Rückverweise
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (so schon 5 Ob 2101/96y, SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b).
…eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ( RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft. Das gilt ebenso für die Frage des Ausmaßes…
…eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0034524 [T23, T41]; RS0034374 [T47]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO aufwirft. [10] 2.4 Weshalb der Kläger den…
…die Umstände des konkreten Falls abzustellen (1 Ob 535/90, SZ 63/53 = JBl 1990, 653; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (2 Ob…
…sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht…
…Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten der Kosten aufwand zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]). An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen (RS0034327 [T41]; RS0034603 [T29]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RS0113916; vgl…
…wäre (RS0034327 [T1]). Das Ausmaß der Erkundungspflicht – die keinesfalls überspannt werden darf (RS0034327) – bestimmt sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl RS0113916). Die relevante Kenntnis kann sich auch aus den Ergebnissen eines Strafverfahrens ergeben (vgl 3 Ob 65/17f mwN). Dass sich ein Geschädigter einem…
…Einzelfalls ab (RS0034524 [T23, T32]; RS0034374 [T47]). Dasselbe gilt sinngemäß auch für das Ausmaß der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RS0034327; RS0113916). [7] 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach in der vorliegenden Konstellation der Primärschaden bereits in der Errichtung (und Übergabe) eines mangelhaft geplanten Gebäudes an…
…aber die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034327, RS0113916 ua). Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Pensionskürzung für August 2003 verjährt sei, während die weiteren eingeklagten…
…von Sachverständigengutachten nicht gefordert (RIS Justiz RS0034327 [T2, T26]), jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0034327; RS0113916). 2. Die Klägerin war aufgrund des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der Erstnebenintervenientin vom 27. 2. 2008 in Kenntnis, dass die…
…RIS Justiz RS0042656). 3. Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen kann grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden (RIS Justiz RS0034327 [T23], RS0113916). Die Ausführungen der beklagten Partei, wonach der Klägerin spätestens seit 2005 der Eintritt des Schadens hätte bewusst sein müssen, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Nach…
…des Geschädigten aber nicht überspannt werden (RIS Justiz RS0034327). Ihre Grenzen hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034374 [T31]), RS0034524 [T22], RS0113916). Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert (RIS Justiz RS0034327 [T2]; 10 Ob 1/03z), wobei es…
…Geschädigten iSd § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (vgl 4 Ob 313/98b; RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war bzw das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte (vgl RIS-Justiz RS0034603, insbesondere die 5 Ob…
…Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten (Legalzessionars) über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916; RS0034335 [T5]; RS0034327 [T3, T45]). 2.2. Im vorliegenden Fall erachteten die Vorinstanzen die bei der Klägerin eingerichtete automatisierte diagnosebezogene Unfallerhebung, bei der aus ICD…
…welchem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327, vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht…
…die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger im Jahr 2004 den Beklagten im Zuge eines privaten Umbaus mit Spenglerarbeiten (Blecheinfassung an einer Flüssigkeitsabdichtung des Flachdaches). Nach…
…grundsätzlich bei der Frage des Ausmaßes die Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (RIS-Justiz RS0113916, RS0034327) und keine über diesen hinausgehende Bedeutung gegeben sei. Die Entscheidung 6 Ob 116/07p (in der Begründung des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs offenbar irrtümlich mit „…
…RS0034524). Ab wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]). 2. Eine Verkennung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht, die eine Befassung des Höchstgerichts erforderlich machte, kann die klagende Partei nicht aufzeigen. Sie…
…wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem…
…wann eine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]). 2. Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen oder…
…die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht und stellt zum Ausmaß der Erkundungspflicht - genauso wie andere Senate - auf die Umstände des Einzelfalls ab (1 Ob 151/00p; RS0113916). Eine derartige Beurteilung ist auch hier erforderlich. Zur Ermittlung der Explosionsursache wären kostspielige Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die…
…Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464 [T7]; RS0113916 ua). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass festgestellt worden wäre, der Kläger habe bereits am 8. 6. 2003 von der ehewidrigen Beziehung des Beklagten mit…
…der Klage schon abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sind an die Erkundigungspflicht eines Geschädigten, deren Grenzen immer vom Einzelfall abhängen (RIS-Justiz RS0034374 [T31]; RS0113916) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0034374 [T23]). Die Verneinung einer Verjährung durch das Berufungsgericht hält sich vertretbar im Rahmen dieser Judikatur. Zusammenfassend…
…Ausmaßes der Erkundigungsobliegenheit (Erkundungspflicht) des Geschädigten zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfolgung seines Schadenersatzanspruchs kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916). Die Obliegenheit darf aber nicht überspannt werden (RS0034327; RS0034524 [T48]; RS0034603 [T22]). Die herrschende Ansicht verneint im Allgemeinen eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens ( M…
…hätte können, und wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034524 [T21, T22, T23, T32 uva]; RS0113916; RS0034327 [T3] ua). [8] Nach dem festgestellten Sachverhalt (Offenkundigkeit des wiederholten Eindringens von Oberflächenwasser bei starkem Regen; Erkennbarkeit des Umstands, dass keine Entwässerungsmulden, sondern Kiesstreifen…
…Einzelfall beurteilt werden (RIS Justiz RS0087613 [T5]). Das Gleiche gilt für das Ausmaß der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RIS Justiz RS0113916). Eine Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. 4.2 Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (aller…
…der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916). Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger bei angemessenen Erkundigungen bereits früher (2000/2001) Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Daches hätte erlangen können, ist…
…Schadenszurechnung erreicht ist und wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0034524 [T10, T12, T23, T32]; RS0113916). [6] 1.3. Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der…
…notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 uva). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte…
…sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS Justiz…
…Sinn des § 1489 ABGB konkret eintritt, ist ebenso wie die Frage, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0113916), stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (10 Ob 25/05g; 10 Ob 189/02w mwN…
…des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden. Zum Vorliegen eines Schadens wird auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, die allerdings nicht überspannt werden darf (RIS Justiz RS0113916; RS0034327). Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als…
…T1]). Die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (RS0034327 [T6, T27]). Welche Erkundigungsmaßnahmen ihm zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0113916; RS0034327 [T20, T27]; zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl auch [T3, T7, T10, T39]; RS0034603 [T8]). Auch die Beurteilung, wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt…
…eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]). An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen (RS0034603 [T29]). [4] 4. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Frage des Ausmaßes…
…in dem die Beklagte ein Veranlagungskonzept vermarktete. Zu welchem Zeitpunkt der Anleger konkret Kenntnis vom Primärschaden erlangte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0113916 [T1]). [10] Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die den Verjährungsbeginn spätestens mit den im Jahr 2015 eingetretenen massiven Kursverlusten ansetzten, zeigt der Kläger nicht auf…
…Die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist zwar nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0111272; vgl RS0113916); hier ist aber von einer aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung auszugehen. Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung…
…eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]; 3 Ob 65/17f; 7 Ob 26/18a). An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen (RS0034327 [T41]; RS0034603…
…eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0034524 [T23, T41]; RS0034374 [T47]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO aufwirft. [5] 2. Die Vorinstanzen schlossen aus…
…RS0034327; zuletzt: ecolex 2002/66 [krit Helmich]; vgl auch RS0034335), wobei (zur Frage der Erkundigungspflicht) auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS-Justiz…
…sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS Justiz…