Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.
…ist, ist zufolge § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 161/07v; RIS Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach § 49…
…5.000 EUR nicht übersteigt, ist einer Anfechtung in dritter Instanz nicht entzogen, wenn im Verfahren noch über die Räumung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0115742; RS0042922 [T7]). 2. Zutreffend ist zunächst, dass nach dem klaren Wortlaut des § 1096 Abs 1 ABGB Zinsminderung nicht nur wegen nach…
…Rechtsmittelverfahren umfassten Streitwerts von unter 30.000 EUR zwar nicht jedenfalls unzulässig, weil im gleichen Verfahren auch noch über das Räumungsbegehren zu erkennen sein wird (RS0115742; RS0042922 [T7]). Die außerordentliche Revision ist aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [3] 2. Nach der ständigen…
…5.000 EUR nicht übersteigt, ist einer Anfechtung in dritter Instanz nicht entzogen, wenn im Verfahren noch über die Räumung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0115742; RS0042922 [T7]; 3 Ob 47/13b). Die außerordentliche Revision zum führenden Akt ist somit nicht jedenfalls unzulässig. Die Revision ist schon deshalb zulässig…
…Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof in der Regel nicht zu überprüfen (RIS Justiz RS0115742); dies gilt etwa auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Bestandverhältnisses (5 Ob 1552/91). Das Berufungsgericht ist von den dargelegten…
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