Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
…Angaben der Angeklagten verweist und diese sinngemäß wiedergibt (ON 161 S 31). Eben diesen Lebenssachverhalt (diese Tat) beschreibt auch das Urteil ( RIS Justiz RS0113142), woran die (ersichtlich irrtümlich erfolgte) Nennung des 29. Mai 2015 als Tatzeit in der Anklage nichts ändert (RIS Justiz RS0098697). Unter dem Aspekt…
…und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat), liegt eine Nichtigkeit aus Z 8 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor (RIS Justiz RS0113142). Gegenstand des vorliegenden Unterbringungsantrags war (auch) die Hinderung des * S* an der am 9. Juli 2019 durchgeführten Verlegung des Betroffenen in einen besonders…
…Entscheidung die Anklage nicht. Der angesprochene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (im Sinne eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS Justiz RS0113142) erfassen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 502). Dabei ist nicht nur auf den Tenor der Anklageschrift (vorliegendenfalls „Dezember 2005 bis Jänner 2006…
…strafrechtliche Tatbegriff orientiert sich am konkreten Lebenssachverhalt (dem der Anklage zugrunde liegenden historischen Geschehen) und nicht an den daraus allenfalls abzuleitenden Tatbeständen (vgl RIS Justiz RS0113142; 11 Os 2/15a mwN). 5. Die Revision der Erstbeklagten ist somit ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht mangels einer Rechtsfrage im…
…211 Rz 10; Ratz , WK StPO § 281 Rz 510). [21] Bei der an Hand des prozessualen Tatbegriffs vorzunehmenden Beurteilung (RIS Justiz RS0113142), ob ein Urteil die Anklage überschreitet, kommt es darauf an, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen (vgl umfassend Wiederin , WK StPO § 4…
…nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (iS eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 502), was hier - aus den schon in Beantwortung der Einwände der Mängelrüge genannten Gründen…
…somit eine einheitlich zu beurteilende Tat mit allenfalls ideal konkurrierenden strafbaren Handlungen vor (vgl Fabrizy StPO 10 § 262 Rz 2a; RIS-Justiz RS0113142, RS0113754, RS0102147). Daher war lediglich der Schuldspruch I./ aufzuheben und kein Freispruch zu fällen (vgl 13 Os 122/06z, SSt 2006/87; 15 Os…
…die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf bezieht, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (im Sinn eines prozessualen Tatbegriffs; vgl RIS-Justiz RS0113142) meinen (RIS-Justiz RS0121607; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 502). Dabei bilden Anklagetenor (§ 211 Abs 2 Z 2 StPO…
…17) - der Hinweis, dass ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS-Justiz RS0113142). Die Abweisung des - zunächst schriftlich gestellten (ON 169) und in der Hauptverhandlung wiederholten (ON 181 S 119) - Antrags auf Vernehmung des Talip B***** zum Thema…
…die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst (RIS Justiz RS0113142 [T17], RS0098484). [24] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) von Rechtsfehlern mangels Feststellungen in Ansehung der Täuschungshandlung und der subjektiven Tatseite zu…
…Urteil die Anklage überschreitet, ist anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor (RIS Justiz RS0113142). Dies verkennen die – zu Recht – Identität von Anklage und Urteilssachverhalt gar nicht nicht bestreitenden, auf Z 8 gestützten Beschwerden, die der Sache…
…dem Lebenssachverhalt und nicht [zwingend] seiner rechtlichen Qualifikation als eine bestimmte strafbare Handlung: vgl dazu 1 Ob 116/17s = RIS Justiz RS0131804 [T4]; RS0113142) und dem Anspruch ableiten lässt, und zwar unabhängig davon, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde (10 …
…Beurteilung der insoweit wesentlichen Frage, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt umfassen (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142; jüngst 14 Os 45/13v), Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs …
…Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat), liegt eine Anklageüberschreitung nicht vor (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142). Gegenstand der Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich aus…
…§ 281 Rz 502 ff) zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat), liegt eine Anklageüberschreitung nicht vor (RIS Justiz RS0113142, RS0102147). Gegenstand der vorliegenden Anklage war (auch) die von den Angeklagten „zur Verdeckung“ ihrer „Vorgangsweise“ vom 23. Mai 2016…
…25. März 2011 in P***** verübten Einbruchsdiebstahl) aus Z 8 unbedenklich ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 504; RIS-Justiz RS0113142, RS0125612, RS0099582) anklagedifform als Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Diebsbeute (I/2), womit ein Freispruch vom Vorwurf des Einbruchsdiebstahl nicht zu erfolgen hatte…
…Davon abgesehen überschreitet ein Urteil die Anklage nicht, wenn der Schuldspruch in dem dort geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142 ua; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 512, 523), wobei die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des…
…Tat (also dem Lebenssachverhalt und nicht [zwingend] seiner rechtlichen Qualifikation als eine bestimmte strafbare Handlung: dazu 1 Ob 116/17s = RIS Justiz RS0131804; RS0113142) und dem Anspruch ableiten lässt, und zwar unabhängig davon, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde (10 …
…der Begründung der Anklageschrift geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 512, 523; RIS Justiz RS0113142 ua). Dabei erfasst die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen…
…auf den sog prozessualen Tatbegriff, also darauf ab, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502; RIS-Justiz RS0113142). Da durch die Modifikation der Anklage sohin keine Änderung in dem zu beurteilenden Sachverhaltssubstrat eingetreten ist, geht das Antragsvorbringen, Zeit zu benötigen, um weitere Beweismittel…
…Urteilssachverhalt wird aber durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 13.298 Euro erhöhten Schadensbetrags nicht berührt (§ 267 StPO, RIS-Justiz RS0113142 [T1]). Da vom Überschreiten der Anklage nur die Rede sein kann, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, das nicht Gegenstand der Anklage…
…Urteil darüber zu bilden, in welcher Art sich das Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran schuldhaft beteiligt hat (vgl RIS Justiz RS0113142 [insbes T12, T17]). [12] Im vorliegenden Fall umfasst der von der Anklage determinierte Sachverhalt die unmittelbare Beteiligung des Angeklagten B* an dem durch ihn, den…
…StPO abstellt. Danach ist lediglich von Interesse, ob der bekämpfte Schuldspruch in dem von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet (RIS-Justiz RS0113142). Weshalb Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn - beachtlich sein oder den dem…
…Einbruchsdiebstahls im Tatortbereich begangene Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Einbruchsbeute (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 504; RIS Justiz RS0113142). Im Hinblick darauf bedarf es keines Eingehens darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2009 im Umfang des inkriminierten Sachverhalts…
…im prozessualen Sinn (vgl § 267 StPO) meinen, ist anhand eines Vergleichs der Anklage (einschließlich deren Begründung) und des Urteilssachverhalts zu ermitteln (RIS Justiz RS0113142 und RS0121607), wobei das Gericht bei der Urteilsfällung (nur) an den unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt, nicht aber an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den…
…der unter Anklage gestellten Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst (RIS Justiz RS0113142 [insbes T12 und T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 502 ff). Der von Rüge aus Z 8 einzig darin erblickte…
…nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannte, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift diesem lediglich Versuch zur Last legte (vgl RIS Justiz RS0113142). [18] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen…
…Übrigen nicht vor, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (RIS Justiz RS0113142) und das vom Schuldspruch 5 umfasste Tatgeschehen in Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO…
…des § 262 StPO [hiezu RIS Justiz RS0113755]) Anklageüberschreitung nicht vor (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS Justiz RS0113142). Weshalb Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt einander hier nicht decken sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum…
…maßgeblich. Dabei ist anhand eines Vergleichs der Anklage und des Urteils zu ermitteln, ob die jeweiligen Annahmen des historischen (Lebens )Sachverhalts deckungsgleich sind (RIS Justiz RS0113142, RS0121607; Schroll/Schillhammer , Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 234). Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands schlagen dabei zu Lasten des Anklägers aus (RIS Justiz…
…§ 281 Rz 502 ff) zu beurteilen; abzustellen ist also darauf, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt (dieselbe Tat) meinen (RIS Justiz RS0113142). Vorliegend war falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt in Bezug auf die „Niederschrift am Tag nach dem Wahltag für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl…
…damit – ausgehend von einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Veruntreuung – die Identität von Anklage und Urteilssachverhalt nicht in Frage stellt (RIS Justiz RS0099648, RS0113142 [T6] und RS0113145). Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5 zweiter Fall) fehlende Feststellungen zur treuwidrigen Veräußerung…
…Tatbegriffs zu beurteilen. Es ist lediglich von Interesse, ob der bekämpfte Schuldspruch im von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet (RIS Justiz RS0113142). Dabei bilden Anklagetenor und Begründung der Anklageschrift, die gerade der Konkretisierung der näheren Tatumstände, mit anderen Worten der genaueren Abgrenzung des Prozessgegenstands dient, eine Einheit…
…weder eine andere Tat im prozessualen Sinn (zum prozessualen Tatbegriff Ratz , WK StPO § 281 Rz 502 ff; zum Ganzen RIS Justiz RS0113142 [T4, T5, T17], RS0098484; Lewisch , WK StPO § 262 Rz 41 f), noch steht insoweit ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt, der – aus…
…rechtlichen Gehörs verpflichtet, wenn dieses bei unveränderter Anklage die Tat (im prozessualen Sinn) rechtlich abweichend beurteilt (zum Begriff der Identität der Tat vgl RIS Justiz RS0113142, RS0102147 ). Dem Erfordernis der Information des Angeklagten bei Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte wurde gegenständlich durch die von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom…
…strafrechtliche Tatbegriff orientiert sich am konkreten Lebenssachverhalt (dem der Anklage zugrunde liegenden historischen Geschehen) und nicht an den daraus allenfalls abzuleitenden Tatbeständen (vgl RIS Justiz RS0113142; 11 Os 2/15a mwN). 5. Letztlich wird auch mit dem Vorbringen, der Privatbeteiligtenanschluss entfalte keine die Verjährung unterbrechende Wirkung, weil es…
…insoweit gebotenen Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts mit dem von der angesprochenen Frage an die Geschworenen umfassten Lebenssachverhalt in der jeweiligen Gesamtheit unterlässt (vgl RIS Justiz RS0113142 und RS0102147 [T2]). Hinzugefügt sei, dass Schreibfehler in der schriftlichen Fassung der Fragen an die Geschworenen unter dem Aspekt des § 345 Abs …
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