III. Zu den Strafberufungen: Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd…
…nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist. Ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist indes nicht Diversionsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0116299 [insb T3 und T4]). Dies vorangestellt ist fallbezogen – entgegen der Ansicht des Erstgerichts (US 16: „mangelnde Schuldeinsicht“) – davon auszugehen, dass die…
…Verhaltens akzeptierende Einsicht als Voraussetzung entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 JGG auszuräumen (vgl RIS Justiz RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs …
…die mangelnde Verantwortungsübernahme (US 6 f) der einschlägig vorbestraften Angeklagten (US 3) keine spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (vgl RIS Justiz RS0116823, RS0124801, RS0116299 [T2 und T3], RS0126734). [34] Es waren daher aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) das angefochtene Urteil, das im…
…wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Selbstredend und allein der Vollständigkeit halber angeführt, verwehrten bereits general-, insbesondere aber auch spezialpräventive Belange (völlig fehlende Verantwortungsübernahme, vgl RIS Justiz RS0116299) ein Vorgehen nach §§ 198 ff StPO, zumal unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention eine Übernahme der Verantwortung durch den Beschuldigten für das ihm zur…
…vorgesehene - (innere) Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit…
…der Nichtigkeitswerberin Konstatierungen zu ihrer Bereitschaft indiziert hätte, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS Justiz RS0116299 und RS0126734). Im Zusammenhang mit der (sinngemäßen) Behauptung nicht schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) verweist die Rüge ua…
…den Urteils feststellungen mangels Einräumung einer Täuschung des Opfers nicht gegebenen (vgl US 7) – Bereitschaft der Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet. [6] Hinzugefügt sei, dass nach den F eststellungen, nämlich insbesondere des die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als…
…auch von der Haltung des Angeklagten ab und setzt dessen Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (vgl RIS Justiz RS0116299). Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0130304; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36…
…verneint und Präventionserwägungen anstellt, aber das Fehlen einer – für die diversionelle Erledigung erforderlichen – von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) des Angeklagten übergeht (vgl US 8, 11). [24] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs …
…einer solchen Straftat abzuhalten. Letzteres ist nur bei gegebener Bereitschaft des Angeklagten anzunehmen, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36 ff). Vorliegend lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz ein diversionelles Vorgehen mit der Begründung…
…Bereitschaft zur Schadensgutmachung und zum Tatfolgenausgleich erfordern, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist ( Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36; RIS-Justiz RS0116299). Die Nichtigkeitsbeschwerde auch der Elisabeth Ä***** war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit…
…von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS- Justiz RS0116299). Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 (ON 16.2) übernahm der Angeklagte die Verantwortung für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und gestand die Richtigkeit des Inhalts…
…entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene) Verantwortungsübernahme durch den einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer (vgl US 3, 7 f, 15) keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (RIS Justiz RS0116299 [T2 und T3], RS0126734 [T4]), wird zudem nicht erklärt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort…
…Tatsachen ist jedoch im Regelfall geboten, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung nach § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 36, 36/1, 36/2). Fallbezogen mangelt es jedoch an der Bereitschaft der Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen…
…Erstgericht verneinte die Voraussetzungen diversionellen Vorgehens (allein) wegen Fehlens von Verantwortungsübernahme des Angeklagten für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen (zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0116299, RS0126734; Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36 f). Die Rüge bestreitet das Vorliegen dieses spezialpräventiven Diversionshindernisses mit dem Hinweis auf die…
…die Persönlichkeit der Angeklagten spezialpräventive Erwägungen entgegen. [20] Diversionelles Vorgehen (§§ 198 ff StPO) kam schon aufgrund fehlender Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734, RS0116299) nicht in Betracht. [21] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (RIS Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs …
…die im Übrigen mangels das Unrecht des Verhaltens akzeptierender Einsicht nicht erfolgversprechende (vgl dazu Schroll , WK StPO § 198 Rz 36; RIS Justiz RS0116299) Diversionsrüge (Z 10a). Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Sie zeigt zutreffend auf, dass die trotz eines in vier von sechs Fällen konstatierten Betrugsschadens von über…
…den Zivilrechtsweg zu verwiesen (RIS Justiz RS0101311). [30] Diversionelles Vorgehen (§§ 198 ff StPO) wäre schon aufgrund unzureichender Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 36/1) nicht in Betracht gekommen. [31] Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung (zu der die Angeklagte…
…jene Urteilsannahmen (US 9), die eine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für das (gesamte) ihm (im Strafurteil) zur Last gelegte Tatgeschehen ausschließen (vgl aber RIS Justiz RS0116299, RS0126734). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur…
…9]) Angeklagten als Voraussetzung einer Diversion entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken im Sinn des § 198 Abs 1 StPO auszuräumen (RIS-Justiz RS0116299 , RS0126734). Durch die (unsubstantiierte) Behauptung, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es „für die Strafzumessung (offenbar) den im Privatbeteiligtenzuspruch angeführten Betrag zur Bemessung…
…erkennen (§ 292 letzter Satz StPO). [15] Diversionelles Vorgehen (§§ 198 ff StPO) wäre schon aufgrund fehlender Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz 36/1) nicht in Betracht gekommen. [16] Bei der somit vorzunehmenden Strafneubemessung war nach § …
…die mangelnde (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene) Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer (vgl US 174 f, 225) keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollten (RIS Justiz RS0116299 [T2 und T3], RS0126734), wird zudem nicht erklärt, das Fehlen generalpräventiver Hindernisse (trotz hohen sozialen Störwerts der Schlepperei; US 254 f) gar nicht…
…nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer – für die diversionelle Erledigung erforderlichen – von entsprechende m Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734, RS0116299) des Angeklagten negiert (vgl aber US 20). [28] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs …
…Weshalb die mangelnde (von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene) Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer (vgl US 8 f) keine diversionshindernden spezialpräventiven Bedenken begründen sollte (RIS-Justiz RS0116299 [T2 und T3], RS0126734), wird zudem nicht erklärt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO…
…Eine solche Verantwortungsübernahme würde im Übrigen auch die innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw zum Tatfolgenausgleich erfordern, die nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS-Justiz RS0116299; Schroll , WK-StPO § 198 Rz 36). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdulsamet Y*****: Mit der Kritik, das Erstgericht hätte abweichend von der Anklageschrift…
…ließ und vor Schluss der Verhandlung einen Freispruch forderte (ON 282 S 6 f), von Unrechtseinsicht oder Verantwortungsübernahme auszugehen sei (RIS Justiz RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36 f). [24] Solcherart erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das eine schwere Schuld iSd §…
…dass er nach den Urteilsannahmen (US 326) eine vom Unrechtsbewusstsein getragene Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme nicht erkennen ließ (vgl zu dieser Diversionsvoraussetzung jedoch RIS-Justiz RS0116299 [T3]). [21] Weshalb im Übrigen – ungeachtet des im Zusammentreffen von Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechung zum Ausdruck kommenden, signifikant hohen Unrechts- und Schuldgehalts (vgl…
…RIS Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde in Bezug auf das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0126734 und RS0116299) nicht gerecht. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] D ie Entscheidung über…
…Der Oberste Gerichtshof sah sich, weil die Fehlqualifikation dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, dazu veranlasst, das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben (RIS Justiz RS0116299, RS0116021) hatte, in der rechtlichen Unterstellung auch unter § 224 StGB, demgemäß im Strafausspruch aufzuheben. Das Landesgericht St. Pölten wird für das verbleibende…
…auch von der Haltung des Angeklagten ab und setzt dessen Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (vgl RIS Justiz RS0116299). Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme (RIS Justiz RS0130304; Schroll/Kert , WK StPO § 198 Rz …
…“ (US 12 f und 18 f), so mit eine von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (vgl dazu RIS Justiz RS0126734, RS0116299) gerade nicht bestanden ha t. [6] Dass das Erstgericht aufgrund seiner Argumentation ein „auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis“ als Diversionsvoraussetzung angenommen…
…Berufung nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer – für die diversionelle Erledigung erforderlichen – von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) des Angeklagten negiert (vgl US 6). Inwiefern es die Aufgabe die Erstgerichts gewesen wäre, den bis zuletzt den Tatvorwurf dezidiert von sich weisenden Angeklagten (vgl…
… 1 StPO) nicht bestehen sollte, obwohl sie für die von den Schuldsprüchen III umfassten Taten keinerlei Verantwortung übernahmen (US 16; RIS Justiz RS0116299, RS0126734), wird ebenso wenig erklärt. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die…
…eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraus (Schroll/Kert aaO Rz 36, 36/1; RIS-Justiz RS0126734, RS0116299, RS0130304). Fallbezogen mangelt es an der Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen, sodass insgesamt spezialpräventive Erwägungen Schuldspruch und Straffestsetzung erfordern. In der…
…unentbehrliche Verantwortungsübernahme die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich erfordert, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS Justiz RS0126734, RS0116299; Schroll , WK StPO § 198 Rz 36/1 ff). Derartiges behauptet die Beschwerde (zu Recht) nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei…
… 10 f) außer Acht, die Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen ausschließen (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS Justiz RS0116299 und RS0126734; Schroll/Kert , WK StPO § 203 Rz 54/1). Damit gelangt der geltend gemachte (materiell rechtliche) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung…
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